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Flugzeugreifen Beschädigung als Ausschluss der Entschädigung nach Fluggastrechte-VO
08.01.2017
Kategorie: Fluggastrechte-Verordnung
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az.: 4 C 1102/16) sieht grundsätzlich einen Ausschlussgrund einer Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung in einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn, obwohl es Sache der Airline sein müsste, die Landebahn sauber zu halten und für seine Dienstleister (Flughafen) einzustehen. Ansonsten würde man Schlampereien des Flughafens auf dem Rücken der Reisenden austragen. Außerdem gehört es zu dem üblichen und beherrschbaren Betrieb einer Fluggesellschaft, die Start- und Landebahn in Ordnung zu halten. Es handelt sich auch nicht um einen nicht beeinflussbaren Eingriff in den Betrieb von außen, wenn Gegenstände auf der Startbahn liegen, sondern die Airline kann die mangelnde Reinhaltung durch Anweisung des Flughafens beherrschen. Auch kann im Falle von nachhaltigen Störungen die Airline einen Flughafen, der seine Landebahn nicht sauber und frei von Fremdkörpern hält, nicht mehr anfliegen. Würde man also - wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen - solche mangelnde Pflege von Flughäfen als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung ansehen, würde dies nicht nur zum Ausschluss der Entschädigung führen, sondern auch die Flugsicherheit auf Kosten der Reisenden nachhaltig einschränken.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat dennoch eine Entschädigung zugesprochen, weil es der Airline - Germanwings - nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass der Gegenstand auf der Landebahn nicht von dem Flugzeug der Airline selbst stammte. Damit konnte der von uns vertretene Reisende seine Entschädigung erhalten.