Freistellung von Ansprüchen der Mitreisenden im Klageverfahren auf Reisepreisminderung
04. Jun. 2013
Ist bei mehreren Mitreisenden ein Reisender berechtigt, einen Reisemangel klageweise bezogen auf den Gesamtreisepreis geltend zu machen (z.B. bei Buchung einer Familienreise) und klagt die Reisepreisminderung vor Gericht ein, ist bei einer vergleichsweisen Einigung aus der Sicht des Reiseveranstalters zu berücksichtigen, dass auch eine Freistellung von Ansprüchen der Mitreisenden vereinbart wird. Das heißt der Kläger stellt den Reiseveranstalter von etwaigen Ansprüchen der Mitreisenden frei, denn diese könnten grundsätzlich nach wie vor den vollen eingeklagten Minderungsbetrag vom Reiseveranstalter verlangen, da der vor Gericht geschlossene Vergleich keine Rechtskraft gegenüber den Mitreisenden entfaltet.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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