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Rechtsanwalt für Reiserecht

Wir beraten Sie als Rechtsanwalt für Reiserecht in München bundesweit in allen Rechtsfragen Ihrer Reise, ob als Reisender bei Pauschalreisen, als Fluggast, als Reiseveranstalter, Reisebüro oder Ferienhausvermieter. Wir beziffern Ansprüche auf Entschädigung, Erstattung des Reisepreises und Schadenersatz, entwerfen AGB für Reiseveranstalter oder Reisevermittler bzw. Reiseportale und übernehmen Ihr Forderungsmanagment. Fragen Sie uns vor dem Griff zum Telefon einfach per E-Mail: info@reiserecht-muenchen.de und schildern Sie uns Ihren Fall in Stichworten. Wir geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und können Sie überall in Deutschland in Fragen des Reiserechts auch vor Gerichten Ihres Wohnorts oder Firmensitzes vertreten. 

Wir übernehmen Korrespondenzsachen/ Terminvertretungen in Untervollmacht vor den Münchner Gerichten: 80316, 80315 München und /oder 80335 München, einschließlich München Umland. Unser Service als Rechtsanwälte für Reiserecht in München ist:
 
- Sorgfältige Terminsvorbereitung durch langjährige Erfahrung im Reiserecht und Zivilrecht
- Unbürokratische Datenübermittlung per E-Mail; digitale Akte, beA
- Vergleiche vor Gericht nur widerruflich, ggf. Einigungsvorgabe durch Hauptbevollmächtigten
- flexible Honorarvereinbarung, Grundsatz der Teilung der gerichtlichen Gebühren
- Terminsbericht schriftlich / mündlich 
 
Bitte senden Sie uns als Hauptbevollmächtigter ggf. zunächst eine E-Mail oder Mitteilung per beA mit den Parteien und dem Gerichtstermin damit eine Termins- und Interessenkollision ausgeschlossen ist und wir den Termin bestätigen können.   
 
 

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AKTUELLES

Vorverlegung eines Fluges als Annullierung

Der Europäische Gerichtshof stuft die Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ein. (EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2021 in den Rechtssachen: C-146/20, C-188/20, C-270/20 und C-263/20). Damit können die Fluggäste bereits ab 1 Stunde die Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von bis zu Euro 600,00 pro Ticket und Person fordern.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 18.08.2024

Zurückweisung von Durchreisenden wegen fehlender Einreiseanmeldungen im Transit-Staat

Grundlage eines vor dem Amtsgericht Erding, Az.: 118 C 10058/23, in 2024 anhängigen Rechtsstreits ist, ob die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern darf, wenn die Reisenden beim Einchecken keine für das Transitland Deutschland gültigen Einreiseanmeldungen vorlegen konnten. Gemäß den Bestimmungen des Auswärtigen Amts zu den Einreisebeschränkungen und der Test- und Quarantänepflicht in Deutschland waren Reisende von der Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung befreit, wenn diese nur durch Deutschland durchreisen und das Land nach Ankunft am Flughafen München auf schnellstem Wege wieder verlassen wollten. Auch wenn diese Durchreise schwer zu überwachen war (die Reisende wollten mit ihrem am Flughafen Erding geparkten Pkw nach Ankunft MUC gleich weiter an ihren Wohnsitz in Österreich fahren) und damit die Einreiseanmeldung einfach umgangen werden konnte, ist das Amtgsericht Erding der vorläufigen Auffassung, dass in diesem Fall von der Fluggesellschaft gegenüber den Fluggästen keine Verpflichtung zur Vorlage von digitalen Einreiseanmeldung verlangt werden durfte, da nunmal die Bestimmungen des Auswärtigen Amts eindeutig seien. Mithin wurde den Flugreisenden die Beförderung zu Unrecht verweigert. Die Airline dürfte daher schadenersatzpflichtig sein.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 30.07.2024

 

Rückerstattung Ticketpreis inkl. Vermittlerprovision an Reisenden, Erstattung ursprünglich vom Reisenden verwendetes Zahlungsmittel, Urteil AG Königs Wusterhausen , Az. 4 C 2774/23 (2) vom 14.05.2024

Dem Kläger stand wegen Annullierung des Fluges durch die Airline ein Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Flugscheinkosten aus Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO) zu. Hat der Fluggast den Flugschein nicht unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Reisevermittler erworben, der seinerseits eine Vermittlungsprovision aufgeschlagen hat, so kann der Fluggast vom Luftfahrtunternehmen gleichwohl den gesamten von ihm gezahlten Betrag erstattet verlangen, es sei denn, die Provision wurde vom Vermittler ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urt. 12.9.2018 – C-601/17). Grundsätzlich spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass einem Luftfahrtunternehmen bekannt ist, dass ein gewerblicher Reisevermittler jedenfalls dann eine Provision vom Fluggast verlangt, wenn er die Flüge nicht im Auftrag des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer mit diesem getroffenen Provisionsabrede vermittelt, weil eine Provision vom Fluggast dann die einzige Möglichkeit für den Vermittler ist, ein Entgelt für seine Vermittlungsleistung zu erhalten. Gerade dann, wenn ein Luftfahrtunternehmen – wie vorliegend die Beklagte – weiß, dass ihre Flüge – im Fall der Beklagten aus zahlreichen anhängigen Verfahren gerichtsbekannt, § 291 ZPO – in großem Umfang auch von nicht durch die Beklagte autorisierten Online-Reisevermittlern weiter verkauft werden, ist dem Luftfahrtunternehmen zweifellos bekannt, dass die Online-Reisevermittler nicht aus altruistischen Gründen tätig werden, sondern Gewinne erwirtschaften wollen und sich dazu direkt vom Fluggast bezahlen lassen.

Soweit das Luftfahrtunternehmen – wie vorliegend auch die Beklagte – in jedem Verfahren behaupten, dass der Verkauf ihrer Tickets durch die betreffenden, nicht autorisierten Online-Reisevermittler gegen ihren Willen und unter Verstoß gegen ihre AGB erfolge und sie im Einzelfall auch gar nicht bemerken würde, ob der jeweilige Buchungsvorgang von einem Endkunden oder von einem Online-Reisevermittler unter Vorspiegelung der Identität eines Endkunden durchgeführt wird, hilft das dem Luftfahrtunternehmen nicht, solange es nicht geeignete technische Maßnahmen in ihren Buchungsschnittstellen ergreift, um einen angeblich nicht gewollten Verkauf ihrer Tickets durch nicht von ihm autorisierte Online-Reisevermittler wirksam zu verhindern.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 02.06.2024

Flugzeitveränderung (5 Stunden) Reiseveranstalter, Anspruch auf Rücktritt Pauschalreisevertrag bei Änderung der wesentlichen Reiseleistung

Gemäß Urteil Amtsgericht Köln, 138 C 271/23, vom 01.03.2024 sind bei einer Änderung der Flugzeiten nicht nur die Anzahl der Stunden der Verlegung zu berücksichtigen, wenn der Reisende kostenfrei von der Reise zurücktreten will. Vielmehr sind für das Vorliegen einer Erheblichkeit einer Änderung der Reiseleistung weitere Umstände zu berücksichtigen. Der BGH (Urteil vom 17. April 2012 – X ZR 76/11) hat bereits entschieden, dass ein eine Vorverlegung des Fluges in die frühen Morgenstunden einen Mangel begründen kann, auch wenn ein kurzfristiger Änderungsvorbehalt vereinbart war. Auch ist zu berücksichtigen, ob - wie im Fall des AG Köln - nicht nur eine Verlegung der Abflug- oder Ankunftszeit bei gleicher Beförderungsdauer vorlag, bei der sich der Reisende  ggf. auf die Zeitenänderung einrichten und die Zeit am Abreise-/Heimatort oder im Zielgebiet möglicherweise noch sinnvoll nutzen kann, sondern ob durch die Verlegung eine wesentliche Verlängerung der Beförderungsdauer erfolgte. Auch ist die vielfach von Reiseveranstaltern vorgetragene Einwendung, eine Erheblichkeit scheide bereits dann aus, wenn nur An- oder Abreisetage als Rumpftage ohne Erholungswert betroffen seien, nach Auffassung des Amtsgericht nicht relevant. Die Flugzeit sei nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche Eigenschaft der Reise und die Erheblichkeit der Verlegung ist im Verhältnis zur Gesamtreisezeit zu beurteilen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 16.05.2024

Konkretes Angebot eines Ersatzfluges durch Fluggesellschaft.

Das Amtsgericht Erding führt in seinem Endurteil vom 13.03.2024, 109 C 5822/23, aus, dass eien Fluggesellschaft bei Annullierung eines Fluges nach Art, 8 VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, einem späteren Zeitpunkt oder die Erstattung der Flugscheinkosten schuldet  Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Fluggreisenden ihr Wahlrecht ausgeübt und sich unstreitig für die frühestmögliche Beförderung zum Endziel entschieden haben. Im vorliegenden Fall hatte die Airline nur eine Beförderung "mehrere Tage später" in Aussicht gestellt. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um ein konkretes Angebot einer Ersatzbeförderung.  Darüber hinaus wurde jedenfalls keine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten. Nachdem die Beklagte damit ihre Verpflichtung zur anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verletzt hatte, wurde dem Anspruch der Reisenden auf Ersatz der Kosten die für die selbst organisierte Beförderung zum Endziel zum frühest möglichen Zeitpunkt entstanden sind, stattgegeben.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 24.03.2024

Und nochmals: Kosten Ersatzflug bei Annullierung: hier Angemessenheit 

Mit Hinweis vom 28.12.2023 hat das Landgericht Landshut, Az.: 13 O 2043/23, erklärt, dass bei Bestreiten der Airline, dass die günstigste Ersatzbeförderung durch den Flugreisenden gewählt wurde, dieses Bestreiten fehl ginge. Vielmehr sei nicht der Reisende verpflichtet darzulegen, dass die Ersatzbeförderungskosten angemessen seien, sondern die Fluggesellschaft hat selbst etwaige Verstöße gegen die Schadensminderungsobliegenheit darzulegen und zu beweisen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 21.01.2024

 Nochmals: Kosten Ersatzflug bei Annulierung Flug, hier: Rechtsgrundlage 

Das Landgericht Landshut, Az.: 13 O 2043/23, gab hierzu am 28.12.2023  den Hinweis, dass zwar grundsätzlich die Rechtsgrundlage für den Anspuch auf Erstattung der Kosten des Ersatzfluges bei Annullierung eines Fluges die §§ 280 ff. BGB seien, jedoch der EuGH mit Entscheidung vom 13.10.2011, Az.: C 83/10 verkündete, dass ein solcher Anspruch auf Ersatz materieller Schäden unmittelbar aus Art. 8, 9 VO (EG) 261/2004 folge, sofern die Airline die ihr obliegenden Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nicht erbracht habe. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 28.12.2023

Ersatzflug bei Annullierung von Airline erst 3 Tage später angeboten  

Die Fluggesellschaft hatte in einem beim Amtsgericht Erding zu entscheidenden Fall dem Kunden nach Annullierung eines Fluges durch eine Nicht-EU Airline auf einer Teilstrecke vom Nicht-EU-Flughafen nach München einen Ersatzflug erst 3 Tage später angeboten. Der Reisende buchte darauf hin selbständig einen zeitlich näher liegenden Flug und verlangt im Verfahren die Mehrkosten der Ersatzbeförderung. Das Gericht hat zum einen darauf hingewiesen, dass deutsches Recht nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO anwendbar sei. Weiter war Streitpunkt ob der Reisende der Fluggesellschaft eine Frist mit Ablehnungsandrohung nach §§ 280, 281 BGB hätte setzen müssen. Das Gericht hat unter Berufung auf das LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2021 - 22 S 103/19 Rn. 34, darauf hingewiesen, dass es bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit, dem Fluggast im Regelfall darauf ankommt, dass er sein Endziel - mit gewissen zeitlichen Toleranzen - „im großen und Ganzen“ zu der vereinbarten Zeit erreicht. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast in diesem Sinne wesentlich, dass er bei einer absehbaren erheblichen Verspätung der Flugbeförderung kein Interesse mehr an der von der Fluggesellschaft versprochenen Beförderungsleistung hat. Die vom Fluggast hinzunehmenden zeitlichen Toleranzen sind eindeutig überschritten, wenn dem Fluggast eine Ersatzbeförderung erst am Folgetag in Aussicht gestellt wird. In solchen Fällen kann sich der Fluggast ohne Fristsetzung selbst um eine Ersatzbeförderung zu einem früheren Zeitpunkt bemühen und die Kosten der Ersatzbeförderung als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

Dies gilt daher erst Recht bei einer Verlegung bzw. Terminierung eines Ersatzfluges um 3 Tage später.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 24.11.2023

Geiselnahme am Flughafen Hamburg 4./5.11.2023: Ansprüche auf Entschädigung gegen Airline wegen Annullierung Verspätung Flüge?

