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Sicherungsschein / Zahlung des Reisepreises

16. Mar. 2012

Nach § 651 k Absatz 4 BGB dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Diese Vorschrift soll den Reisenden vor dem Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters schützen. Nicht abgesichert ist dagegen das Insolvenzrisiko des vermittelnden Reisebüros. Auch eventuell vom Reisenden geltend gemachte Reisemängel, die vom (insolventen) Reiseveranstalter nicht kompensiert werden, sind über den Sicherungsschein gem. § 651 k BGB nicht abgedeckt.

Ausnahmen von der Absicherungspflicht durch Sicherungsschein bestehen nach § 651 k Absatz 6 BGB bei Veranstaltern, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten, bei Anbietern von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden-Reisen, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu € 75,--) sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Sicherungsscheine haben unterschiedliche Formen nämlich als gesondertes Druckstück zur Reisebestätigung, Druck auf der Rückseite der Reisebestätigung oder als Ausdruck über ein EDV-Reservierungssystem. Es ist dort die Versicherung genannt, die Vertragsnummer und meist der Hinweis auf § 651 k BGB. Wichtig ist vor allem, dass es sich um einen aktuellen Sicherungsschein handelt, der für den Zeitraum der Reise Gültigkeit besitzt. Kopien oder Faxe, die auch nur eine Kopie darstellen, sind nicht ausreichend. Es ist immer ein Originalsicherungsschein vorzulegen. Im Zweifel kann man bei der genannten Versicherung anrufen und sich die Gültigkeit bestätigen lassen.

Es ist ratsam, den Sicherungsschein zusammen mit den übrigen Reiseunterlagen auf die Reise mitzunehmen und gut aufzubewahren, auch nach der Reise.

Zur Frage der Abgrenzung von Reiseveranstalter und Reisevermittler im Hinblick auf das Erfordernis eines Sicherungsscheins vgl. unser Blog „Reiseveranstalter – Reisevermittler – Abgrenzung“.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Reisevertrag

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