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Durchsetzung der Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, Gerichtsstand

20. May. 2012

Die Verordnung, EU 261/ 2004, sieht selbst keinen Gerichtsstand vor. Insofern gelten für Klagen gegen die Luftfahrtunternehmen die allgemeinen Regeln der EuGVVO soweit das Unternehmen in der EU oder einem Staat des Lugano Übereinkommen ansässig ist.

Nach Art 5 Nr. 1 EuGVVO kann das Unternehmen an seinem Sitz oder am Ort des Abfluges verklagt werden. Letzteres ist sicherlich für den Reisenden die einfachste Möglichkeit, so auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 09.07.2009, Az. C-204/08.

Andere Vereinbarungen sind in den AGB der Luftfahrtunternehmen möglich, Art 23 EuGVVO, jedoch müssen sie schriftlich vorliegen. Der Abdruck auf der Rückseite der Rechnung oder des Tickets genügt nicht. Es muss die Vereinbarung dem Kunden per E-Mail übersandt werden bzw. bei der Buchung muss die Klausel vollständig ausgedruckt werden können.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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