Bei einer Geiselnahme handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand nach der Fluggastrechte-Verordnung, der die Ausgleichspauschalen von € 250 bis € 600 nach Art 7 der Fluggastrechte-Verordnung EG 261/2004 ausschließt. Die Reisenden können jedoch Betreuungs- und Verpflegungsleistungen nach Art 8 bzw. 9 der Fluggastrechte-Verordnung fordern und zwischen einer Ersatzbeförderung und Erstattung der Flugscheinkosten wählen, Art 8 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung. Auch sind die Transferkosten zu einem anderen in der Region liegenden Flughafen umfasst, Art 8 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung.

Thorsten Badinski, Rechtsanwalt für Reiserecht, München, den 5.11.2023

Kollision Flugzeug mit Bodenfahrzeug des Flughafens - außergewöhnlicher Umstand?

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat hierzu bereits am 27.07.2012 entschieden, Az.: 3 C 468/12 (37). Dieses Urteil wird immer wieder dafür zitiert, dass kategorisch bei einer Kollision des Flugzeuges mit einem Bodenfahrzeug der Anspruch auf Erstattung einer Ausgleichspauschale nach der Fluggastrechte-Verordnung nicht ausgeschlossen sei, weil es sich um keinen außergewöhnlichen Umstand handele, der die Airline entschuldigen könnte. Dabei wird jedoch vergessen, dass es sich um ein Bodenfahrzeug handeln muss, dass auch das streitige Flugzeug des Reisenden beladen haben muss, denn nur dann hat die Ailrline das Verschulden des Bodenfahrzeugs zu vertreten (§ 278 BGB). Außerdem hat das Amtsgericht den Anspruch nur deshalb bejaht, weil die Airline im konkreten Fall keinen substantiierten Vortrag hinsichtlich des Hergangs vorgetragen hat.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 01.11.2023

Anfechtung wegen Irrtums bei der Kalkulation des Reisepreises

Ein Reiseveranstalter berief sich gegenüber dem Reisenden in einer Anfechtung eines Reisevertrages auf eine falsche Eingabe durch einen Leistungsträger bzw. durch ein Hotel als „All inclusive zum Preis von Halbpension“. Der Reisende bestand hingegen auf diesen vereinbarten Reisepreis. Das Landgericht Leipzig, Az. 07 S 6/23, befand den Irrtums eines Dritten als unerheblich, da ein solcher keine Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 119 BGB eröffnet. Der Reiseveranstalter habe sich über die von ihm abgegebene Erklärung gar keine Gedanken gemacht und konnte sich diesbezüglich demnach auch nicht im Irrtum befinden. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Az. VIII ZR 79/04 käme es nicht an, da die Entscheidung einen anderen Fall beträfe, bei der durch einen Fehler im Datentransfer gegenüber dem Kunden eine andere als gewollte Erklärung abgegeben wurde.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 08.10.2023

Anspruch auf Kosten des Ersatzfluges

Laut Urteil Amtsgericht Erding 18.04.2023, Az.:115 C 3424/22, hat der Flugreisende nach Annullierung eines Rückfluges einer Nicht-EU-Airline aus einem Nicht-EU-Land  keinen Anspruch auf Erstattung der Ersatzflugkosten nach der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 Art. 8 Abs. 1 lit. a) sondern aus den §§ 280, 281, 631, Art Abs. 1  VO (EG) Nr. 261/2004 und damit nicht auf Erstattung der ursprünglichen Ticketkosten zzgl. Mehrkosten, sondern auf Schadenersatz, d.h. auf Erstattung des kompletten Preises des Ersatztickets.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 25.04.2023 

Rückzahlung Flugpreis an Reisevermittler und nicht an Fluggast

Die Fluggesellschaft kommt nicht von ihrer Pflicht zur Rückzahlung des Ticketpreises im Sinne der Erfüllung nach § 362 BGB nach, wenn sie an den Reisevermittler bzw. an das Reisebüro/Internetportal zahlt, es sei denn es liegt eine Einwilligung oder Genehmigung des Fluggasts gem. § 185 BGB vor. Der Airline ist es vor Rückzahlung der Flugscheinkosten ohne weiteres möglich und auch zumutbar, die Kontodaten der Fluggasts zu erfragen. Würde man dagegen grundsätzlich an die fehlende Einwilligung der Datenweiterleitung eine Geldempfangsvollmacht knüpfen, wäre zum einen ein Hinweis für den Verbraucher diesbezüglich erforderlich. Zum anderen würde dies dem Schutzzweck der DSGVO zuwiderlaufen. So entschied das Amtsgericht Erding mit Urteil vom 15.03.2023, Az.: 113 C 2607/22.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 16.03.2023

Nochmals: Ausschluss der Ausgleichspauschalen nach Fluggastrechte-Verordnung wegen außergewöhnlicher Umstände 

Die Airlines können die Zahlung der Ausgleichspauschalen von Euro 250 bis 600 nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO  EG 261/2004 verweigern, wenn sich die Verspätung/Annullierung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn "alle zumutbaren Maßnahmen" ergriffen worden wären. 

Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte. ). In den Erwägungsgründen 14 und 15 der VO (EG) Nr. 261/2004 sind als außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Zum Beispiel können widrige Wetterbedingungen nicht per se als außergewöhnliche Umstände eingeordnet werden. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Wetterbedingungen, in besonders stark ausgeprägter Form vorkommen  und geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit einer oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen.

Gleichwohl muss die Fluggesellschaft darlegen, dass sich die Verspätung oder Annullierung sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten. Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie alle Mittel eingesetzt hat, um eine zumutbare und frühestmögliche anderweitige Beförderung der Passagiere sicherzustellen. Es ist eine Prüfung dahingehend notwendig, ob eine Beförderung auf einem direkten oder indirekten Flug möglich ist, der gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt (so auch EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-74/19).

Das Luftfahrtunternehmen hat hierbei auch bereits vor einem ausdrücklichen Verlangen des Fluggastes von sich aus zu prüfen, welche Alternativverbindungen mit eigenen oder fremden Luftfahrtunternehmen für die von der Annullierung bzw. großen Verspätung betroffenen Fluggäste frühest möglich zur Verfügung stehen und ein entsprechendes Ersatzflugangebot zu unterbreiten,

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 06.03.2023

Lufthansa Chaos am Frankfurter Flughafen 15.02.2023 - Annullierung Flüge

Wie sich heraus gestellt hat, wurde der Ausfall der IT der Lufthansa durch eine Beschädigung von Glasfaserkabeln an einer Baustelle verursacht. Durch diesen Umstand wurden hunderte Flüge national und international annulliert oder sind verspätet abgeflogen. Frage ist, welche Schadenersatzansprüche den Flugreisenden zustehen. Die Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU von € 250 bis € 600 dürften nach bisherigem Sachstand ausscheiden, da es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln dürfte, der von der Lufthansa nicht beeinflussbar war und einen Eingriff von außen darstellt. Diese Pauschalen sind auch gegenüber dem eigentlichen Verursacher (Baufirma) nicht einklagbar, da die Pauschalen nur zwischen Fluggästen und Airline gelten. Gleichwohl stehen den Fluggästen gegen die Fluggesellschaft Unterstützungsleistungen nach Art 8 bzw. Art 9 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, welche in der Erstattung oder anderweitiger Beförderung (Wahlrecht) und/oder Verpflegungsleistungen oder Unterbringung bestehen können. 

Ein nicht gegenüber der Airline einklagbarer Schaden dürfte dann gegeben sein, wenn der Reisende nur einen Zubringerflug zu einem von ihm getrennt (unterschiedliche Buchungsnummer!) gebuchten Weiterflug gebucht hat, da der Zubringerflug isoliert zu sehen ist und lediglich auf die Beförderung von einem Ort zum anderen gerichtet ist; somit nicht auf einen Weiterflug. Das heißt der Weiterflug ist nicht vom Pflichtenkreis des Zubringerfluges umfasst, weshalb die Kosten des Weiterfluges nicht erstattet werden.  

Ob und welche Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher (Baufirma) bzw. dessen Haftpflichtversicherung bestehen, richtet sich nach Bürgerlichem Gesetzbuch und ist im Einzelfall zu prüfen. Hier dürfte auch angesichts des sehr hohen Schadens für die Lufthansa selbst die Frage der Höhe der Versicherungssumme des Unfallverursachers von Bedeutung sein. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 16.02.2023 

Code Sharing - richtiger Anspruchsgegner für Fluggast-Rechte 

Code-Sharing liegt vor, wenn die Buchung oder die Bordkarte von einer Airline mit deren IATA Code wie LH (Lufthansa) oder UA (United Airlines) ausgestellt wird, dort aber als ausführende Fluggesellschaft eine andere Airline genannt wird, z.B. durch die Zusätze "operated by" "durchgeführt von" etc. Im Fall des Code-Sharings, d.h.wenn der Flug mit dem Luftfahrzeug und Personal durchgeführt wird, dieses Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist (vgl. BGH Urteil vom 24.10.2017 - X ZR 64/16, NJW 2018, 1249). Damit ist nur das ausführende Luftfahrtunternehmen Anspruchsgegner der Forderungen nach der Fluggastrechte-Verordnung. Häufig beauftragen daher Airlines für Flüge aus dem Nicht-EU-Ausland im Wege des Code-Sharings auch Nicht-EU-Airlines, da sie damit keinen Ansprüchen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung ausgesetzt sind.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 03.02.2023 

 

Nochmals: EuGH zur Reisepreisminderung wegen Corona

Das Landgericht München I hat dem EuGH folgende zur Entscheidung vorgelegt:

Stellen Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302 auch dann dar, wenn aufgrund der weltweiten Verbreitung der Infektionskrankheit solche Einschränkungen sowohl am Wohnort des Reisenden als auch in anderen Ländern vorgenommen wurden? Der EuGH entschied:

Ein Reisender hat Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Damit diese Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Dabei entschied das Gericht, dass eine Meldepflicht des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter nicht bestand, da die Rüge die Dauer der festgestellten Vertragswidrigkeit nicht hätte begrenzen können.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass  die Einschränkungen, die die staatlichen Stellen dem Reisenden aufgrund der weltweiten Verbreitung der Covid-19-Pandemie auferlegen, zwar ein Risiko für den Reisenden darstellen, die durch diese Einschränkungen verursachte Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Pauschalreiseleistungen ihm aber nicht zuzurechnen sei und  daher eine Reisepreisminderung nicht ausschließen

Thorsten Badinski. Anwalt für Reiserecht, München, den 20.01.2023

EuGH Entscheidung über Reisepreisrückerstattung  wegen Corona vom 12.01.2023

Unter dem Aktenzeichen C-396/21 hat der EuGH heute entschieden, dass bei vom Reisenden nicht vorhersehbaren Einschränkungen der gebuchten Reiseleistungen am Urlaubsort wegen Corona-Maßnahmen eine Erstattung des Reisepreises im Wege der Reisepreisminderung in Betracht kommt. Über die genauen Gründe werden wir wieder nach deren Veröffentlichung berichten.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 12.01.2023

Doppelter Anfall der Ausgleichspauschale nach der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 bei Umbuchung auf Ersatzflug

Der EuGH hat unter Az.: C‑832/18 am 12.03.2020 entschieden, dass ein Fluggast, der wegen der Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat und den ihm angebotenen Alternativflug akzeptiert hat, Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativflugs hat, wenn diese Verspätung eine Anzahl von Stunden beträgt, die zu einer Ausgleichszahlung berechtigt, und das den Alternativflug ausführende Luftfahrtunternehmen dasselbe ist wie das des annullierten Fluges. Insoweit kann ein Anspruch auf zwei Ausgleichspauschalen bestehen.

Anders ist der Fall zu beurteilen wenn der Hinflug annulliert wird und dadurch der damit gleichzeitig gebuchte Rückflug entfällt. Hier besteht nur der Anspruch auf eine einzige Ausgleichspauschale.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 03.01.2023

Frist für die Erstattung des Tickets bei Stornierung durch Airline

Immer wieder fragen sich Flugreisende, innerhalb welcher Frist das durch die Airline stornierte Ticket zu erstatten ist (und an wen, d.h. ob an die Buchungs-plattform/Reisebüro oder an den Reisenden selbst; dies behandelt der nachfolgende Artikel): 

Wenn die Airline storniert, ist sie nach Art 5 i.V.m. 8 Abs 1 a) der Fluggastrechte-VO verpflichtet den Ticketpreis binnen 7 Tagen zurückzuerstatten, d.h. es bedarf nur der Aufforderung = Ausübung des Wahlrechts zwischen Ticketerstattung oder Ersatzflug, was aber dann auch nicht notwendig ist, wenn die Airline keinen Ersatzflug anbietet, Art 8 Abs 1 b) oder c) der VO, d.h. in diesem Fall tritt immer Verzug nach 7 Tagen ab Annullierung ein. Für eventuelle Mehrkosten (selbst gebuchtes Ersatzticket mangels Angebot durch die Airline; abzgl. ggf. erstatteter Ticketkosten durch die Airline) bedarf es dagegen immer der Aufforderung mit Fristsetzung mit genauem Datum und Zugangsbestätigung, um die Fluggesellschaft in Verzug zu setzen.

