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Flugannullierung oder Verspätung wegen Beschädigung des Flugzeugs am Flughafen

22. May. 2012

Im Nachgang zu unserem Artikel vom 20.05.2012
Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004), zum Beispiel eine Beschädigung des Flugzeuges am Flughafen durch einen Gepäckwagen oder sonstige Fahrzeuge eingetreten und daher fehle es am erforderlichen Verschulden.
Ein solcher Sachverhalt stellt für sich gesehen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen, da es sich bei der Ursache um eine solche handelt, die die normale Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens betrifft.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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