Buchung von Reisen durch Ehegatten
29. Feb. 2012
Bei Buchungen von Reisen stellt sich die Frage, ob ein solches Geschäft durch die sogenannte Schlüsselgewalt des Ehegatten (§ 1357 BGB) abgedeckt ist und damit beide Ehegatten rechtlich binden. Das heißt: kann ein Ehegatte, ohne den anderen zu fragen, den anderen wirksam zur Zahlung des Reisepreises durch die Buchung verpflichten? Wie so häufig bei Juristen heißt die Antwort: es kommt darauf an:
Die Schlüsselgewalt wurde ursprünglich vom Gesetzgeber dazu eingerichtet, dass bei Geschäften des täglichen Bedarfs der haushaltsführende Ehegatte nach außen wirtschaftliche Handlungsfreiheit hat und beide Ehegatten wirksam verpflichten kann. Klassischer Fall ist die Besorgung von Lebensmitteln, Bekleidungsstücken oder sonstigen Waren für die Haushaltsführung. Diese ursprünglichen Fälle wurden jedoch im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung im Einzelfall auf erheblich umfangreichere Rechtsgeschäfte ausgedehnt, von dem Abschluss eines Telefonvertrages bis hin zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Ehewohnung. Allerdings darf die Schlüsselgewalt nicht dazu führen, dass wichtige gemeinsame Angelegenheiten des Lebens nicht mehr gemeinsam entschieden werden. Insoweit kommt es bei der Buchung einer Reise darauf an, ob dadurch Kosten entstehen, die den angemessenen Lebensbedarf der Familie überschreiten. Dies bestimmt sich immer nach dem Einzelfall und den finanziellen Verhältnissen der jeweiligen Familie. Ergeben danach die durchschnittlichen Vermögensverhältnisse, dass sich der Reisepreis noch im Rahmen des gemeinsamen Etats bewegt und die Reise kein persönliches Hobby nur eines Ehegatten betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass die Buchung von der Schlüsselgewalt umfasst ist.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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