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Streik als Tatbestand der höheren Gewalt nach der Flugastrechte-Verordnung EU 261/ 2004

20. May. 2012

Wie bereits in unserem Blog „Flug-Stornierung bei höherer Gewalt“ „Verspätung von Flügen, Ansprüche auf Schadenersatz …“

ausgeführt, kann höhere Gewalt dazu führen, dass sich die Airlines bei Verspätung oder Ausfall entlasten können (vgl. Blog „Vulkanaschewolke“ und „Flugannullierung wegen technischen Defekts“ ).  Das heißt, Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

„Außergewöhnlicher Umstände” können auch bei beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Grundsätzlich ist es für das Vorliegen des Tatbestands der Annullierung oder Verspätung irrelevant, ob es sich um einen Streik Dritter handelt (Fluglotsen, Bodenpersonal) oder ob Mitarbeiter der Airline selbst streiken. Eine Entlastung der Airline ist jedoch nur dann möglich, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung(Annullierung zu verhindern. Dies dürfte bei einem Streik des eigenen Personals nur dann möglich sein, wenn der Streik nicht vorhersehbar war und es nicht möglich/zumutbar war auf den Streik zu reagieren, z.B. durch Ersatzpersonal. Bei einem Streik Dritter ist der Entlastungsbeweis leichter, denn die Einflussmöglichkeiten der Airline auf Dritte wie Fluglotsen sind geringer.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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