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Rechte von Reisenden im Fall der Havarie eines Kreuzfahrtschiffes anlässlich der Havarien der Costa Concordia / Costa Allegra

29. Feb. 2012

Ansprüche von Reisenden/Schiffspassagieren bestehen bei Havarien zum einen auf Reisepreisminderung, § 651 d BGB, zum anderen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, § 651 f Absatz 1 BGB und/oder wegen entgangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f Absatz 2 BGB.

Der Prozentsatz der Reisepreisminderung für Überlebende richtet sich bei Havarien wie der Costa Concordia oder Costa Allegra nach den Tagen, die die Reisenden ungestörte Urlaubsfreuden genießen konnten. Insoweit hat der Veranstalter nur Anspruch auf Vergütung des Reisepreises für die Tage bis zu der Havarie. Ab diesem Zeitpunkt dürfte die Reisepreisminderung 100 % betragen. Der Anspruch auf Reisepreisminderung ist verschuldensunabhängig. Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 651 f Absatz 1 BGB ist hingegen verschuldensabhängig und umfasst auch Körperschäden, Sachschäden und Gepäckschäden oder auf den Ansprüche auf Ersatz von nutzlosen bzw. zusätzlichen Aufwendungen. Deliktische Schadenersatzansprüche nach § 843 BGB auf Geldrente oder § 844 BGB (Beerdigung, Unterhalt) setzen eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten voraus, die der Reisende nachzuweisen hat. Das Verschulden des Veranstalters für den Schadenersatz nach § 651 f Absatz 1 BGB wird bei Vorliegen eines Reisemangels vermutet, d.h. der Veranstalter muss den Entlastungsbeweis führen.

„Der Prozentsatz der Reisepreisminderung für Überlebende richtet sich bei Havarien wie der Costa Concordia oder Costa Allegra nach den Tagen, die die Reisenden ungestörte Urlaubsfreuden genießen konnten. Insoweit hat der Veranstalter grundsätzlich nur Anspruch auf Vergütung des Reisepreises für die Tage bis zu der Havarie. Eventuell kommt jedoch bei der Havarie der Kreuzfahrtschiffe eine volle Erstattung des Reisepreises in Betracht, da die gesamte Reise durch das Ereignis entwertet wurde.

Wo die Ansprüche bei einem ausländischen Reiseveranstalter geltend zu machen sind. Der Gerichtsstand ist danach in Deutschland am Sitz der Verwaltung (ggf. auch Niederlassung) des Reiseveranstalters. Zudem kann der Reisende einen ausländischen Veranstalter auch dann an seinem Wohnsitzgericht verklagen, wenn von dem Veranstalter eine Reise im Ausland stattgefunden hat. Voraussetzung ist aber, dass in dem Wohnsitzstaat des Reisenden ein ausdrückliches Angebot unterbreitet worden ist oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Reisende in seinem Heimatstaat die Handlungen für den Vertragsschluss durchgeführt hat.

„Für den Anspruch auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden gilt, dass dieser nach der herrschenden Rechtsprechung erst bei einer Gesamtreisepreisminderung von etwa 50 % besteht. Die Höhe des Anspruchs berechnet sich dann nach dem Reisepreis x vertane Tage x Minderungsquote, geteilt durch die Reisedauer. Der Anspruch ist jedoch verschuldensabhängig, d.h. der Veranstalter hat den Reisemangel zu vertreten und muss für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie Schiffsführer einstehen. Bei höherer Gewalt hat der Veranstalter den Reisemangel nur dann zu vertreten, wenn er die Auswirkungen eines als höhere Gewalt angesehenen Ereignisses durch Bemühungen hätte abwenden können.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Leistungsstoerungen

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