Gleiches gilt auch, wenn dies im Rahmen eines Pauschalreisevertrages erfolgt, das heißt der Flug Teil einer Reise ist.

Bedeutsam ist der Verzug, um Zinsen zu verlangen und die Erstattung eventueller Rechtsverfolgungskosten. Dazu muss die Fluggesellschaft sich mit ihrer Zahlungspflicht in Verzug befinden, ansonsten der Fluggast ggf. auf diesen Kosten sitzen bleibt. 

 Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 2.12.2022

Erstattung Ticketpreis von Airline an Reisebüro / Internetportal anstatt an Flugreisenden

Immer wieder behaupten Fluggesellschaften sie hätten den Ticketpreis bereits an das Reisebüro erstattet, welches diesen Betrag aber nicht an die Kläger weitergeleitet hätte. Das Amtsgericht Erding hat am 17.11.2022, Az.: 113 C 2607/22, darauf hingewiesen, dass sich die Frage stellt, ob eine solche Zahlung an den Reisevermittler Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 BGB gegenüber den Flugreisenden entfaltet. Grundsätzlich hat eine Erstattung zu Gunsten eines Reisevermittlers (z.B. opodo, Expedia, seat24, edreams, check 24 etc.) ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine schuldbefreiende Wirkung, weil die Erstattung unabhängig davon, wer Vertragspartner ist und wer die Flüge bezahlt hat, von Gesetzes wegen nach Art.5, 7 Abs.3, 8 Abs.1 lit.a) VO (EG) 261/2004 an den betroffenen Fluggast zu leisten ist. Erfolgte die Bezahlung der Flugscheinkosten über eine vom Fluggast oder von der online Buchungsplattform eingesetzte Kreditkarte und hatte der Fluggast seine Bankverbindung nicht bekannt gegeben, ist die Zahlung auf die Kreditkarte, die vom Fluggast nicht in der Eigenschaft als Gläubiger verwendet wurde, zunächst nicht schuldbefreiend. Erforderlich ist der Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto des Fluggastes. Ist eine Vereinbarung über einen bestimmten Zahlungsweg, die Rücküberweisung vorzunehmen, nicht zustande gekommen, ist unabhängig davon, was mit dem Überweisungsbetrag geschehen ist, von einer nicht schulbefreienden Zahlung der Fluggesellschaft auszugehen, so auch LG Korneuburg, 6.7.2021 – 22 R 171/21h und LG Korneuburg 6.7.2021 – 22 R 196/21k.

Zusammengefasst muss also eine Airline nachweisen, dass der Flugreisende mit dem Reisevermittler eine Vereinbarung geschlossen hat, dass dieser für den Fluggast die Rückzahlung in Empfang nehmen darf. Falls dieser Nachweis nicht gelingt, muss die Airline den Fluggast direkt entschädigen und zwar auch dann, wenn die Airline bereits an den Vermittler den Ticketpreis erstattet hat.  

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 29.11.2022

 

 Ersatzflüge bei Annullierung von Flügen

 Eine Airline, die Flugreisende auf unzumutbare Flugzeiten umbucht bzw. den ursprünglichen  Flug damit annulliert, darf sich unter Berücksichtigung des Wortlautes von Art. 5 Abs.1 lit. a) VO (EG) 261/2004 (“werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 angeboten“) und unter weiterer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH zu den vom Luftfahrtunternehmen im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 zu fordernden Prüfung von Umbuchungsmöglichkeiten auch bei fremden Luftfahrtgesellschaften, vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-74/19, EuZW 2020, 617, grundsätzlich nicht darauf beschränken, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug zu ermöglichen, den es selbst durchführt. Vielmehr hat die Fluggesellschaft auch bereits vor einem ausdrücklichen Verlangen des Fluggastes von sich aus zu prüfen, welche Alternativverbindungen mit eigenen oder fremden Fluggesellschaften für die von der Annullierung betroffenen Fluggäste frühest möglich zur Verfügung stehen und ein entsprechendes Ersatzflug-Angebot zu unterbreiten; so das Amtsgericht Erding  vom 10.112022, Az.: 120 C 3324/22.Speichern

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 21.11.2022

Verspätung nach Fluggastrechte-Verordnung, Zeitpunkt Türöffnen 

Entscheidend für das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Ausgleichspauschale nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von 250 Euro - bis 600 Euro ist eine Verspätung des Fluges von mindestens 3 Stunden. Gerechnet wird als Ankunft des Flugzeuges sobald sich die Türen öffnen. Kommt es zum Streit über den Zeitpunkt der Ankunft, muss der Flugreisende als Anspruchssteller den Nachweis erbringen. Geeignet sind hierfür Fotos mit Uhrzeit und dem tatsächlichen Türöffnen. Falls dies nicht möglich ist, weil man im hinteren Teil des Flugzeugs sitzt, wird es bei knappen Verspätungen schwierig bis unmöglich den Nachweis für das Türöffnen zu erbringen. Anzeigen an Tafeln des Flughafens sind zwar ein Indiz der Verspätung, jedoch kein sicherer Nachweis.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 23.10.2022       

Rücktritt von Reise wegen Änderung von Flugzeiten

Verschiebt sich bei einer Pauschalreise der Flug um mehr als vier Stunden nach Antritt der Reise oder ändert sich sogar der Flughafen, so ist das ein Reisemangel. Dieser muss dem Reiseveranstalter angezeigt werden und es muss grundsätzlich mit Frist Abhilfe verlangt werden, ansonsten die Kündigung des Reisevertrages möglich ist.

Werden von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften vor Antritt der Reise die Flugzeiten um mehr als vier Stunden verändert gibt dies ein Recht der entschädigungslosen Stornierung - des Reise- / Beförderungsvertrages (Rücktritt). Gleichwohl sollte man die AGB der Airline oder des Reiseveranstalters lesen. Teilweise gibt es auch Rechtsprechung, die eine Schwelle von 6 Stunden für ein Rücktrittsrecht ansetzt. Im konkreten Fall sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 10.10.2022 

 Einreisebestimmungen wie Visa, Impfnachweise etc.

Hinsichtlich der Bestimmungen über Einreisedokumente /-berechtigungen empfehlen wir die Reisebüros oder Reiseveranstalter sowie Fluggesellschaften zu konsultieren. Mangels Kenntnis der sämtlichen Einreisebestimmungen der Länder dieser Erde sind wir nicht auf diesem Gebiet tätig und können Reisende auf diesem Gebiet nicht beraten. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass Flugreisende immer die Einreisebestimmungen auch der Transitländer und nicht nur des Reiseziels erfüllen müssen. Auch sind Reiseveranstalter und Reisebüros unter bestimmten Bedingungen verpflichtet auf das Bestehen von  Einreisebestimmungen hinzuweisen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 20.09.2022 

Lufthansa Streik Bodenpersonal

Für den Fall des Streiks stehen Reisenden gegenüber der Airline grundsätzlich keine Entschädigungen bzw. Ausgleichspauschalen von € 250 - € 600 nach der Fluggastrechte-VO zu, da es sich beim Streik um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Die Airline muss jedoch geeignete und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Annullierung bzw. Umbuchung oder Verspätung der Flüge abzuwenden. 

Unberührt bleiben Ansprüche der Reisenden auf Verpflegung oder Unterbringungskosten.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 28.07.2022

Schlangen an Sicherheitskontrolle / Check-in und verpasste Flüge

Bei langen Schlangen vor dem Check-in trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen muss der Flugreisende selbst aktiv werden, wenn er merkt, dass am Check-in "nichts voran geht" und er möglicherweise seinen Flug verpasst. Die Rechtsprechung (so z.B. das Amtsgericht Düsseldorf Az.: 42 C 9584/14) verlangen, dass sich die Fluggäste beim Flughafenpersonal melden und auf eine bevorzugte Abfertigung drängen müssen, ansonsten sie eine Mitschuld am Verpassen des Fluges trifft. Auch wird von der Rechtsprechung verlangt, dass sich die Reisenden am Check-in vordrängeln müssen und am Schalter der Airline auf ihre Lage hinweisen bzw. das sofortige Einchecken verlangen müssen. Ratsam ist hier, sich die Namen des Personals zu notieren, das das bevorzugte Check-in ablehnt. Gleiches gilt bei dem Drängen des Flughafenpersonals. In jedem Fall steht jedem Flugreisenden bei rechtzeitigem Erscheinen am Check-in und vorgenanntem Aktivsein gegenüber Personal der Airline bzw. Flughafen ein Schadenersatzanspruch gegen die Airline zu, wenn der Flug verpasst wird. Dieser kann aus der Ausgleichpauschale nach der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/2004 in Höhe von € 250-€ 600 und/oder aus den Kosten der Ersatzbeförderung bestehen. 

Bei Warteschlangen an der Sicherheitskontrolle ist nicht die Fluggesellschaft der richtige Anspruchgegner für Schadenersatz für verpasste Flüge sondern der Träger der Sicherheitskontrolle (Bundesrebublik oder das jeweilige Bundesland). Insoweit scheiden von vornherein die Erstattung der Pauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung EU 261/2004 aus, da sich diese nur gegen die Fluggesellschaft richten können. In Betracht kommen jedoch die Erstattung von Ersatzflügen, wenn die Reisenden sich mindestens 60 Minuten vor Abflug zur Sicherheitskontrolle begeben (BGH Az.:1 U 139/15, III ZR 48/17 und OLG Frankfurt, Az.: 1 U 220/20). Auch hier gilt: wenn der Fluggast in einer Warteschlange steckt und die Gefahr besteht, dass er seinen Flug verpasst, muss er sich beim Sicherheitspersonal melden und auf sein Zeitproblem aufmerksam machen, AG Erding, Az.: 8 C 1143/16. 

Empfehlenswert ist es in allen Fällen die Uhrzeiten  und Umstände durch Fotos zu dokumentieren ggf. einschließlich des Flug-/Sicherheitspersonals, um im Falle eines Gerichtsprozesses die Identität der Beteiligten nachzuweisen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 05.07.2022

 

Vertane Urlaubszeit, Schadenersatz bei Storno durch Reiseveranstalter, BGH Urteil vom 29.05.2018 - X ZR 94/17

Der BGH hatte über einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei Stornierung einer Kreuzfahrtreise durch den Reiseveranstalter zu entscheiden. Der BGH hat dabei die Begründung der Vorinstanz zu beurteilen, ob ein Prozentsatz von 73 % als Schadenersatz neben der Rückerstattung des Reisepreieses gerechtfertigt sei. Der BGH bestätigte dies angesichts der Hochwertigkeit der Reise und der kurzfristigen Absage von drei Tagen vor Reise. Allerdings hat der BGH einen Anspruch auf Mehrkosten für eine Ersatzreise zusätzlich zu dem Anspruch auf Schadenersatz wegen der Vereitelung der Reise nach § 651 f BGB verneint.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 19.06.2022

 

Vereitelung der Reise, Stornierung durch den Reiseveranstalter

Das Amtsgericht München hat in einer Verfügung vom 19.05.2022, Az.: 155 C 3669/22, einen Münchner Reiseveranstalter in einem Prozess auf Erstattung eines Schadenersatzes wegen entgangener Urlaubsfreuden nach § 651 n Absatz 2 BGB darauf hingewiesen, dass neben der Rückerstattung des Reisepreises ein zusätzlicher Anspruch in Höhe von 73 % des Reisepreises als Schadenersatz durchaus gerechtfertigt erscheinen könnte. Das heißt es wären danach nicht nur der Mindestsatz von 50 % zu erstatten (so der BGH in seiner Malediven-Entscheidung). Begründet hat das Amtsgericht München seine Auffassung u.a. damit, dass im vorliegenden Fall die Reisenden von der Stornierung erst sehr kurzfristig am Reisetag am Check-in erfahren haben und damit keinen Vorlauf für eine alternative Planung ihres Urlaubs hatten.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 09. Juni 2022

Fluggesellschaft verweist auf Reisebüro für Rückzahlung des Tickets

Das Amtsgericht Erding hat am 21.04.2022, Az.: 119 C 230/22 entschieden, dass eine erfolgte Rückzahlung der Airline an das Reisebüro / Online-Portal nach Stornierung des Fluges nicht gegenüber dem Gläubiger = Flugreisenden rechtliche Wirkungen entfaltet, es sei denn der Flugreisende hat ausdrücklich der Rückzahlung an das Reisebüro zugestimmt. Insofern bleibt der Reisende gegenüber der Airline Gläubiger und kann von der Airline die Rückzahlung des Flugpreises verlangen, auch wenn diese bereits an das Reisebüro/Portal den Ticketpreis erstattet und dieses den Reisepreis nicht an den Reisenden weitergeleitet hat.

