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Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f BGB (vertane Urlaubsfreude)

02. Apr. 2013

Unabhängig von der Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB kann der Reisende Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei jedoch in diesem Fall der Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz vom Verschulden des Reiseveranstalters abhängt, § 651 f Abs. 1 BGB. Unabhängig vom Verschulden ist dagegen der Anspruch des Reisenden nach § 651 f Abs. 2 BGB, wonach der Reisende aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Dies gilt nach Teilen der Rechtsprechung auch für eine verzögerte An- oder Abreise vom Urlaubsort, wobei jedoch die Beeinträchtigung insgesamt eine Beeinträchtigung bezogen auf den einzelnen Tag der Reise von 50 % im Sinne einer Minderung nach § 651 d BGB vorliegen muss. Sollten bei einer verzögerten Abreise die Reisenden z.B. lediglich von Flughafen zum Hotel und wieder zurück wegen Fehlbuchungen des Reiseveranstalters transportiert werden oder ihre Wartezeit in Flughäfen zubringen müssen, ist durchaus von einer mehr als 50 %gen Minderung auszugehen, weshalb ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Betracht kommt. Sollte es allerdings lediglich ein verlängerter Urlaub sein, d. h. die Reisenden den Verzögerungstag entsprechend dem Reisevertrag als Urlaub verbringen können, dürfte eine Minderung bzw. ein Anspruch auf vertane Urlaubszeit ausscheiden. Die Höhe des Anspruches auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit ist bei Vorliegen einer Minderung von mindestens 50 %, bezogen auf den Urlaubstag zu berechnen, wobei der Reisepreis durch die Tage geteilt wird und damit ein Tagespreis ermittelt wird. Ein Beispiel: Bei einem Reisepreis von 1.000,-- ergibt sich bei einer Reisezeit von 10 Tagen ein Tagespreis von € 100,-- Sind 2 Tage hiervon mit über 50 % beeinträchtigt, besteht ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von € 200,--. Dagegen kommt es nach der neuesten Rechtsprechung nicht mehr auf das Nettoeinkommen des Reisenden an.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Reisevertrag

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