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Rücktritt des Reiseveranstalters

28. Jan. 2014

Der Rücktritt des Reiseveranstalters ist zu unterscheiden von der Kündigung des Reisevertrages, die aufgrund Verhaltens des Reisenden erfolgt.

Ein Rücktritt des Reiseveranstalters ist nach Artikel VI der Richtlinie (EU- Pauschalreise-Richtlinie) nur dann schadlos möglich, wenn der Veranstalter eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht oder durch höhere Gewalt die Reise abgesagt werden muss. In allen anderen Fällen kann der Reisende beim Rücktritt des Reiseveranstalters Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages verlangen, § 651 f BGB. Nach dem BGH ist das Reisevertragsrecht hier als Sonderregelung einschlägig und verdrängt das allgemeine Leistungsstörungsrecht gemäß den §§ 280 ff BGB.

Fraglich ist jedoch welchen Schaden der Reisende bei unberechtigter Absage durch den Reiseveranstalter geltend machen kann. Hierbei kommen Ansprüche auf Erstattung eines Aufpreises für eine Ersatzreise in Betracht. Dabei muss jedoch genau geprüft werden, ob sich nicht eine anderweitig, ebenso günstige Reise hätte buchen lassen können wie ursprünglich vom Reiseveranstalter angeboten. Um dies nachweisen zu können, sollten verschiedene zeitnahe Angebote durch den Reisenden eingeholt werden, die den Aufpreis der Ersatzpreise rechtfertigen.

Thorsten Badinski
Rechtsanwalt




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