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Verspätung oder Annullierung von Flügen - Schadenersatz Überblick

03. Apr. 2013

Für Flüge, die bei Airlines (auch als Teil einer Pauschalreise) gebucht wurden, stehen den Reisenden die Rechte nach der EU Verordnung Nr. 261/ 2004 zu (Vgl. unser blog: „Schadenersatz / Pauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/ 2004“), insbesondere  die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung von 250,00 € bis 600,00 €.

Wenn der Flug über einen Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise  gebucht wurde, hat der Reisende unabhängig von den Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung ggf. einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach dem BGB, § 651 d.

Voraussetzung für die die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung ist aber, dass die Reisenden auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, den Flug angetreten haben, oder sofern die Reisenden bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft  von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, angetreten haben. Das heißt, die Verordnung ist dann nicht anwendbar bezüglich des (Rück-) Fluges aus einem Drittstaat, wenn es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt (EuGH vom 10.07.2008 Rechtssache Schenkel/Emirates, Az.: C-173/07, NJW 2008, 2697).

Bei einer Flugverspätung (nicht Annullierung) können aber die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (MÜ) greifen, Art. 19 MÜ. Ist dem Reisenden danach durch die Flugverspätung ein finanzieller Schaden entstanden, dann muss ihn die Fluggesellschaft ersetzen. Schadenersatzpauschalen kennt das MÜ in dieser Beziehung nicht. Die Schadenersatzpflicht gilt jedoch nur, wenn sich die Fluggesellschaft nicht entlasten kann und der Passagier die Verspätung nicht selbst verschuldet hat, z.B. zu knapp bemessene Umsteigezeit. Die Fluggesellschaft muss danach alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben, oder dass es ihr nicht möglich war, solchen Maßnahmen zu ergreifen. Es gelten im übrigen die Haftungshöchstbeträge gem. Art. 22 MÜ und die Ausschlussfrist von 2 Jahren ab Abbruch der Beförderung. Nach Art 35 MÜ bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Ersatzfluges oder vergeblichen Aufwendungen einer Weiterreise etc. (vgl. unsere Blogs „Verpasster Anschlussflug Teil 1 und 2“).

Bei einem Ausfall des Fluges und der Nichtanwendbarkeit der EU Verordnung Nr. 261/ 2004 Montrealer Übereinkommens gelten für Ansprüche des Reisenden die Regeln des Internationalen Privatrechts, EGBGB.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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