Reisepreisminderung Teil 2 - Objektives Vorliegen von Reisemängeln als Voraussetzung
14. Aug. 2014
Neben der Rüge des Reisemangels (vgl. blog Rüge von Reisemängeln) ist für eine Reisepreisminderung erforderlich, dass ein Mangel objektiv (!) vorliegt, § 651 c I BGB, also dass die Ist- von der Sollbeschaffenheit abweicht bzw. zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen. Das heißt es kommt nicht darauf an, wie oder ob der Reisemangel den Reisenden „beeinträchtigt“ sondern nur, ob der Mangel vorliegt oder nicht. Sodann ist bei der Höhe der Minderung zu berücksichtigen, wie sich der Mangel in der Gesamtschau der Reise darstellt, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Reise und des Reisepreises (Billig- oder Luxusreise etc.).
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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