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Vulkanaschewolke und Sperrung des Flugraumes Teil 3 / Ansprüche des Reisenden nach der Fluggastrechte-VO auf Betreuungsleistungen

04. Feb. 2013

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 31.01.2013 - C-12/11 die Anwendung der Fluggastrechte-VO (vgl. unsere Blogs Teil 1 bis 4) erweitert, wobei eine Airline Fluggästen auch dann Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG erbringen muss, wenn deren Flug wegen der Sperrung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch annulliert oder verschoben wurde. Die Annahme von besonders außergewöhnlichen Umständen, die die Airline von der Betreuungspflicht entbinden würde, vgl. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO, existiere in der Verordnung nicht und sei auch mit deren Schutzzweck nicht vereinbar. Die Betreuungspflichten sind nach EuGH außerdem  weder zeitlich noch finanziell begrenzt. Die Entschädigung ist aber auf notwendige Ausgaben beschränkt und gilt nicht für die Ausgleichszahlungen nach Art 7 der VO.
Diese Entscheidung betraf den Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010, was die Sperrung des Luftraumes mehrerer EU-Staaten zur Folge hatte. Betroffen war auch der Luftraum über Irland. Die Klägerin hat Entschädigung ihr entstandener Kosten von ca. € 1.200,-- (Mahlzeiten, Erfrischungen, Unterbringung und Beförderung) für ihren Aufenthalt in Faro, da sie mit der Airline Ryanair mehrere Tage dort festsaß und nicht nach Dublin geflogen werden konnte.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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