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Ersatzunterkunft, Schadenersatzansprüche

05. Dec. 2011

Zu der Situation, in der der Reisende eine Ersatzunterkunft angeboten bekommt oder eine solche verlangt, kommt es im Regelfall dann, wenn der Veranstalter die gebuchte Unterkunft nicht mehr anbieten kann oder Mängel vorhanden sind, die einen Umzug in eine andere Unterkunft gebieten.

Nach Antritt der Reise muss der Reisende eine Ersatzunterkunft annehmen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

keine Änderung des Gesamtzuschnitts der Reise
Ersatz muss persönlich zumutbar sein
Ersatz darf nicht durch Überbuchung treuwidrig herbeigeführt worden sein

Kleinere Abweichungen sind hinzunehmen, wobei es auf die Einzelfallbetrachtung ankommt. Ein fehlender Jakuzzi dürfte darunter fallen, da dies gewöhnlich nur einen marginalen Unterschied in der Ausstattung darstellt. Es kommt aber darauf an, inwieweit der Reisende die fehlende Einrichtung als wesentlich oder unabdingbar kommuniziert oder bei Vertragsschluss vorausgesetzt hatte.

In jedem Fall ist dem Reisenden vom Veranstalter die Ersatzunterkunft genau zu beschreiben, ggf. mit Fotos  und durch Besichtigung.

Vor Antritt der Reise kann der Reisende bei Angebot einer Ersatzunterkunft gemäß § 651 a V 3, 4 BGB vom Reisevertrag zurücktreten. Das heißt, er muss die Reise nicht antreten auch wenn die Ersatzunterkunft gleichwertig ist.

Schadenersatzansprüche nach § 651 f BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehen dem Reisenden in der Regel nicht zu, wenn eine gleichwertige Unterkunft angeboten wurde.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Leistungsstoerungen

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