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Verpasster Anschlussflug Teil 2

31. Jan. 2013

Wie in unserem blog „Verpasster Anschlussflug / Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO“ dargelegt besteht bei einem verpassten Anschlussflug bei derselben Fluggesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Pauschalentschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EU 261/2004). Wird der Anschlussflug wegen Annullierung des Zubringerfluges verpasst, so haben Passagiere auch nach einem BGH-Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10, Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Flugstrecke und nicht wie bislang nur für die Entfernung zum Zielort des annullierten Fluges.

Wenn aber der Anschlussflug nicht bei derselben Airline gebucht wurde, gibt es  keinen pauschalen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung bei verpassten Anschlussflügen, denn die Flüge sind nicht als Einheit zu betrachten. Nach der Fluggastrechte-VO gibt es nur dann Ausgleichszahlungen bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung bei einem verpassten Anschlussflug wenn folgendes eintrifft:

- Der Reisende hat eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder wurde auf diesen Flug umgebucht
- dem am Flugsteig anwesenden Reisenden wurde die Beförderung gegen seinen Willen verweigert
- der Fluggast war rechtzeitig beim Check-In

Hat ein Zubringerflug Verspätung, liegen die vorgenannten Bedingungen nicht vor und Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung im Sinne der Nichtbeförderung müssen von der Airline nicht gezahlt werden; vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2009, Az. Xa ZR 78/08.

Anderes gilt bei der Anwendbarkeit von Reiserecht, d.h. wenn die Flüge z.B. als Paket im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden. In diesem Fall müssen die Passagiere auf den nächsten Flug umgebucht werden. Ist der nächste Flug erst am Folgetag möglich, dann müssen auch die Kosten für ein Hotel und die Anfahrt bezahlt werden. Neben den reiserechtlichen Ansprüchen auf Minderung stünden dem Reisenden auch die Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (EU 261/2004) zu, da diese unabhängig vom Reiserecht bestehen.

Wer die Flüge aber weder bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, noch bei einer einheitlichen Airline, der muss sich selbst um einen Weiterflug und ggf. um eine Übernachtung im Hotel kümmern. Fraglich ist aber, ob bei einer Flugverspätung des Zubringers das Montrealer Übereinkommen (MÜ) greifen könnte, Art. 19 MÜ, denn dieses Abkommen regelt nicht den Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung des Fluges. Ist dem Reisenden danach durch die Flugverspätung ein finanzieller Schaden entstanden, dann muss ihn die Fluggesellschaft ersetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Fluggesellschaft nicht entlasten kann und der Passagier die Verspätung nicht selbst verschuldet hat, z.B. zu knapp bemessene Umsteigezeit. Die Fluggesellschaft muss danach alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, oder dass es ihr nicht möglich war, solchen Maßnahmen zu ergreifen. Es gelten im übrigen die Haftungshöchstbeträge gem. Art. 22 MÜ und die Ausschlussfrist von 2 Jahren ab Abbruch der Beförderung, Art 35 MÜ, die der Fluggast nach dem MÜ geltend machen kann, sind die Kosten des Ersatzfluges (OLG Frankfurt, TranspR 1992, 366; OLG Köln NJW-RR 1994, 632; AG Frankfurt NJW-RR 1996, 1335) oder vergeblich Aufwendungen einer Weiterreise (OLG Köln NJW-RR 1994, 632).

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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