Viele Reisende befinden sich nach der Stornierung von Tickets in dieser Situation und werden von dem Reisevermittler / Online-Portal an die Airline verwiesen und andersherum. Insofern besteht jedoch eine eindeutige Rechtslage wer Anspruchsgegner für die Rückzahlung des Tickets ist (Ausnahme: in den AGB des Reisevermittlers wird vom Reisenden zugestimmt, dass bei Stornierung des Fluges die Rückzahlung auch an den Reisevermittler erfolgen darf).

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 23.05.2022 

Flugumbuchung als Annullierung / Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Das Amtsgericht Frankfurt hat am 13.04.2022, Az.: 29 C 961/21 (44), entschieden, dass die Umbuchung ohne Einverständnis des Fluggastes einer Annullierung des ursprünglichen Fluges bzw. einer Nichtbeförderung entspricht und dies daher keine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge hat. Der Anspruch wurde zunächst auf Art. 8 der Fluggastrechte-Verordnung und sodann auf Art. 7 begründet. Der Reisende hat daher Anspruch auf Erstattung einer Ausgleichspauschale nach Art 7 der Fluggastrechte-Verordnung.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 29.04.2022

Zustandekommen einer Buchung auf Vermittlungsportal 

Der EuGH hatte heute zu entscheiden, in welchem Fall eine verbindliche Buchung auf der Seite von booking.com zustande kommt. Der EuGH verlangt, dass die Bestellbuttons genau und sicher für den Verbraucher erkennbar machen, dass sie mit deren Bestätigung bzw. Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Dies erfüllen nur Buttons mit den Aussagen bzw. Worten auf der Schaltfläche wie "kostenpflichtig bestellen", "jetzt kaufen" oder ähnliche. Die bloße Aufschrift  der Buttons wie "Buchung" oder "Buchung abschließen" seien unzureichend. Es kommt also zum Schutz der Verbaucher auf die Formulierung der Aufschrift auf den Buttons an damit ein kostenpflichtiger Vertrag zustandekommt, EuGH, Urteil vom 07.04.2022, Az.: C-249/21. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 07.04.2022

Stornierung wegen Einreiseverbot

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf klagte der Fluggast bei einer Reise nach Fuerteventura den Ticketpreis des Rückfluges ein, wobei Hin- und Rückflug von verschiedenen Airlines durchgeführt werden sollten. Der Kläger war der Auffassung, dass er bei Einreiseverbot nicht nach Furteventura reisen konnte und daher auch der Rückflug sinnlos bzw. unmöglich wurde. Die Airline habe daher den Rückflugpreis zurückzahlen müssen.

Dies lehnte das Gericht ab, da der Rückflug nicht unmöglich war sondern durchgeführt werden konnte und tatsächlich durchgeführt wurde, da in Deutschland kein Einreiseverbot bestand. Es sei gleichgültig, dass der Kläger nicht nach Fuerteventura reisen kontne. Hin- und Rückflug seien unabhängig voneinander zu sehen.

Allerdings standen dem Kläger die ersparten Aufwendungen der Airline zu, die durch den Nichantritt der Rückreise verursacht wurden, so Steuern und Gebühren. Hinsichtlich des Hinflugs konnte der Kläger hingegen den Ticketpreis von der anderen Airline erhalten, die jedoch nicht Partei dieses Rechtsstreits war.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 07.04.2022

Stornierung Reisevertrag bei Einstufung des Urlaubslandes als Hochrisikogebiet

Grundsätzlich ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort (Naturkatastrophen, Terror, Pandemien etc.) eine kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise möglich. Es ist jedoch auch beim Ausspruch einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt zusätzlich notwendig, dass die vereinbarten konkreten Reiseleistungen individuell erheblich beeinträchtigt werden oder nicht durchgeführt werden können, und zwar ist hierbei auch die Regionalität der Reisewarnung zu berücksichtigen, denn häufig sind die außergewöhnlichen Umstände gemäß Reisewarnung nur auf eine bestimmte Region des Landes beschränkt. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einstufung eines Urlaubslandes als Hochrisikogebiet durch das RKI (bloße Empfehlungen von Politikern, ob Reisen zu vermeiden sind, sind dagegen meist ohne Belang). 

Vor der Pandemie war die Einstufung als Hochrisikogebiet zumindest ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wobei jedoch nach Auffassung vieler erstinstanzlicher Richter zusätzlich konkrete Beeinträchtigungen vorort vorliegen müssen, d.h. welche genauen vereinbarten Reiseleistungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt werden können (persönliche Krankheiten oder Empfindlichkeiten sind dabei nicht von Bedeutung). Es muss also genau aus den Reiseunterlagen herausgearbeitet werden welche Leistungen wegen der Einstufung als Hochrisikogebiet nicht oder nur teilweise erbracht werden können. Im Ergebnis muss die Beeinträchtigung erheblich und unzumutbar sein, wobei die normalen Corona-Vorsichtsmaßnahmen wie Abstand- halten, Maskenpflicht, Desinfektion oder sonstige Hygienekonzepte wohl zu dulden sind.

Lagen also erhebliche Beeinträchtigungen der Reise vor bzw. sind diese absehbar, ergab sich  für Veranstaltergäste vor der Pandemie ein kostenloses Stornorecht. 

Wer jedoch in Kenntnis der dynamischen Pandemielage sehenden Auges eine Reise bucht, also sicherlich seit 2021, kann sich bei einer Stornierung nicht pauschal auf die Entlastung eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands berufen. Das heißt, war die weltweite Infektionsgefahr bei der Buchung schon bekannt, ist der Schutz durch das Pauschalreiserecht zweifelhaft, auch wenn nach Buchung eine Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt. Liegen jedoch weitere konkrete Umstände am Urlaubsort vor  (neben den allgemeinen Pandemiegefahren), nämlich Beeinträchtigungen der Reiseleistungen gemäß Reisevertrag, die die Reise als "wertlos" bzw. erheblich eingeschränkt darstellen, kann eine kostenfreie Stornierung in Betracht kommen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 06.03.2022

Corona Einreisebestimmungen

Bei Problemen mit Einreisedokumenten /-berechtigungen (Nichtbeförderung, Weigerung der Einreise etc.) ist die aktuelle Kenntnis von sämtlichen Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder bzw. der Airlines erforderlich. Der Rechtsanwalt ist hierfür, nicht zuletzt aus haftrungsrechtlichen Gründen und wegen des extrem hohen Zeitaufwands der Recherche über die aktuellen tagesgenauen Bestimmungen der Airlines oder der Staaten nicht der geeignete Ansprechpartner; vielmehr sind Kenntnisse in der Regel beim Reiseveranstalter/Reisevermittler oder bei den Fluggesellschaften vorhanden. Auch gibt die website des Auswärtigen Amts wertvolle Hinweise.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 23.02.2022

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

Besteht eine Forderung gegenüber einer Fluggesellschaft oder gegenüber einem Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Flug-/Reisepreises, sind Anwaltsgebühren grundsätzlich nur dann erstattungsfähig  wenn sich die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter in Verzug mit der Rückzahlung befnden.  Fordern Sie daher zunächst – die Airline (nicht den Vermittler)  oder den Reiseveanstalter unter Fristsetzung (genaues Datum) und mit Zustellungsnachweis zur Zahlung des von Ihnen beanspruchten Betrages auf.  Nach Ablauf der Frist senden Sie ihrem Anwalt zusammen mit der Buchung das Forderungsschreiben mit dem Ausdruck über die Sendeverfolgung DHL / oder die Mail der Empfangsbestätigung zu. Dieses Vorgehen empfiehlt sich auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, da bei Verzug Ihre Versicherung nicht in Anspruch genommen werden muss. Denn viele Rechtsschutzversicherungsbedingungen sehen vor, dass bei deren Inanspruchnahme bei zukünftigen Fällen ein Selbstbehalt vorgesheen ist bzw. sich der bestehende Selbstbehalt erhöht oder die Rechtsschutzversicherung gar den Vertrag bei häufigen Versicherungsfällen kündigt.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 18.02.2022

Rückerstattung des Flugtickets, Reisepreises

Für eine Flugreise, das heißt bei einer einzeln gebuchten Beförderung mit einer Fluggesellschaft, besteht bei einer Stornierung durch die Airline der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Ticketpreises. Ausgenommen davon sind Vermittlungsgebühren, die Reisebüros oder Internet-Plattformen auf die Tickets aufschlagen.

Hat ein Reisender für mehrere Fluggäste gebucht und bezahlt, besteht gleichwohl nur ein Anspruch auf Rückerstattung jedes einzelnen Reisenden, denn wer bezahlt hat, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb muss derjenige, der die Tickets gebucht und bezahlt hat, sich von den Mitreisenden eine Abtretungserklärung zukommen lassen, wenn er selbst den gesamten Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der Airline geltend machen will. Zu beachten ist dabei, dass Minderjährige grundsätzlich ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts keine Abtretung vornehmen können (Das BGB schützt insoweit die Kinder vor ihren Eltern). Das Kind bleibt demnach ohne eine wirksame Abtretung immer Partei des Rückerstattungsanspruches und eine Klage des Vaters zusammen mit den Ansprüchen der Kinder enthält die Kinder immer im Rubrum der Klage, freilich vertreten durch die Erziehungsberechtigten.

Anders stellt sich ein Rückerstattungsanspruch bei einer gebuchten Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter dar. Solange hier Namensgleichheit besteht und es sich um Familienangehörige handelt, kann ein einzelner, nämlich der Buchende und Bezahler den Rückerstattungsanspruch allein geltend machen. Diese sog. Familienrechtsprechung begründet sich nicht unmittelbar auf dem BGB sondern auf eine Entscheidung des BGH.

 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 22.01.2022

 

Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden

Nach Auffassung der Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Reise durch den Reiseveranstalter storniert / vereitelt wird in Höhe von 50 % des Reisepreises, wenn nicht andere Umstände hinzukommen, die eine anderweitige sinnvolle Planung für die Nutzbarkeit der Urlaubszeit in besonderer Weise erschwerten. Diesem Anspruch der Reisenden auf Schadenersatz spricht auch nicht entgegen, wenn sich der Reiseveranstalter pauschal auf Corona beruft. Der Reiseveranstalter muss vielmehr konkret nachweisen, dass ihm die Durchführung der Reise wegen der Corona-Pandemie nicht möglich war. Und selbst dann ist es fraglich, ob und in welcher Höhe der Anspruch gekürzt werden kann.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München den 06.10.2021 

Nichtantritt von Flugreise

Das Amtsgericht Erding hat in einer weiteren Entscheidung vom 09.09.2021 erklärt, das bei bloßem Nichtantritt wegen Einreiseverbotes im Zielland kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten besteht, wenn der Flug planmäßig stattfindet. Ob bei einer Stornierung durch die Reisenden vor der Reise etwas anderes gilt, hat das Gericht offen gelassen. Jedenfalls sei nach der Fluggastrechte-Verordnung Artikel 8 kein Anspruch erkennbar. 

Auch nach BGB sah das Gericht keinen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten, denn in das Zielland durften nur Touristen nicht einreisen. Ob die Reisenden die Voraussetzungen für die Einreise erfüllten oder nicht, war von der Airline nicht zu klären. Die Airline durfte davon ausgehen, dass Reisende, die den Flug wahrnehmnn und nicht vorher stornieren die erforderlichen Einreisedokumente besitzen. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 19.09.2021 

 

Mehrkosten der Ersatzbuchung / Rückholung wegen Corona

Das Amtsgericht Erding hat mit Urteil vom 02.09.2021 entscheiden, dass Mehrkosten einer Ersatzflugreise, die wegen einer Annullierung eines Fluges aufgrund Covid 19 notwendig war, nicht erstattungsfähig sind. Die Reisenden könnten nicht mehr als die Rückerstattung des stornierten Fluges von der Airline verlangen. Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Absatz 1, Spiegelstrich 2 der Fluggastrechte-Verordnung nicht Anspruchsgrundlage für die Mehrkosten sein können, wenn es der Airline nicht möglich war, Ersatzflüge zur Verfügung zu stellen. Auch ergäbe sich keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Mehrkosten aus dem BGB, §§ 280, 283, da kein Verschulden der Luftfahrtgesellschaft vorlag.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 10.09.2021 

 

 

Nichtantritt der Flugreise Rücktritt?

