Nochmals: Pilotenstreik als Tatbestand der höheren Gewalt nach der Flugastrechte-Verordnung EU 261/ 2004
04. Sep. 2012
Aus aktuellem Anlass kommen wir nochmals zurück auf die Schadenersatzansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bei Streik von Luftverkehrspersonal. In den kürzlich ergangenen Entscheidungen der Verfahren beim BGH X ZR 138/11 und X ZR 146/11 hatten die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend gemacht, weil ihre für Oktober 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland wegen eines Streiks der Piloten der Beklagten annulliert worden waren. Es handelte sich dabei um einen Aufruf der Pilotenvereinigung zum Streik, dem auch zahlreich Piloten des Luftverkehrsunternehmens folgten.
Der BGH hat entschieden, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzunehmen sein können, wenn der Flugplan eines Luftverkehrsunternehmens infolge eines Streiks ganz oder zu wesentlichen Teilen nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Entscheidend kommt es aber darauf an, dass der Streik von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung zu streiken von den Arbeitnehmern im Rahmen der Tarifautonomie außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftverkehrsunternehmens getroffen werde, d.h. ein Streikaufruf der Gewerkschaft sei auch betreffend den dadurch erfolgenden Ausstand der eigenen Arbeitnehmer ein Ereignis, das von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt. Damit gehöre dieses Ereignis nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline. Anderes dürfte jedoch dann gelten, wenn der Streik nicht von außen auf die Airline einwirkt sondern nur durch eine betriebsinterne Maßnahme ausgelöst wird und sich nur auf die Mitarbeiter der Airline bezieht, so geschehen bei der IBERIA, die im Frühjahr 2012 eine eigene Billigfluglinie IBERIA EXPRESS gegründet hat, wodurch die Piloten der IBERIA in den Streik traten. Hier dürften Schadenersatzansprüche nach der Flugastrechte-Verordnung bei Annullierung eines Fluges begründet sein. Unsere Kanzlei hat in einem solchen Fall Klage beim Amtsgericht München eingereicht. Wir werden über den Fortgang berichten.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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