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Flugannullierung oder Verspätung wegen technischen Defekts am Flugzeug durch Vogelschlag

31. Jan. 2013

Airlines wenden häufig ein, die Verspätung sei durch sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004), zum Beispiel eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag wie in den Verfahren vor dem AG Königs Wusterhausen (14.01.2011, 9 C 552/10; 15.02.2011, 9 C 560/10), eingetreten und daher fehle es am erforderlichen Verschulden. Schon 2009 hat aber das Kammergericht Berlin hierzu entschieden, dass dieses Argument dann nicht greift, wenn aufgrund fehlender Vorhaltung keine Ersatzmaschine organisiert werden kann (03.06.2009, 8 U 15/09 ; was aber zweifelhaft sein kann, wenn es sich z.B. um ein Drittland handelt, in dem ein Ersatzflieger von einer Airline evtl. zumutbar nicht zur Verfügung gestellt werden kann). Auch laut Bundesgerichtshof (12.11.2009, Xa ZR 76/07) stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände dar, welche die Fluggesellschaft aus der Haftung entlassen. Das gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden Entscheidend ist, ob es sich bei der Ursache (des technischen Defekts) um eine solche handelt, die nicht normale Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens darstellt und daher tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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