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Verpasster Anschlussflug Teil 3, EuGH vom 26.02.2013, Az. C‑11/11

01. Mar. 2013

In Abweichung der Rechtsprechung des BGH Urteil vom 30.04.2009, Az. Xa ZR 78/08, vgl. unser blog „Verpasster Anschlussflug Teil 2“, hat der EuGH über den Ausgleichsanspruch der Fluggäste nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Fall der Verspätung des Zubringerfluges mit der Folge der Annullierung des Folgefluges entschieden.

Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete erst kurz vor 9.00 Uhr, also mit einer Verspätung von ungefähr zweieinhalb Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit. Die Reisende, die bereits bei Flugantritt in Bremen Bordkarten für die gesamte Reise hatte, erreichte Paris erst, als das für den Anschlussflug nach São Paulo vorgesehene Flugzeug der Gesellschaft Air France bereits abgeflogen war. Die Reisende wurde von Air France auf einen späteren Flug nach São Paulo umgebucht. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste sie den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción. Sie kam daher erst am 17. Mai 2006 um 10.30 Uhr in Asunción an, also mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

Der EuGH entschied, dass Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass dem Fluggast mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreiche, dennoch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 zustehe, da diese Zahlung als solche nicht vom Vorliegen der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.  Ansonsten läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, da Fluggäste, die ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichten, aber nicht die Voraussetzungen nach Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 erfüllen, unterschiedlich behandelt würden, obwohl der Zeitverlust und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten gleich sind.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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