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Flug-Stornierung bei höherer Gewalt

11. Nov. 2011

Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass eine Fluggesellschaft einen Flug stornieren/annulieren muss. In diesem Fall fragt der Reisende zu Recht, welche Rechte aus dieser Flugstornierung für ihn erwachsen. Insbesondere stellt sich nun die Frage, wie zum Beispiel die Beeinträchtigungen der aus einem Vulkanausbruch - also höhere Gewalt- die Rechte der Reisenden beeinflussen.
Bei Flügen die einen Berührungspunkt zur EU haben (Abflug und/oder Ankunft in der EU, Europäisches Flugunternehmen) sieht die EU-Verordnung 261/ 2004, dass der Gäste bei Stornierungen verschiedene Rechte hat: Dazu gehören wahlweise:

  • Die Erstattung der Flugkosten binnen 7 Tagen und Rückbeförderung zum Ausgangsflughafen
  • frühestmögliche Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen (Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug) ggf. auch die Verbringung zu einem anderen nahen Flughafen
  • oder die Beförderung zum gleichen Ziel zu einem späteren Zeitpunkt, sofern freie Plätze verfügbar sind
  • zusätzlich hat die Fluggesellschaft auch gemessen an der Wartezeit Erfrischungen und Mahlzeiten für die wartenden Gäste, sofern notwendig sogar Hotelaufenthalte, sowie 2 kostenlose Telefonate, Telefaxe oder E-mails pro Reisenden zu gewähren.
  • Die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach  Art. 7 der EU-Verordnung in Höhe von 250,00- 600,00 € richtet sich je nach Länge des Fluges. Die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ist aber daran gebunden, dass die Fluggesellschaft nicht den Nachweis erbringt, dass die Anullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht hätten vermeiden lassen. Im Falle von generellen Flugverboten, die auf Naturkatastrophen, wie Aschewolken nach einem Vulkanausbruch zurückzuführen sind, dürfte die Durchsetzung dieser Ausgleichsansprüche nahezu aussichtlos sein.

Thorsten Badinski Rechtsanwalt




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