Streik: Rechte gegenüber Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung / Betreuung / Erstattung / anderweitige Beförderung / Rechte bei Pauschalreise
01. Apr. 2014
Nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO erhalten Fluggäste bei Annullierung oder Verspätung von Flügen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR bis 600 EUR, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände wie Streik oder Naturkatastrophen vor.
Nach Art. 5 der Fluggastrechte-VO sind bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der Fluggastrechte-VO anzubieten, d.h. Fluggäste können wählen zwischen
a) Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen
b) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen
zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen
zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich
verfügbarer Plätze
und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Fluggastrechte-VO anzubieten:
= Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
= unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe
oder E-Mails zu versenden.
und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Fluggastrechte-VO anzubieten:
= Hotelunterbringung (solange bis sie wieder zurückfliegen können).
= Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
Nach Art 6 der Fluggastrechte-VO sind den Reisenden, wenn sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei
Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr
als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen
1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden
oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verspätet,
die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und
Absatz 2 der Fluggastrechte-VO anzubieten (siehe oben)
d) sich die erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten
Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstaben b) und c) der Fluggastrechte-VO anzubieten (siehe oben)
e) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Fluggastrechte-VO anzubieten (s. oben: Erstattung des Flugpreises).
Reisende, die einen Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht haben, können unabhängig von den Rechten gegenüber dem Luftfahrtunternehmen ihre Ansprüche nach § 651 e BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Danach kann die Reise gekündigt werden, auch schon vor Antritt der Reise, wenn der Reiseveranstalter dem Mangel der Reise nicht abhelfen kann, z.B. durch vergleichbaren Ersatzflug und Unterkunft etc. Der Reiseveranstalter muss bei Kündigung den Reisepreis zurückerstatten (ggf. anteilig) und die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, den Reisenden zurückzubefördern. Der Reisende kann neben der Rückerstattung nicht zusätzlich eine Reisepreisminderung verlangen, hat aber eine Schadenersatzanspruch nach § 651 f BGB bei Verschulden durch den Reiseveranstalter. Bei Streik Dritter hat der Reiseveranstalter dies nicht zu vertreten, jedoch beim Streik von Flugpersonal etc. handelt es sich um die Sphäre des Reiseveranstalters (Leistungsträger, Erfüllungsgehilfen) weshalb keine Entlastungsmöglichkeit besteht. Streiks Dritter wie z.B. Flughafenpersonal können zwar eine Reisepreisminderung begründen, jedoch kein Verschulden des Reiseveranstalters nach § 651 f BGB.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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