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Reisepreisminderung, Anwendung Frankfurter Tabelle

20. Jun. 2011

In vielen Klagen findet sich betreffend den Prozentsatz der Reisepreisminderung der Hinweis auf die Frankfurter Tabelle oder die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung.

Die Frankfurter Tabelle bietet (wenn überhaupt) nur eine grobe Orientierungshilfe für die Höhe einer Reisepreisminderung. Von den Münchner Gerichten als auch von einem Großteil anderer Gerichte werden daher keine starren Prozentsätze für Reisemängel zugrunde gelegt, sondern jeder Reisemangel wird individuell auf dessen Auswirkung auf die gesamte Reise beurteilt. Bei Vorliegen mehrerer Reisemängel werden diese in einer Gesamtschau der Beeinträchtigung der Reise gewürdigt. Bei der Bewertung kommt es insbesondere auf die Höhe des Reisepreises an (Luxusreise?) und welchen Gesamteindruck die Prospektangaben dem Reisenden vermittelt haben. Auf diese Art und Weise können die Gerichte im Einzelfall zu einer durchaus ausgewogenen Reisepreisminderung kommen. Nicht zu unterschätzen in der forensischen Praxis ist dabei jedoch neben der objektiven Beeinträchtigung der Reise für den Reisenden auch die Erfahrung des jeweiligen Richters. Dies zeigt sich häufig bei Destinationen in südlichen Ländern, bei denen Reisende z.B. die Existenz von Insekten als Reisemangel geltend machen, obwohl es sich bei einem stärkeren Vorkommen um landestypische Gegebenheiten handelt (z.B. bilden sich in vielen südeuropäischen Ländern sofort Ameisenstraßen sobald auch nur geringste Essensreste zurückgelassen werden ). Wenn ein Richter solche landestypischen „Unannehmlichkeiten“ (im Gegensatz zum Reisemangel) aus eigener Erfahrung kennt, ist dies ggf. in einem gerichtlichen Verfahren von Vorteil für den Veranstalter.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Schlagwörter: Reisepreisminderung
Kategorie: Leistungsstoerungen

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