Das bloße Nichtantreten eines Fluges kann nicht als konkludenter Rücktritt und damit nicht als konkludente Stornierung angesehen werden. So entschied das Amtsgericht Erding bereits am 12.07.2016, Az. 7 C 2752/15. Dennoch hat der Reisende Anspruch nach § 812 BGB auf Erstattung der Nebenkosten wie Steuern und Gebühren, d.h. Flughafen- und Sicherheitsgebühren. Bei Nichterscheinen oder bloßem Nichtantritt des Fluges ohne jede weitere Erklärung oder bei Kündigungserklärung nach Flugbuchung und vor Abflug fallen die sog. personengebundenen Gebühren für die Fluggesellschaften nicht an. Die Airline muss als Bereicherungsschuldner aber im Sinne einer, nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablauf steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.  Da der Flugreisende ein der Regel keinen Einblick in die Betriebsinterna des Flugunternehmers hat udn nicht weiß wie hoch die nicht angefallenen Gebührne sind, ist es der Airline im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern, welche ersparten Aufwendungen im Sinne von Steuern und Gebühren der Airline nicht entstanden sind, ansonsten die Airline den gesamten Reisepreis zurückzuerstatten hat.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 14.04.2021

Erstattung des Reisepreises bei Corona Stornierung

Der gesetzliche Grundfall eines Rücktritts im Sinne von § 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB sieht vor, dass der Reiseveranstalter seinen Zahlungsanspruch gegen den Reisenden verliert. Bereits enthaltene Zahlungen sind grundsätzlich gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurück zu erstatten. Das ergibt sich aus § 651 h Abs. 5 in Verbindung mit § 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB. 

Sofern der Reiseveranstalter einen Entschädigungsanspruch darlegt (z.B. Stornostaffel), kann der Reisende einwenden, dass der Anspruch nach Maßgabe des § 651 h Abs. 3 BGB nicht entstanden ist, nämlich bei Vorliegen / Prognose von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen. Hiefür ist der Reisende darlegungs- und beweisbelastet. Im Regelfall handelt es sich um eine Prognose-Entscheidung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (!). Erforderlich ist eine hinreichende, wenn gleich nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Gefahren/Beeinträchtigungen für die Reise eintreten. Es handelt sich um eine ex ante Betrachtung. Grundsätzlich unerheblich ist dabei eine Nachfolgeverbesserung oder Verschlechterung der Beurteilungsgrundlage, z.B wenn der Flug oder die Reise .tatsächlich nicht stattfinden.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 26.03.2021 

Erstattung von Mehrkosten für Ersatzflüge

Bei Flugannullierung durch die Airline besteht ein Anspruch auf Erstattung auch der Mehrkosten für die von den Reisenden gebuchten Ersatzflüge. Dieser Anspruch besteht aufgrund §§ 280 Absatz 1, 281, 631 BGB. Natürlich können die Reisenden nur die Differenz zwischen bezahltem Rückflug und Kosten des Ersatzfluges fordern, also nicht die Rückflugkosten plus die Ersatzflugkosten, denn ansonsten wären die Reisenden umsonst zurückgeflogen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 12.03.2021 

Flug storniert: von wem bekommen Reisende ihr Geld zurück, wenn sie über einen Vermittler gebucht haben?

Wie in desem Blog am 14.11.2020 dargelegt, besteht der Anspruch auf Erstattung des Flugpreises gegenüber der Airline, da der Fluggast einen Beförderungsvertrag nur mit der Airline hat. Der Vermittlungsauftrag ist mit erfolgreicher Vermittlung des Tickets beendet und die nachträgliche Stornierung des Fluges begründet keine Schadenersatzpflicht oder Rückerstattungspflicht des Vermittlers, denn der Vermittler hat seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt.

Immer wieder jedoch verweisen die Fluggesellschaften auf den Vermittler wie expedia, opodo, e-dreams o.a. mit der Begründung, die Airline hätte keinen Zugriff auf die Ticket-Preise oder Buchungen, weil der Vermittler eigene Tickets erstellt habe oder diese nicht frei zugänglich wären etc.. Auch wenden Airlines häufig ein, sie hätten bereits an den Vermittler zurückerstattet.

Nach unserer Ansicht sind dies allesamt rechtlich unerhebliche Ausflüchte der Fluggesellschaften. Auch kann nach unserer Ansicht die Airline nach einer Stornierung nicht schuldbefreiend an den Vermittler das Ticket erstatten, denn es bestand insoweit keine Schuld gegenüber dem Vermittller sondern nur gegenüber dem Fluggast. Also behält der Flugreisende seinen Anspruch gegenüber der Airline auf Rückerstattung des Tickets, auch wenn die Airline bereits an den Vermittler zurückgezahlt hat (Diese Behauptung wird außerdem meist nicht nachgewiesen). Denn Vertragspartner für die Beförderung im Gegenseitigkeitverhältnis zum Flugpreis bleibt die Airline. Diese Frage ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Vermittler in Insolvenz gerät. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 22.01.2021

Reiserücktritt unter der Bedingung der Kostenfreiheit

Häufig wollen Reisende beim Reiseveranstalter erst einmal anfragen, ob eine Stornierung kostenfrei möglich ist und deshalb nur bedingt stornieren. In einem konkreten Fall hat der Reiseveranstalter die Anfrage jedoch als Rücktritt gewertet und argumentiert, dass die Rücktrittserklärung bedingungsfeindlich ist. Das Amtsgericht Bückeburg hat jedoch dem Reisenden mit Urteil vom 12.01.2021, Az.: 31 C 172/20 recht gegeben, denn eine Stornierung können unter einer Bedingung erklärt werden, wenn dies nicht zu einer Ungwissheit der Vertragspartner führe. Die Erklärung des Reisenden er wolle nur kostenlos stornieren, sei daher zulässig, denn der Rücktritt sollte zweifelsfrei nicht erfolgen, wenn dieser Kosten verursacht.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 18.01.2021

Schneechaos Madrid Flughafen

Fluggäste, die in Madrid mit Annullierung oder Verschiebung bzw. Umbuchung ihres Fluges betroffen sind, haben keinen Anspruch auf Erstattung einer Ausgleichspauschale nach der Fluggastrechte-Verordnung von € 250,-- bis € 600,--, da es sich um ein Naturereignis handelt, das von der Airline nicht beherrschbar ist. Es besteht jedoch bei Annullierung durch die Airline ein Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises und/oder der Mehrkosten einer Ersatzbeförderung. Außerdem steht den Fluggästen ein Anspruch auf etwaige Übernachtungskosten oder Verpflegung zu, Art 8, 9 der Fluggastrechte-Verordnung zu.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 14.01.2021

Flugreisen verfallen lassen ist nicht ratsam

Wegen der Covid-19-Pandemie treten häufig Fluggäste ihren Flug nicht an. Viele berufen sich auf Quarantäne oder sonstige Einreise- oder Rückreisebestimmungen wie Corona-Test-Nachweise o.ä.. Da die Airlines häufig trotz dieser bestehenden Corona-Maßnahmen die Flüge durchführen, d.h. nicht selbst stornieren, ist es fraglich, ob die Reisenden sich auf die "Unzumutbarkeit" bzw. "Unmöglichkeit" z.B. auch wegen Einreiseverboten berufen können. Nach unserer nicht rechtsverbindlichen Auffassung ist es als Fluggast ratsam, die Flugreise in solchen Fällen gegenüber der Airline (nicht nur gegenüber dem Reisevermittler wie opodo, e-dreams, expedia etc.) zumindest ausdrücklich und schriftlich zu stornieren, wenn dies nicht seitens der Fluggesellschaft geschieht (man sollte ohne Flugverbot und ohne Stornierung seines der Airline so lange wie möglich abwarten), denn so erhält sich der Flugreisende die Aussicht, dass er eine Rückerstattung verlangen kann, obwohl hierzu die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Bei dem bloßen Verfallenlassen / Nichtantreten des Fluges sind die Chancen einer Rückerstattung geringer.   

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 23.12.2020

Geld zurück nach Stornierung der Reise: wer muss den  Reisepreis erstatten?

Es grundsätzlich zu unterscheiden nach Flug- oder Reisevermittlern wie Reisebüros und Portalen wie opodo, expedia, travel2be, check 24, fluege.de, edreams etc. oder Reiseveranstaltern. Selbst Reiseveranstalter wie Tui haben aber inzwischen bloße Flugvermittler im Portfolio, weshalb hier die vertragliche Gestaltung genau zu prüfen ist. Hat ein Reisevermittler eine Flugreise erfolgreich vermittelt, hat er seinen Auftrag mängelfrei erfüllt und ist bei Stornierung nicht verpflichtet, dem Flugreisenden den Flugpreis zu erstatten, denn der Reisevermittler hat ja selbst den Flugpreis vom Reisenden an den Leistungsträger (= die Fluggesellschaft) weitergeleitet. Der Beförderungsvertrag, für den die Vergütung bezahlt wurde, kommt nur zwischen dem Flugreisenden und der Airline zustande. Leistet nun die Airline nicht wegen Absage bzw. Stornierung des Fluges, ist die Airline, die ja auch den Flugpreis erhalten hat, zur Rückerstattung an den Flugreisenden verpflichtet. Zwar versuchen manche Fluggesellschaften, den Ball zur Vermittlungsagentur zurückzuschieben und fordern Flugreisenden auf, dort einen Erstattungsantrag zu stellen etc., was jedoch regelmäßig nur geschieht sich selbst Zeit zu verschaffen. Rechtlich ist hingegen einzig richtiger Anspruchsgegner für die Erstattung des Flugpreises die Fluggesellschaft (auch wenn manche Agenturen versuchen, bei den Airlines eine Erstattung zu erreichen - dies jedoch nicht aus rechtlichen Gründen).

Für den bloßen Flugreisenden bedeutet dies, dass er zunächst die Airline unter Fristsetzung (genaues Datum; nicht nur z.B. "binnen 7 Tagen", da dies zu unbestimmt ist) zur Rückzahlung auffordern muss. Eine Rückzahlungsfrist der Airline innerhalb einer bestimmten Frist ergibt sich nicht aus dem Gesetz; auch nicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da der Fluggast nach Annullierung erst sein Wahlrecht auf Erstattung ausüben muss.

Anders gestaltet sich der Rückzahlungsanspruch, wenn der Flug im Zusammenhang mit einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht wurde. In diesem Fall ist nicht die Airline zur Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet sondern der Reiseveranstalter binnen 14 Tagen ab Rücktritt durch den Reiseveranstalter, § 651 n BGB.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 14.11.2020

 

Stornierung der Reise durch Reisende oder Reiseveranstalter / Airline, hier: Rückzahlungsfrist

Wenn der Reiseveranstalter die Reise storniert muss er innerhalb von 14 Tagen ab Rücktrittserklärung an den Reisenden den Reisepreis zurückzahlen, § 651 n Absatz 5 BGB. Ist der Reisende vom Vertrag zurückgetreten bzw. hat die Reise storniert, tritt kein automatischer Verzug des Reiseveranstalters mit der Erstattung des Reisepreises ein. Vielmehr hat der Reisende den Reiseveranstalter unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Reisepreises aufzufordern.

Bei reinen Flugreisen gestaltet sich die Rechtslage zum Teil nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU Nr. 261/2004, wonach der Fluggast bei Annullierung des Fluges gegenüber der Airline zunächst sein Wahlrecht der Erstattung nach Art 8 der Verordnung geltend machen muss. Erst dann sieht die Verordnung eine Erstattungspflicht des Flugticktes innerhalb von 7 Tagen vor. Der Fluggast sollte daher zunächst die Fluggesellschaft mit Zustellungsnachweis auffordern den Flugpreis zu erstatten und zur Sicherheit eine Frist mit genauem Datum setzen, um den Zahlungsverzug der Airline herzustellen. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 25.10.2020  

 

Nochmals: Reiseabbruch wegen Corona

Immer wieder wird von Reiseveranstaltern eingewendet § 651 k Absatz 3 BGB und § 651 l Absatz 2 und 3 BGB sprächen dafür, dass der Anspruch des Reiseveranstalters bei Abbruch der Reise wegen Corona auf die Kosten des erbrachten Rückflugs und der Transferleistungen weiterhin bestünde und deshalb aus dem Anspruch des Reisenden auf Rückgewähr des Reisepreises herauszurechnen wären. 

Dem steht entgegen, dass der Wortlaut des § 651 k BGB nur die Abhilfe von Reisemängeln betrifft und nicht die Kündigung des Reisevertrages bzw. den Abbruch der Reise durch den Reiseveranstalter wegen Corona oder anderen Naturkatastrophen.

Insoweit geht auch der Verweis auf § 651 l BGB fehl, denn auch hier ist ausdrücklich die Kündigung des Reisenden wegen Reisemängeln  betroffen und nicht der Abbruch der Reise durch den Reiseveranstalter. Danach verbietet sich auch ein verbleibender Anspruch des Reiseveranstalters auf den Flugpreis oder Transferleistungen zum Flughafen. Vielmehr wurden hier die Reiseleistungen ab dem Abbruch der Reise nicht mehr erbracht und der Reisepreis ist vollumfänglich hinsichtlich der nicht genutzten Urlaubstage an den Reisenden zurückzuerstatten.

