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Rüge von Reisemängeln als Voraussetzung der Reisepreisminderung

24. Oct. 2013

Bei der Rüge von Reisemängeln ist für eine Reisepreisminderung erforderlich, dass eine Rüge des Mangels durch den Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgt ist. Als Reisender müssen Sie jedoch durch den Veranstalter auf diese Rügeobliegenheit hingewiesen werden. Dies kann durch Hinweis in der Reisebestätigung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB-InfoV) erfolgen. Im übrigen verweisen wir auf unseren blog (FRISTEN IM REISERECHT).
Immer wieder rügen Reisende Mängel der Unterkunft oder der sonstigen gegenüber dem Besitzer der Unterkunft, der Hotelleitung oder dem Ferienhauseigentümer. Dies genügt jedoch bei Anwendung des Reiserechts für eine Reisepreisminderung gegenüber dem Veranstalter nicht. Immer muss der Reiseveranstalter von dem Mangel durch den Reisenden  in Kenntnis gesetzt werden, schriftlich oder mündlich (es empfiehlt sich zu Beweiszwecken eine Mitteilung per Fax oder Email), denn die Reisenden wollen auch vom Reiseveranstalter eine Minderung.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt.



Kategorie: Leistungsstoerungen

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