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Aufpreis bei Hotelwechsel wegen Reisemängeln

08. Aug. 2013

Der Veranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, die Abhilfemaßnahmen bei einer mangelhaften Unterkunft (z. B.: Hotelmehr-, Umzugs-, Transport- und Telefonkosten) selbst zu tragen. Wenn der  Veranstalter von dem Reisenden für den Hotelwechsel einen Aufpreis verlangt, kann dieser vom Reisenden wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden. Dies gilt aber nur bei Umbuchungen im Urlaubsland/am Urlaubsort, da hier eine Zwangssituation des Reisenden vorliegt. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Reisende vor Beginn der Reise einer Umbuchung zustimmt und damit eine  zulässige, vertragliche Einigung der Parteien vor Reisebeginn vorliegt.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Leistungsstoerungen

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