Im übrigen ist der Ansatz der Reiseveranstalter widersprüchlich zur Rechtsprechung zur Reisepreisminderung, denn hier wird der Tagesreisepreis inklusive Flug und inklusive aller anderen Reiseleistungen zugrunde gelegt und die Minderung / Beeinträchtigung der Reise prozentual auf den Tagesreisepreis berechnet. Ausdrücklich werden von der Rechtsprechung der Flug, ein Mietwagen, Transferleistungen oder sonstige Leistungen nicht gesondert (heraus-) gerechnet, auch wenn diese mangelfrei erbracht wurden.

Ein Widerspruch würde sich auch daraus ergeben, wenn für die ersten Tage vor dem Abbruch der Reise eine Reisepreisminderung gemäß Rechtsprechung aus dem Tagesreisepreis inklusive aller Leistungen errechnet würde, sodann aber für die restliche nicht erbrachte Reise plötzlich einzelne Reiseleistungen herausgerechnet würden.

Im übrigen würde es für den Reisenden nicht überschaubar sein, was genau der Höhe nach der Reiseveranstalter für welche Reiseleistungen  aus der Reise herausrechnet, denn dem Reisenden sind die Abrechnungen des Reiseveranstalters mit seinen Leistungsträgern nicht bekannt und daher nicht überprüfbar. Er hat ja gerade auch aus diesem Grund eine Pauschalreise zu einem Gesamtpreis gebucht, um sich nicht mit einzelnen Leistungen und deren Preisen auseinandersetzen zu müssen.

Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die nicht erbrachte Reiseleistung bei Abbruch der Reise nach der Anzahl der Tage und damit bezogen auf den Tagesreisepreis berechnet werden.   

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 02.10.2020    

 

Reiseabbruch wegen Corona

Bei Abbruch der Pauschalreise wegen des außergewöhnlichen Umstands der Corona Pandemie, bei der der Reisende vorzeitig nach Hause geflogen wird, muss der Reiseveranstalter die vom Reisenden bezahlten, aber nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstatten, so § 651 l Absatz 2 BGB.

Der Reiseveranstalter ist außerdem verpflichtet, die infolge des Abbruchs der Reise notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, für die Rückbeförderung der des Reisenden zu sorgen, wobei das Beförderungsmittel für den vorzeitigen Abbruch gleichwertig dem vereinbarten sein muss. Auch Mehrkosten bei der Rückbeförderung muss der Reiseveranstalter tragen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München den 30.08.2020

Nochmals: Stornierung Flug bei Einreiseverbot

Bei Flug-/Individualreisen (nur Flug!) stellt sich häufig die Frage, ob ein Einreiseverbot zur kostenfreien Stornierung berechtigt. 

Die Airline kann sich auf dne Standpunkt stellen, dass sie nach dem Beförderungsvertrag nur die Pflicht hat, den Reisenden von A nach B zu befördern, jedoch nicht die Einreise an einer Grenze zu ermöglichen. Die Airline könnte sich dann bei Rücktritt des Reisenden auf ihre Stornobedingungen berufen, es sei denn die Flüge sind jetzt schon nicht möglich (Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stehen einem Flug oder der Einreise nicht entgegen), weil zum Zeitpunkt des Fluges zum Beispiel ein Flugverbot existiert.

Ansonsten ist bislang nicht zu empfehlen den Flug bei bloßen Reisewarnungen oder Einreiseverbot selbst zu stornieren. Es gibt hierzu bisher keine klare Rechtsprechung. Insofern dürfte es für den Reisenden sinnvoll sein, immer solange wie möglich abzuwarten bis die Airline ggf. selbst storniert und notfalls muss vom Reisenden das Geschehen am Flughafen verfolgt werden. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 20.08.2020

 

Urteil Amtsgericht Frankfurt 17.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18)

Reisepreiserstattung wegen Corona in Italien

Das Gericht geht richtigerweise davon aus, dass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort, der die Reise beeinträchtigt, ein kostenfreier Rücktritt von einer Reise möglich ist. Dies sei aber immer genau im konkreten Einzelfall zu beurteilen, wobei eine Reisewarnung nicht zwingend erforderlich sei. Es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung, was aber durch die extreme Betroffenheit von ganz Italien (konkrete Ausführungen über Schließungen der Universitäten, Überlastung der Krankenhäuser, Zugang zu Privatkliniken und Notaufnahmen verboten oder eingeschränkt, Einrichtung Italiens als Sperrzone etc.) angenommen werden könne, wobei aber der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn der Pandemie im März und der Urlaubsreise des Klägers Mitte April hervorgehoben wurde  (klägerische Stornierung am 07.03.2020 und Reise ab 14.04.2020).

Insoweit ist diese Entscheidung des Gerichts mit Vorsicht auf andere Sachverhalte zu übertragen.

 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 18.08.2020  

 

Nochmals: Reisepreis - Erstattung bei Corona

Immer wieder behaupten Reiseveranstalter, dass sie bei Stornierungen wegen Corona nach der Bundesregierung berechtigt wären, lediglich einen Gutschein zu erstatten oder eien Verlegung anzubieten. Diese Behauptung ist falsch und EU-rechtswidrig sowie widerspricht auch den eindeutigen Regelungen nach dem BGB.

Thorsten Badinski, Rechtsanwalt für Reiserecht, München, 14.06.2020

Corona: Rest- oder Schlusszahlung Reisevertrag fällig

Reisende, die ihren Urlaub für Mai, Juni oder später im Jahr gebucht haben, erhalten häufig einige Wochen vor Reisebeginn die Aufforderung des Reiseveranstalters, den restlichen Reisepreis zu bezahlen. Frage ist, ob der Reisende diese Restzahlung wegen der unklaren Reiselage wegen Corona leisten müssen. Nach dem BGB kann hier die Vorschrift des § 321 zur Anwendung kommen. Hiernach besteht bei vertraglichen Pflichten zur Vorleistung für den Fall, dass der Anspruch mangels Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist, ein Leistungsverweigerungsrecht. Hier ist jedoch fraglich, ob das Leistungsverweigerungsrecht zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt schon ausgeübt werden kann, wenn keine Reisewarnungen ausgesprochen wurden und wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden den Sicherungsschein übersendet hat und hierdurch ja der Verlust der Restzahlung abgesichert ist. Hier sind jedoch Zweifel angebracht, da man zum Beispiel bei Thomas Cook gesehen hat, dass eine nur teilweise Absicherung trotz Sicherungsschein vorhanden war. Weiter ist dann die Frage, ob man nicht nach § 321 Absatz 2 BGB dem Reiseveranstalter eine Frist setzen muss, innerhalb derer er Sicherheit leistet. Nach Ablauf dieser Frist könnte ein Rücktritt von der Reise möglich sein. 

Daneben könnte dem Reisenden wegen der Pandemie ein Rücktrittsrecht wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände zustehen. Hierbei kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts eine sichere Gefährdung der Reise vorliegt. Im Moment sind solche Voraussagen schwierig, da die Reisewarnungen nur begrenzt erklärt wurden. Sicher kann man insoweit nur sein, wenn man die Seite des Auswärtigen Amts verfolgt und erst bei Vorliegen einer konkreten Reisewarnung für das Urlaubsgebiet (konkretes Reiseziel!) den Rücktritt erklärt.  

Letztlich ist es empfehlenswert, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und eine Verlängerung des Frist zur Restzahlung auszuhandeln. Andernfalls kann auch der Reiseveranstalter auf seine Schlusszahlung bestehen und vom Vertrag zurückzutreten, wobei eine Stornogebühr anfallen kann; dazu enthalten die meisten AGB der Reiseveranstalter Regelungen. 

Thorsten Badinski, Rechtsanwalt für Reiserecht, München, 07.05.2020

 

Corona: Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Zunächst einmal ist ein Rücktritt des Reisenden erforderlich und nicht der Airline oder des Reiseveranstalters.

Die Versciherung zahlt nur dann, wenn der Reisende wegen einer eigenen Krankheit die Reise nicht antritt oder die Reise abbrechen muss, nicht dagegen wenn er nur Angst vor einer Infektion mit einer Krankheit hat. Wenn Sie mit Covid-10 infiziert sind, sollte dies als unerwartet schwere Krankheit gelten. Es ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Bei der Verhängung von Quantänemaßnahmen oder Einreiseverboten, Flughafensperren etc.tritt eine Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nicht ein. In disem Fall erhalten die Reisenden allenfalls das Ticket von der Airline zurück bzw. erhalten bei Stornierungen durch die Airline die Leistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung Art 8 und 9 und können die Mehrkosten einer Rückreise unter Umständen bezahlt erhalten. Weitere Rechte stehen den Reisenden bei der Buchung bei einem Reiseveranstalter zu.

Thorsten Badinski, Rechtsanwalt für Reiserecht, München den 25.04.2020

Corona: EU erlässt Auslegungsleitlinien für Verordnungen

Am 18.03.2020 hat die EU-Kommission Leitlinien zur Auslegung von Verordnungen betreffen Fluggast-Rechte im Zusammenhang mit Covid-19 festgelegt:

Es ist die Ersatzbeförderung zum frühest möglichen Zeitpunkt betroffen, der sich hinauszögern kann; Art. 5, 8, 9 der EU-VO 261/2004.

Entscheidet sich der Fluggast dagegen für die Erstattung des Flugpreises, entfallen Ansprüche auf Betreuungsleistungen wie Unterbringung, Verpflegung u.a..

Nicht betroffen ist jedoch von der Fluggast-Rechte-Verordnung die Situation, in denen Passagiere selbst stornieren oder nicht reisen können. Hier gelten entweder die AGB der Airlines oder BGB.

Die Kommission erklärt für den Fall, dass die Airline den Flug annulliert und Gutscheine anbietet, der Reisende dennoch das Recht hat stattdessen die Erstattung zu verlangen.

Weiter wird klargestellt, dass Covid-19 die Entschädigungspauschalen nach Art 7 der Verordnung als außergewöhnlicher Umstand ausschließt, da diese Pauschalen wegen Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung von Flügen dann nicht verlangt  werden können, wenn der Umstand für die Airline nicht beherrschbar ist.  

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 05.04.2020

Nochmals: Corona und Stornierung von Flügen

Ein Recht zur Stornierung von Flügen besteht grundsätzlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wenn wie in den USA ein Einreiseverbot besteht (obwohl dies laufend geändert werden kann), könnte von einem wichtigen Grund ausgegangen werden; es gibt jedoch hierüber noch keine klare Rechtsprechung. Dagegen spricht, dass die Airline mangels Flugverbotes die Beförderung in die USA erbringen kann und vertraglich keine Einreise schuldet. Am sinnvollsten und risikofreisten ist, wenn die Airline selbst den Flug annulliert, was derzeit schon in vielen Fällen erfolgt. Auf eine Umbuchung muss sich der Fluggast nicht einlassen und sollte ausdrücklich widersprechen und möglichst sicherstellen, dass die Airline diesen Widerspruch erhalten hat. Es kann dann der Ticketpreis zurück verlangt werden. Bei Annullierung des Fluges sind jedoch von der Airline nicht die gebuchten Unterkünte am Zielort der Flugreise zu erstatten, da vom Flugticket nicht Kosten der Unterkunft umfasst sind, d.h. nicht in den Pflichtenkreis des Beförderungsvertrages fallen. Anderes gilt, wenn man bei einem Reiseveranstalter gebucht hat.

Zumal sei angemerkt, dass Airlines häufig Annullierungen vorschieben, weil der Flug nicht genügend ausgebucht ist und obwohl keine behördliche Anordnung vorliegt, die den Flug verhindern würde. Es empfehlt sich also genau zu eruieren warum der Flug annulliert wurde.

Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung bzw. Annullierung auf die Ausgleichspauschale stehen den Fluggästen bei behördlichen Anordnungen oder Reisewarnungen des auswärtigen Amtes nicht zu, da die Einreiseverbote einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der nach dem Erwägungsgrund 14 der Verordnung die Airline entschuldigt. Jedoch besteht dann der Anspruch auf die Ausgleichspauschale von Euro 250 bis Euro 600 wegen Annullierung, wenn kein Einreiseverbot bzw. keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, sondern die Airline nur annulliert, weil keine ausreichende Ausbuchung vorliegt.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 14.03.2020   

 

Corona Virus und Stornierung der Reise

Reisen kann man immer stornieren, doch kann der Reiseveranstalter dann Stornokosten geltend machen. Manche Veranstalter sind kulant und bieten Umbuchungen an. Hierfür besteht aber keine Pflicht des Reiseveranstalters. 

Eine kostenreie Stornierung der Reise kommt nur dann in Betracht, wenn es konkrete Gefahren gibt, die die Reise unzumutbar machen bzw. erheblich beeinträchtigen. Die allgemeine Gefahrenlage, dass Ansteckungsmöglichkeiten für Corona bestehen, genügt hierzu regelmäßig nicht. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr notwendig. Diese ist dann indiziert, wenn Behörden konkrete Maßnahmen erlassen, die in den Umfang der gebuchten Reiseleistungen eingreifen und diese beeinträchtigen. Bei Auslandsreisen ist grundsätzlich dann von einer konkreten Gefahrenlage auszugehen, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Länder eine Reisewarnung für den genauen Urlaubsort aussprechen, oder Einreiseverbote verhängen. Nur dann besteht nach Reiserecht die Möglichkeit kostenfrei von einer Reise zurückzutreten.

