Flugverspätung durch Beschädigung des Flugzeugs durch Beladefahrzeug
21. Oct. 2014
Das Amtsgericht Frankfurt, Az.: 29 C 18/14 hat mit Urteil vom 09.04.2014 entschieden, dass es bei einem außergewöhnlichen Umstand, der eine Verspätung entschuldigen kann, nicht darauf ankommt, ob die Ursache aus der betrieblichen Atmosphäre der Airline oder auf eigenverantwortliches Handeln Dritter zurückzuführen ist. Für die Qualifikation des Umstands als außergewöhnlich kommt es lediglich darauf an, dass es sich um Ereignisse handelt, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines Fluges gerechnet werden muss (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 Az.: C-549/07). Ein Beladefahrzeug und dessen Beschädigen der Außenhaut des Flugzeugs scheiden daher als außergewöhnlicher Umstand aus. Die Airline hat damit die Verspätung zu vertreten und schuldet die Ausgleichspauschale nach Fluggastrechte-Verordnung von bis zu € 600,--.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
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