Schamanenreise, Rückerstattung des Reisepreises, Reisevermittlung
03. Apr. 2013
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 21.11.2012, AZ: 16 U 80/12, über einen Anspruch einer Krebskranken entschieden, die über die Beklagte eine Reise in ein Schamanenlager in Lima, Peru, gebucht hatte. Das OLG hat in seinen Entscheidungsgründen zum einen erklärt, dass die Klägerin Aussagen der Beklagten über die Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherung verstehen durfte. Außerdem sei ihr bewusst gewesen, dass die Heilmethoden des Schamanen auf keinen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren. Das OLG wies aber auch darauf hin, dass hier kein Vertrag mit der Beklagten zustande kam, diese also - wenn überhaupt - als bloße Vermittlerin tätig war (vgl. unser blog „Reiseveranstalter – Reisevermittler – Abgrenzung“). Auch habe die Beklagte im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin kein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, für das sie nunmehr einstehen müsste. Damit entfielen insgesamt Ansprüche aus einer Schlechterfüllung eine Reise- bzw. Behandlungsvertrages gegen die Beklagte.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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