Gleiches gilt bei dem Bestehen einer Reiserücktrittsversicherung. Die bloße Sorge sich mit Corona zu infizieren genügt nicht für den Versicherungsfall, sondern es muss schon eine Infizierung vorliegen.   

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 07.03.2020

 

Nochmals: Thomas Cook Insolvenz, Update

Nachdem das Schutzschirmverfahren aufgehoben und das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, muss eine Forderung gegenüber Thomas Cook, bzw. den Reiseveranstaltern Öger Tours oder Bucher Reisen m Insolvenzverfahren angemeldet werden. Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich nur der Reisepreis bzw. der Preis für nicht genutzte Reiseleistungen und andere Ersatzansprüche aus dem Reiserecht gemäß BGB angesetzt werden können, nicht jedoch Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung auf Zahlungen der Ausgleichspauschalen für Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung, denn diese Ansprüche betreffen nur die Fluggesellschaft, nicht den Reiseveranstalter. 

Andererseits besteht gegenüber Zurich (Insolvenzversicherer für Reisende aus dem Sicherungsschein) eine Forderung. In Deutschland wickelt dies die Kaera AG ab. Da hier wie im Insolvenzverfahren wohl nicht die ganze Forderung bezahlt werden wird, weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, soll der Rest von der Bundesregierung „aufgefüllt“ werden. Über den zeitlichen Rahmen dieser Abwicklung kann derzeit nichts gesagt werden; es kann noch Monate oder Jahre dauern, denn die Bundesregierung wird voraussichtlich nur dann eintreten, wenn genau feststeht, welcher Betrag durch Zurich bezahlt wird. 

Auch kann nichts über die Insolvenzquote gegenüber Thomas Cook bzw. deren Töchter etwas gesagt werden. Erfahrungsgemäß ist hier wenig zu erwarten, wenn nicht sogar das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird. Es kann aber auch sein, dass die Bundesregierung erst dann leistet, wenn auch klar ist, welche Quote hier erreicht werden kann bzw. ausbezahlt wurde.

Im übrigen gibt es Kreditkartenfirmen, die Zahlungen leisten und zwar dann, wenn die Reise mit deren Karte bezahlt wurde. Die Reisenden müssen Sie jedoch zukünftig erlangte Beträge von Thomas Cook oder Zurich oder der Bundesregierung anrechnen lassen bzw. diese an die Kreditkartenfirma auskehren.

Thorsten Badinski, Rechtsanwalt für Reiserecht, München den 21.02.2020

Annullierung Flug wegen Corona Virus - Einreiseverbote

Es häufen sich gerade Flugannullierungen von Airlines, die im asiatischen Raum operieren, da Einreiseverbote zum Beispiel von der philippinischen Regierung verhängt werden. Die Airlines bieten in solchen Fällen häufig eine kostenlose Stornierung oder die Umbuchung auf einen anderen späteren Zeitpunkt an. Für Reisende kann dies problematisch sein, weil sie schon vorort die Unterkunft gebucht haben und sich diese nicht mehr stornieren lässt.

In diesen Fällen gilt:

1. es handelt sich bei Einreiseverboten um außergewöhnliche Umstände, weshalb der Kunde zunächst keinen Anspruch auf die Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung von € 250 bis € 600 hat.

2. ein Fluggast kann die Airline nicht zwingen einen Flug durchzuführen, insbesondere wenn solche berechtigten Gründe vorliegen. Sowohl die Airline als auch Reisende können jederzeit von Verträgen zurücktreten bzw. diese stornieren. Frage ist nur welche Rechtsfolge dann eintritt bzw. welche Ansprüche die Parteien haben. 

3. dem Kunden sei in solchen Fällen von außergewöhnlchen Umständen angeraten, die kostenlose Stornierung der Airline anzunehmen bzw. zu akzeptieren und sich anderweitig um einen Flug zu kümmern, wenn er unbedingt die vorort bereits gebuchte Unterkunft nutzen will.

4. im übrigen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz z.B. wegen anderer dann gebuchter Flüge, die ggf. teurer sind, denn es liegt kein Verschulden der Airline vor.

Anders stellt sich die Rechtslage nur dann dar, wenn die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht wurde; dann erhält der Reisende auch die Unterkunftskosten zurück. Bucht der Reisende jedoch alle Leistungen einzeln bzw. stellt Unterkunft und Flug selbst zusammen, kann er auf den Kosten einzelner Buchungen sitzen bleiben.  

Thorsten Badinski, Rechtsanwalt für Reiserecht, München, den 08.02.2020

Metallischer Fremdkörper auf Rollfeld, Amtsgericht Dresden

Das Amtsgericht Dresden hat am 20.12.2019 in dem Verfahren 114 C 5782/18 (vgl. dazu EuGH C501/17 und EuGH vom 14.11.2014 C-394/14) über den Ausschluss einer Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung entschieden. Das Gericht erkannte, dass es nicht genüge, wenn die Fluggesellschaft behaupte, dass ein Schnitt in einem Flugzeugreifen festgestellt und durch einen Fremdkörper auf der Landebahn verursacht worden sei, sondern es müsse auch substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden, wie es genau zu der Beschädigung des Reifens gekommen sei Auch genüge es nicht, wenn pauschal hierzu ein Leiter des Maintenance Control Centers als Zeuge angeboten werde.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 31.12.2019

Insolvenz Thomas Cook

Anlässlich der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook sei zunächst auf einige wichtige Punkte für die Reisenden hingewiesen:

Es ist zunächst zu unterscheiden, ob  bei Thomas Cook als Reiseveranstalter (bzw. der Firmen Neckermann Reisen, Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH) gebucht wurde, oder ob nur Flüge über Condor (dort auch Thomas Cook Airlines und Lufthansa als Zubringer) gekauft wurden

Als Sicherheit für die Buchung über den (die) Reiseveranstalter dient der Sicherungsschein, sodass die Versicherungsunternehmen kontaktiert werden sollten, wenn Thomas Cook die Reise absagt oder die Leistungsträger wie Airline, Hotel und Mietwagenunternehmen die Leistungen verweigern.

Bei Buchungen über z.B. das Portal von Condor bleibt abzuwarten, ob Condor bzw. die zur Durchführung der Flüge genutzten Airlines die Flüge durchführen. Wenn Condor nicht in die Insolvenz gerät, aber die Flüge absagt, haftet Condor für die Durchführung der Flugreise (Ersatzflug) nach dem Montrealer Übereinkommen und/oder nach der Fluggastrechte-Verordnung auf Leistung der Ausgleichspauschalen wegen Annullierung oder Nichtbeförderung in Höhe von bis zu € 600,-- pro Ticket und Flugreisendem. 

Für Reisende, die mit Kreditkarte bezahlt haben, könnte eine Reklamation über die Kreditkartenfirma erfolgen und eine Gutschrift des Flugpreises. Es ist aber abzuwarten, ob Condor bzw. die anderen Töchter von Thomas Cook. die Flüge überhaupt absagen oder sogar selbst Insolvenz anmelden. Dann sollte sofort versucht werden über die Kreditkarte das Geld zurückzuholen.

Wir werden weiter auf dieser Website berichten.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 23.09.2019

Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten bei fehlendem Hinweis auf die Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung 

Nach dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2019, X ZR 24/18, ist aus dem Fehlen der Antwort auf zwei Schreiben des Reisenden  zu schließen, dass die Airline den Reisenden nicht ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, sodass der Reisende einen Rechtsanwalt beauftragen durrfte und dessen Kosten auch ohne Vorliegen von Verzug erstattungsfähig sind. Diese Entscheidung ist für Reisende von Bedeutung, die die Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung fordern. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 22.09.2019

Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bei der Buchung von unterschiedlichen Airlines, EuGH, Urteil v. 11.07.2019, Az. C-502/18), Verpasster Anschlussflug

Es  haftet der Anbieter des ersten Fluges für Verspätungen beim Anschlussflug auf die Ausgleichspauschalen nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung - und zwar selbst dann, wenn die Airline des Anschlussfluges ihren Sitz gar nicht innerhalb der EU hat. Voraussetzung ist aber, dass die beiden Flüge Gegenstand einer  einzigen Buchung waren.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 26.08.2019

Anrechnung von Reisepreisminderung nach BGB auf die Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung 

Vor der Pauschalreiserichtlinie im Juli 2018 war es nicht immer klar, ob die Ausgleichpauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung oder Annullierung bzw. Nichtbeförderung von € 250 bis € 600,-- auf die Reisepreisminderung anzurechnen sind, d.h. wenn z.B.  die Reisenden einen Anspruch wegen Verspätung des Fluges gegen den Reiseveranstalter nach BGB und gleichzeitig gegen die Fluggesellschaft nach Fluggstrechte-Verordnung geltend machten. In diesem Fall kam es vor der Pauschalreiserichtlinie darauf an, wo der Anspruch zuerst geltend gemacht wurde. Bei Geltendmachung erst bei dem Reiseveranstalter konnte keine Anrechnung nach Fluggastrechte-Verordnung, Art. 12 der VO, erfolgen. Dies hat sich jetzt durch § 651 p BGB geändert.

Die Frage bleibt jedoch erhalten, wenn in einem Fall, in dem eine zugesprochene pauschale Reispreisminderung nicht nur den Grund der Verspätung beinhaltete, sondern eine Vielzahl von Reisemängeln, ob dann eine Anrechnung auf die nach der Fluggastrechte-Verordnung bestehende Ausgleichspauschale erfolgen muss und vor allem in welcher Höhe, denn paraktisch nie wird in einem gerichtlichen Vergleich die Reisepreisminderung wegen Verspätung des Fluges herausgerechnet.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, dne 11.08.2019 

Anrechnung von Hotelkosten auf Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung, BGH vom 06.08.2019 auf (Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18)

Der BGH hatte über die Anrechnung von Kosten für die Unterkunft bei Flug-Verspätungen zu entscheiden. Nach der bisher veröffentlichen Pressemitteilung handelte es sich um zwei verschiedene Ansprüche, die die Kläger geltend gemacht hatten. Zum einen wollten sie die vergeblich aufgewendeten Hotelkosten als auch die zusätzlichen Hotelkosten, die aufgrund der Verspätung entstanden waren, nämlich für die Unterkunft, die sie wegen der Verspätung bezahlen mussten, weil sie nicht mehr in ihr gebuchtes Hotel gelangen konnten.

Zutreffend und schon jahrelange REchtprechugn des EuGH ist die vom BGH vorgenommene Anrechnung von nicht in Anspruch genommenen Unterkunftskosten am Zielort. Unzutreffend ist allerdings offensichtlich die Anrechnung der zusätzlichen Unterkunftskosten, denn diese sind nach Art. 9 der Fluggastrechte-Verordnung zusätzlich zu der  Asugleichspauschale zu bezahlen. Ausdrücklich heißt es dort:

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, b) Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

Die Leistungen nach Art. 9 sind jedoch nicht nach Art. 12 der VO anzurechnen, ansonsten weder der Wortlaut von Art. 12 noch der teleologische Zusammenhang mit Art. 7. rechtlich Sinn machen würde. Dies ist einhellige Rechtsprechung des EuGH und ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschriften Insoweit ist die Entscheidung des BGH eine glatte Fehlentscheidung. Die Richter konnten anscheinend nicht einmal Art. 9 der VO lesen.

Offensichtlich wird dies, das der BGH in seiner Pressemitteilung in seinen maßgeblichen Vorschriften (ganz unten) nicht einmal Art. 9 der VO erwähnt, obwohl diese Vorschrift schon dem Wortlaut nach genau dieses Thema der zusätzlichen Unterkunftskosten betrifft, und zwar neben (!) Art. 7 der VO (Ausgleichspauschalen).

Ansonsten müsste der BGH auch zusätzliche Verpflegungskosten nach Art 8 der VO auf die Pauschalen nach Art. 7 anrechnen, was jedoch genauso rechtlicher Unsinn ist wie zusätzliche Übernachtungen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 07.08.2019  

 

Kürzungen von Entschädigungen nach der Fluggastrechte-Verordnung

Bei der Bemessung der Entschädigung wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 ist eine Staffelung von € 250,- über € 400,-- bis zu € 600,- vorgesehen, Art 7 der Verordnung. Diese richtet sich grundsätzlich nach der Flugstrecke bzw. der Luftlinie des Fluges. Bei Flügen innerhalb der EU ist jedoch eine Beschränkung auf € 400,-- bestimmt. Darüber hinaus ist in Art 7 Absatz 2 lit. a der Verordnung eine Kürzung von 50 % vorgesehen, wenn bei einem Flug die Verspätung nicht länger als 4 Stunden beträgt. Dies gilt jedoch nur für die Langstrecke von mehr als 3500 km, also die Pauschale von € 600,- und nicht für die kürzeren Strecken. So entschied zuletzt mit Urteil vom 25.06.2019 das Amtsgericht Erding, Az.: 3 C 2948/18.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 19.07.2019   

 

Entschädigungen nach der Fluggastrechte-Verordnung - Anrechnung auf Reisepreisminderung und/oder Schadenersatz nach BGB 

Die Enschädigungen nach der Fluggastrechte-Verordnung gemäß Art 7 der Verordnung richten sich gegen die Fluggesellschaft, wohingegen sich die Ansprüche nach dem BGB gegen den Reiseveranstalter richten.

