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Ausfall der Steuerung eines Kreuzfahrtschiffes, Stromausfall auf dem Kreuzfahrtschiff - Ansprüche des Reisenden

28. Apr. 2012

Die Häufung der Ereignisse der letzten Jahre auf Kreuzfahrtschiffen gibt Anlass zu fragen wie sicher Kreuzfahrtschiffe sind. Ein Vorfall ereignete sich im September 2010 auf der Queen Mary 2.  Durch eine Explosion im Bereich des Maschinenkontrollraums waren alle vier Antriebsmotoren lahmgelegt und es kam zu einem kompletten Stromausfall. Weiter reiht sich in die Unfälle auf Kreuzfahrtschiffen die Havarie der Costa Concordia. Zu nennen ist außerdem der Stromausfall wie er im Mai 2011 die Steuerung des Kreuzfahrtschiffes MSC Opera in der Ostsee lahmgelegt hatte. Das Schiff musste in einen schwedischen Hafen geschleppt werden. Kürzlich war beim Amtsgericht München ein Fall anhängig (Az.: 191 C 971/12) bei dem der Kläger wegen der Reise auf der MSC Opera Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadenersatz geltend machte. Er trug vor, dass es auf der MSC Opera zu chaotischen Zuständen kam, insbesondere fielen die Klimaanlage/Lüftung, die Wasserversorgung sowie die Toiletten aus, weshalb die Menschen überall auf dem Schiff ihre Notdurft verrichteten - statt „Kreuzfahrt“ redete man über die Reise als „Stinkfahrt“. Außerdem liefen die Schwimmbäder leer und teilweise brach Panik aus während das Schiff auf dem Meer trieb.

Der Reisende hat in diesem Fall sicherlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Dauer des Vorliegend der Reisemängel, § 651d Abs. 1 BGB. Das heißt, dass grundsätzlich auch die Minderungsansprüche nicht die Tage der Reise umfassen, die mängelfrei vom Reiseveranstalter erbracht worden sind. Im Falle von besonders schweren Ereignissen hat jedoch der BGH mit seinem Urteil vom 15. 7. 2008, „Beinahe-Absturz“ entschieden, dass bei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Reisemangel endet, nicht nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit möglich ist. Vielmehr könne bei besonders schweren Reisemängeln der Wert der Reise für den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführten Reise nach der Vorschrift des § 638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende zeitanteilige Einschränkung hinaus stärker gemindert sein und im Einzelfall der Wert der Reise völlig entfallen. In dem Fall der MSC Opera kam demzufolge eine Reisepreisminderung auf 0,00 € in Betracht, obwohl der erste Teil der Reise mangelfrei verlief. Neben diesen Ansprüchen auf Reisepreisminderung stehen dem Reisenden ggf. auch Schadenersatzansprüche wegen vertaner Urlaubsfreude zu.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Kategorie: Leistungsstoerungen

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