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Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen auf Reisepreisminderung und Schadenersatz

21. Jan. 2014

Für Klagen auf Reisepreisminderung und Schadenersatz berufen sich Reisende häufig auf die vom Wortlaut her scheinbar einschlägigen Regelungen nach Art 15, 16 EuGVVO (= Brüssel I-VO) und meinen, sie könnten als Deutsche einen deutschen Reiseveranstalter an ihrem Wohnsitz (des Reisenden) verklagen. Hierbei werden die Zuständigkeitsregeln verkannt. Die Regelungen nach Art 15, 16 EuGVVO betreffen vielmehr die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche Zuständigkeit (vgl. ZPO Thomas Putzo Rz 1 zu Art 16 EuGVVO). Die örtliche Zuständigkeit wird nach der ZPO bestimmt, wonach es sich bei der klägerischen Forderung um eine Geldforderung handelt. In diesem Fall, d.h. einem Reiseveranstalter, der seinen Sitz wie der Reisende im Inland hat, bleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, wonach der Reiseveranstalter an dessen Sitz zu verklagen ist (vgl. Führich Rz. 629 und 80 ff. und Wortlaut Art 15 EuGVVO). Das Gericht am Wohnsitz des Reisenden ist danach örtlich unzuständig.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Schlagwörter: Reisevertrag

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