Anwaltskosten – Erstattung bei Geltendmachung der Ausgleichszahlungen nach Fluggastrechte-VO
03. Jun. 2013
Anwaltskosten – Erstattung bei Geltendmachung der Ausgleichszahlungen nach Fluggastrechte-VO
Bevor Reisende Anwälte mit der Geltendmachung der Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung beauftragen, sollten sie zunächst die Airline in Verzug setzen, d.h. möglichst per Einschreiben die Airline unter Fristsetzung auffordern die Pauschale von € 250-600 zu bezahlen. Dann besteht nämlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Einschaltung eines Anwalts aus Verzug (§ 286 BGB). Wenn die Kosten und Zeit für ein Einschreiben nicht vorhanden sind, genügt auch die schriftliche Ablehnung der Airline als Nachweis, dass das Forderungsschreiben (ggf. per Mail) zugegangen ist.
Die Anwaltskosten aufgrund Verzuges sind auch nicht auf die Schadenspauschalen nach der Fluggastrechte-VO, Art. 12, anzurechnen, da es sich hier nicht um Kosten handelt, die typischerweise mit der Verspätung oder Annullierung des Fluges zusammenhängen. Die Gebühren des Anwalts werden hier vielmehr als Verzugsschaden mit eigener Anspruchsgrundlage geltend gemacht und sind als Kosten der zweckentsprechenden Maßnahme der Rechtsverfolgung erstattungsfähig.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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