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Streik der Flugbegleiter der Lufthansa als Tatbestand der höheren Gewalt nach der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/ 2004

03. Sep. 2012

Das Luftverkehrsunternehmen Lufthansa kündigt an auf der Internet-Seite www.lufthansa.com/de/de/Fluginformationen eine Liste der gestrichenen Flüge zu veröffentlichen. Lufthansa bittet Fluggäste, deren Flüge gestrichen wurden, sich vor Antritt ihrer Reise unter „Meine Buchungen“ über den Status ihrer Buchung zu informieren. Passagiere, deren Flüge streikbedingt annulliert werden, können diese unabhängig vom jeweiligen Tarif kostenfrei umbuchen oder stornieren. Innerdeutsch reisende Fluggäste, deren Flüge aufgrund des Streiks gestrichen wurden, können die Züge der Deutschen Bahn nutzen und dafür unter „Meine Buchungen“ oder an einem Lufthansa Check-in Automaten den Flugcoupon in einen Bahn-Reisegutschein umtauschen. Darüber hinaus will Lufthansa keine weiteren Ausgleichs- oder Entschädigungszahlungen leisten, insbesondere nicht nach der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/ 2004. Lufthansa meint, dass Annullierungen aufgrund von Streiks außergewöhnliche Umstände im Sinne der EU-Verordnung darstellen würden, die die Schadenspauschalen nach Artikel 7 der VO ausschließen würden.

Im Hinblick auf die kürzlich ergangenen Entscheidungen der Verfahren beim BGH X ZR 138/11 und X ZR 146/11, Pilotenstreik, kommt es entscheidend darauf an, dass der Streik von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen nicht beherrschbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung zu streiken von den Arbeitnehmern im Rahmen der Tarifautonomie außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftverkehrsunternehmens getroffen werde, d.h. ein Streikaufruf der Gewerkschaft sei auch betreffend den dadurch erfolgenden Ausstand der eigenen Arbeitnehmer ein Ereignis, das von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt. Damit gehöre dieses Ereignis nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline. Fraglich ist, inwieweit der Ausstand der Flugbegleiter bei der Lufthansa als ein von der Airline beherrschbarer Streik einzustufen ist, oder ob auch hier – wie bei dem Pilotenstreik – eine Einwirkung von außen vorliegt, die letztlich als „höhere Gewalt“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/ 2004 zu qualifizieren ist. In diesem Falle stünden den Reisenden keine Entschädigungen zu.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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