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Ferienhausvermietung, Ferienhausanmietung, Hotel, Campingplatz

05. Dec. 2011

Für die Frage der Anwendung des Reiserechts ist zu unterscheiden, ob von einer Privatperson ein Ferienhaus (Appartement) gemietet wurde oder von einem Reiseveranstalter. Bei privater Miete gilt nicht Reiserecht sondern Mietrecht und zwar immer das Mietrecht des Landes an der sich die Mietsache befindet (so auch bei der Anmietung eines Stellplatzes auf einem Campingplatz). Als Vermieter einer Ferienimmobilie kann es empfehlenswert sein Allgemeine Mietbedingungen mit dem Feriengast zu vereinbaren bzw. in den Mietvertrag aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Stornierung, deren Rechtsfolgen durch solche Mietbedingungen geregelt werden können.

Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einer Ferienhausvermietung (oder Hotelbuchung) von einer Privatperson bzw. direkt vom Leistungsträger ist grundsätzlich der Ort der belegenen Sache, d.h. des vermieteten Anwesens. Anders ist dies nur dann, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im Inland haben.

Wird dagegen von einem gewerblichen deutschen Reiseveranstalter ein Ferienhaus gemietet, findet das Reiserecht (§§ 651 a bis k BGB) analoge Anwendung und der Gerichtsstand ist in Deutschland am Sitz der Verwaltung (ggf. auch Niederlassung) des Reiseveranstalters. Zudem kann der Reisende einen ausländischen  Veranstalter auch dann an seinem Wohnsitzgericht verklagen, wenn von dem Veranstalter ein Ferienhaus im Ausland gemietet haben. Voraussetzung ist aber, dass in dem Wohnsitzstaat des Reisenden ein ausdrückliches Angebot unterbreitet worden ist oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Reisende in seinem Heimatstaat die Handlungen für den Vertragsschluss durchgeführt hat.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt                                



Kategorie: Reisevertrag

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