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Flugannullierung oder Verspätung wegen technischen Defekts am Flugzeug; hier: Reifenprobleme

03. Jun. 2013

Eine Fluggesellschaft hat in einem kürzlich von unserer Kanzlei betriebenen Klageverfahren vor dem Amtsgericht Erding (zuständiges Amtsgericht für Flugverspätungen/Annullierungen am Münchener Flughafen), Az.: 5 C 180/13, eingewendet, dass die durch einen defekten Reifen verursachte Verspätung einen sogenannten „außergewöhnlicher Umstand“ (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004), darstelle, da der Reifen durch Gegenstände auf dem Flugfeld beschädigt worden sei und daher eine  unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag gleichkomme. Dem ist das Amtsgericht Erding entgegengetreten. Danach stellt der Reifenschaden einen Defekt im Rahmen der normalen Ausübung des Luftfahrtunternehmens dar und keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung. Damit bleibe es bei der Pflicht der Airline zur Zahlung der Ausgleichzahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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