Soforthilfe 089-2000 5930

kostenlose Ersteinschätzung

Blitzeinschlag kein außergewöhnlicher Umstand für Verspätung im Sinne der Fluggastrechte-VO

13. Jan. 2014

Das Amtsgericht Erding, Az.: 3 C 719/12, urteilte, dass ein Blitzschlag während des Fluges, der zur Verspätung der Maschine führt, grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand ist, der Ausgleichszahlungen verhindert. Die Airline hatte vorgetragen, dass die Maschine auf dem Flug zuvor von einem Blitz getroffen worden sei und dies eine Reihe technischer Kontrollen notwendig gemacht habe. Mithin seien deshalb Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/ 2004 ausgeschlossen. Das Amtsgericht vertrat hingegen eine andere Auffassung. Selbst wenn es beim vorausgegangenen Flug einen Blitzeinschlag gegeben habe, sei nicht vorgetragen, ob die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung zu verhindern. Ein Hinweis, eine andere Maschine aus der eigenen Flotte habe nicht zur Verfügung gestanden, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht. Die Airline hätte zum Beispiel auch versuchen müssen, ein Flugzeug zu chartern, Außerdem dürfte das Risiko, das die Fluggesellschaft eingeht, wenn sie ein Flugzeug auf mehreren Strecken mit einem engen Zeitplan einsetzt, keine Nachteile für Passagiere haben. Das Gericht folgt hiermit der bestehenden Rechtsprechung, denn Naturereignisse allein sind kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung  EU 261/ 2004; es müssen immer auch entsprechende zumutbare Maßnahmen seitens der Airline ergriffen worden sein, um die Verspätung / Annullierung zu verhindern.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt



Schlagwörter: Fluggastrechte, Verspätung

Add Pingback