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Stornierung von Reisen / Stornoklauseln

11. Jun. 2012

Nach § 651 i BGB ist es dem Reisenden jederzeit vor der Reise möglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt  sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Diese  konkrete Berechnung kann durch eine Stornoklausel mit einer pauschalen Staffel in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters ersetzt werden. Es steht dem Reiseveranstalter frei, zwischen der konkreten Entschädigung nach § 651 i BGB und einer pauschalen Entschädigung gemäß einer Stornostaffel zu wählen.

Die Zulässigkeit der prozentualen  Höhe der einzelnen Stornosätze wurde durch die  Rechtsprechung regelmäßig auf ihre Angemessenheit geprüft. Dabei ist entscheidet auf den Einzelfall abzustimmen, denn ein Hotel lässt sich in der Regel
einfacher weitervermieten als ein Ferienhaus. Beim Ferienhaus, insbesondere bei sehr hochwertigen Häusern oder Villen mit hoher Belegzahl, ist die Weitervermietung für den Reiseveranstalter sicherlich  erheblich schwieriger, weshalb bei Ferienhausvermietern eine höhere Stornogebühr zulässig ist.

Nicht zulässig ist bei der Berechnung  der Stornogebühr die Mischmethode, d. h. wenn pauschale Berechnung und
konkrete Berechnung kumulieren. Das heißt, bei pauschaler Berechnung nach der Stornostaffel können keine konkreten Kosten, z. B. Telefon- oder Bearbeitungsgebühren, berechnet werden.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Reisevertrag

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