Die Geltendmachung einer Reisepreisminderung nach § 651 d BGB ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden
21. Jan. 2014
Zunächst ist für eine Reisepreisminderung erforderlich, dass eine Rüge des Mangels durch den Reisenden erfolgt ist. Als Reisender müssen Sie jedoch durch den Veranstalter auf diese Rügeobliegenheit hingewiesen werden. Dies kann durch Hinweis in der Reisebestätigung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB-InfoV) oder durch Hinweis auf den Katalog des Veranstalters, der die Rügeobliegenheit des Reisenden erwähnt, erfolgen.
Eine Rüge des Reisemangels ist nur dann entbehrlich, wenn der Veranstalter den Reisemangel kennt, der Veranstalter oder die von diesem genannte Stelle nicht erreichbar ist oder wenn die Abhilfe des Reisemangels nicht möglich ist (problematisch z.B. bei Baustellen).
Will der Reisende aufgrund eines Reisemangels kündigen, muss er dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels setzen, aber nur wenn er auf eine Notwendigkeit dieser Fristsetzung (in der Reisebestätigung oder in den Reisebedingungen) hingewiesen wurde (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 BGB-InfoV). Wurde der Reisende nicht auf die Notwendigkeit der Fristsetzung hingewiesen, ist eine Kündigung auch ohne Fristsetzung möglich. Einer Fristsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird (§ 651 e Absatz 2 BGB). Es muss jedoch für die Kündigung immer eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen (bei etwa 50 % Minderungsquote; die Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich) oder der Mangel muss für den Reiseveranstalter erkennbar dem Reisenden nicht zumutbar sein.
Innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Reiseende muss der Reisende die Ansprüche auf Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter geltend machen, § 651 g Absatz 1 BGB, vorausgesetzt er wurde auf diese Frist hingewiesen, § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV. Zudem muss die Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 BGB zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.
Im übrigen verjähren Ansprüche auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises in 2 Jahren ab vertraglich vereinbartem Reiseende.
Die Ansprüche auf Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung verjähren in 3 Jahren nach dem Ereignis, wobei die Verjährung nach Ablauf des 31.12. des dritten Jahres eintritt.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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