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Ungeziefer als Reisemangel

09. Aug. 2013

Ungeziefer wie Kakerlaken, Ameisen, Spinnen, Flöhe oder Tiere wie Gekkos sind grundsätzlich vom  Reisenden hinzunehmen, das heißt, sie begründen keine Reisepreisminderung sondern sind bloße Unannehmlichkeiten. Dieser Grundsatz gilt jedoch abhängig vom Reiseland, vom Ausmaß des Befalles und auch von der Art des Ungeziefers. Zunächst ist zu akzeptieren, dass in dem Urlaubsland evtl. andere Verhältnisse herrschen als in Deutschland. Erreicht jedoch der Befall zum Beispiel eine Anzahl von 10 Kakerlaken pro Tag, kann eine Reisepreisminderung angenommen werden. Auch dauernde häufige Ameisenstraßen, die nicht mit dem Verstreuen von Lebensmitteln der Reisenden selbst zu tun haben, können einen Reisemangel darstellen. Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung bei 10 bis 20 Ameisen im Kopfbereich eines Bettes nicht der Fall. Solche Häufigkeiten von Ameisen sind hinzunehmen. Tritt durch  den Einsatz von Insektenschutzmittel eine  Geruchsbelästigung ein, ist dies ebenfalls kein Reisemangel, sondern nur eine Unannehmlichkeit.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Leistungsstoerungen

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