Gleichwohl werden die Entschädigungen nach der Fluggastrechte-Verordnung für die durch die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung entstehenden Unannehmlichkeiten bezahlt. Diese Entschädiungen sind nach der Rechtsprechung und nach der neuen Pauschalreiserichtlinie der EU auf die Reisepreisminderung als auch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f BGB (a.F.) anzurechenen. In der Fluggastrechte-Verordnung findet sich hierzu Art 12 der Verordnung. Diese Vorschrift sieht ebenfalls eine Anrechnung von anderweitig gezahlten Entschädigungen auf die Entschädigungen wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung vor. Hierunter fallen auch die Entschädigungen nach dem deutschen Reiserecht. Unabhängig davon sind die Erstattungen nach Art 8 und 9 der Fluggastrechte-Verordnung, welche z.B. die die Erstattung von Kosten einer Ersatzbeförderung oder Verpflegung betreffen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht München, den 01.05.2019

 

Reisemängel - Verzichtserklärungen der Reisenden am Urlaubsort - Wirksamkeit

Immer weider versuchen Reiseveranstalter oder Leistungsträger wie Hotels Mängelrügen am Urlaubsort dadurch zu begegnen, indem sie den Reisenden eine anderweitige Gratisleistung anbieten, z.B. Mietwagen oder Exkursionen sowie auch Geld. Im Gegenzug soll dann der Reisende eine Erklärung unterzeichnen, dass er auf die weitere Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen verzichtet. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen ist umstritten, wobei die Gerichte OLG Düsseldorf Az.: 18 U 123/91, LG Frankfurt a.M. Az.: 2/24 S 116/84,  LG Kleve, Az.: 6 S 444/91 davon ausgehen, dass die Vereinbarungen unwirksam seien, nicht zuletzt weil der Reisende (ähnlich dem Unfallbeteiligten am Unfallort, der seine Schuld anerkennt) sich in einer gewissen Ausnahmesituation befände und deshalb das Unterdrucksetzen am Urlaubsort bei Vorliegen von Reisemängeln keine Rechtswirkungen entfalten solle. Das heißt, dem Reisenden solle nach Beendigung der Reise nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, seine Rechte vor den deutschen Gerichten geltend zu machen. Dies dürfte vor allem auch dann gelten, wenn nur ein Verzicht gegenüber einem Nichtvertragspartner vorliegt, z.B. gegenüber dem Hotel. Allerdings muss sich der Reisende wohl den Wert der am Urlaubsort empfangenen Gratisleistungen auf seine Forderung der Reisepreisminderung oder Schadenersatz anrechnen lassen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 09.04.2019

Havarie Viking Sky am 23.03.2019; Ansprüche gegen Reiseveranstalter

Grundsätzlich haben Reisende Anspruch auf Reisepreisminderung für die Tage, an denen ein Mangel der Reise vorlag. Wenn wie im Falle der Viking Sky eine Havarie an einem Tag bzw. 2 Tagen stattfindet und ein Abbruch der Reise erfolgt, fragt sich ob gleichermaßen gilt, dass den Reisenden nur eine anteilige Reisepreisminderung zusteht. Der BGH hat in seiner Beinahe-Absturz-Entscheidung vom 15.07.2008, Az.: X ZR 93/07 entschieden, dass bei besonderer Schwere eines Ereignisses die Reisenden nicht auf eine anteilige Minderung beschränkt sind, da durch das Ereignis der Erholungswert der gesamten Reise beeinträchtigt wurde. Der BGH urteilte hier in Zusammenhang eines Beinahe-Absturzes eines Flugzeugs, bei dem die Reisenden Todesangst ausstehen mussten. 

Frage ist aber bei der Viking Sky, wer genau Reiseveranstalter ist, denn nur diesem gegenüber können die Reisenden ihre Ansprüche geltend machen. Häufig werden die Reisen über einen bloßen Vermittler gebucht wie z.B. "Schiffsreisen.de", die Nees-Reisen AG, die häufig in ihren "Reisebestätigungen" als Veransalter auf die "Reederei" verweisen, deren AGB geltend sollen. Dadurch stellt sich die Frage, welches Recht Anwendung findet und wo der Gerichtsstand ist.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 24.03.2019 

Rücktrittsrecht wegen Absturzes der Boeing 737 Max 8 

Es besteht bei Reisenden Verunsicherung darüber, ob wegen des Absturzes der Boeing der Ethiopian Airlines ein Anspruch auf Umbuchung oder kostenfreinen Rücktritt gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft in Betracht kommt. 

Solange die Ursache des Absturzes nicht zweifelsfrei geklärt ist, kann weder ein kostenfreies Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Umbuchung vorausgesagt werden. Daran ändert sich auch grundsätzlich nichts durch die Tatsache, dass viele Staaten den Luftraum für die Boeing 737 Max 8 gesperrt haben oder bereits im Oktober 2018 mit dem gleichen Flugzeugtyp von Lion Air ein Absturz in Indonesien erfolgt war.  

Man kann jedoch die möglichen Ansprüche des Passaggiers in einem Rechtsstreit, in dem der Ticketpreis zurückverlangt wird, gerichtlich klären lassen. Dabei kommt es eventuell auch darauf an, ob durch die Sperrung des Luftraums und die Startverbote einiger Länder den Passaggieren unzumutbare Unannehmlichkeiten entstehen, die zum kostenfreien Rücktritt berechtigen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 12.03.2019

Ansprüche von Hinterbliebenen bei Flugzeugabsturz 

Aus tragischem Anlass des Absturzes der Maschine der Ethiopian Airlineam 10.03.2019 in Äthiopien nahe Addis Abeba sollen hier kurz die Ansprüche der Hinterbliebenen beleuchtet werden.

Nachdem bislang um ein technischer Fehler vermutet wird, muss die Fluggesellschaft in diesem Fall nach dem Montrealer Übereinkommen mit bis zu 150.000,-- € haften; wobei hier grundsätzlich eine Versicherung besteht. Die genaue Höhe wird nach den familiären Verhältnissen des Verunglückten berechnet, wobei auch die Versorgungspflichten des Verunglückten zu berücksichtigen sind.

Wenn ein menschliches Versagen zum Absturz geführt hat, ist die Haftung grundsätzlich unbegrenzt.

Vorschusszahlungen unabhängig von der Absturzursache von mindestens 20.000,-- € hat die Airline innerhalb von 15 Tagen nach Absturz zu zahlen.

Weitere Zahlungen können daneben gegen Insassen- bzw. Reiseversicherungen der Verunglückten selbst geltend gemacht werden.  

Eine Klage gegen die Airline muss innerhalb von 2 Jahren erfolgen.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 10.03.2019

 

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bei Flugstreichung durch Airline

Der Reiseveranstalter kann bei Flugstreichung bzw. bei Nichtbeförderung durch die Airline auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f BGB a.F. in Anspruch genommen werden. Das heißt, der Reiseveranstalter haftet zumindest auf die Hälfte des Gesamtreisepreises als Schadenersatz (Rechtsprechung des BGH), wenn der gesamte Urlaub durch die Flugstreichung seines Erfüllungsgehilfen bzw. Leistungsträger vereitelt wurde, so auch das Amtsgericht München, Urteil vom 17.01.2019, Az. 261 C 14409/18.

Der betroffene Reisende kann aber auch parallel die Airline auf  Schadenersatz nach der Fluggastrechte-Verordnung in Anspruch nehmen, nämlich auf die Entschädigungspauschalen von € 250- bis € 600 je nach Flugstrecke. Allerdings muss er sich ggf. diese Pauschalen auf den Schadenersatz nach dem BGB anrechnen lassen. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 07.03.2019

 

Ferienhausvermieter, Haftung nach Reiserecht

Durch die Pauschalreiserichtlinie und die Entwicklung von air bnb sowie unzähligen Internetplattformen für Ferienwohnungen lässt sich eine immer größer werdende Tendenz feststellen, dass sich Reisende ihre Reise selbst am Rechner oder durch ihr Reisebüro zusammenstellen und nicht einen Reiseveranstalter zu Hilfe nehmen. 

Wenn nun aber Mängel auftreten, vergessen viele Reisende, dass sie sich beispielsweise bzgl. der Unterkunft nur an den Vermieter vorort (im Ausland) wenden können/müssen, und nach dem Recht des Staates, in dem die Ferienwohnung gelegen ist. Reisevermittler haften hier nicht (also auch nicht das Reisebüro), allenfalls für ein Verschulden bei der Verletzung ihrer Pflichten bei der Durchführung des Auftrages, was aber höchst selten vorkommt und meist nicht die Mängel der Unterkunft vorort betrifft. 

Weitere erhebliche Probleme dieser Buchungen durch die Reisenden selbst ergeben sich aus Flugverschiebungen, die die gesamte Planung durcheinander bringen. In diesem Fall können den Reisenden zwar Ausgleichspauschalen nach der Fluggastrechte-Verordnung von € 250,00 bis zu € 600,00 pro Person zustehen, doch fraglich ist häufig ob die Höhe ausreicht um die vergeblich aufgewendeten Unterkunftskosten oder Mietwagenkosten zu kompensieren. 

 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 28.02.2019

Entscheidung Friedensgericht Luxemburg gegen Ryanair wegen Streik

Das Gericht verweist in seinem Urteil vom 24.01.2019 auf eine Entscheidung des EuGH aus 2018 Urteil vom 17.04.2018, Az. C 195/17 (hier bereits besprochen). Dann müsste es sich bei dem Sachverhalt von Ryan im Herbst 2016 ebenfalls um einen "wilden Streik" gehandelt haben, das heißt nicht um einen Streik zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hat, sondern um eine Absprache zwischen Arbeitnehmern, sich z.B. reihenweise krank zu melden. In diesem Fall steht den Flugreisenden eine Entschädigung von € 250 bis zu € 600 wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung zu.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 27.01.2019

Reduzierung der Ausgleichspauschale nach Fluggastrechte-Verordnung um 50 %, Art 7 

Immer wieder versuchen Airlines aus dem etwas missverständlichen Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 eine Reduzierung der Ausgleichspauschale für Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung herleiten, wenn die Verspätung nicht mehr als 4 Stunden beträgt.

Der EuGH, Urteil vom 26. 2. 2013 – C-11/11, hat dazu deutlich entschieden, dass die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro betragen, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 noch um 50 % gekürzt werden, wenn die Verspätung bei einem nicht unter Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung fallenden Flug unter vier Stunden bleibt  (Urteile Sturgeon u. a., Randnr. 63, sowie Nelson u.a.). Also gilt diese Reduktion nur bei Flügen über 3.500 km mit der Pauschale von € 600,00.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 12.11.2018

Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen - BGH Urteil vom 04.09.2018, X ZR 111/17

Das oft missverstandene Urteil des BGH sagt, dass ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet ist, außergewöhnliche Umstände zu begründen und damit eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung auszuschließen, jedoch im konkreten Fall nicht geklärt sei, ob die Airline nicht hätte zumutbare Maßnahmen ergreifen können, um die Annullierung zu verhindern. Insofern ist nur eine Zurückweisung an das Untergericht erfolgt udn es muss neu verhandelt werden.

Viele meinen aber, dass das Urteil immer bei Streik von Beschäftigten der Passagierkontrollstellen einen Anspruch der Fluggäste auf  Ausgleichszahlung / Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung begründet. Dies ist unzutreffend.
 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 28.10.2018 

 

Stornierung von Flügen durch Fluggast

Regelmäßig werden durch Airlines bei der Stornierung von Flügen nur die Steuern und Gebühren erstattet, die durch die Nichtbenutzung der Tickets tatsächlich nicht angefallen sind, d.h. die die Airline auch nicht bezahlen musste und sich somit erspart hat. Hinsichtlich der übrigen Ticketkosten fragen sich Reisende häufig, ob sie nicht auch diese zurückerstattet erhalten können, wenn bei Stornierung die Airline das Ticket weiterverkauft hat. Das Landgericht Frankfurt hat hierzu mit seiner Entscheidung vom 06.06.2014, Az.: 2-24 S 152/13, 24 S 152/13 sogar die Beweislast umgekehrt und zu Gunsten der Fluggäste entschieden. Der BGH, Urteil vom 20.03.2018 – X ZR 25/17 hat hingegen für die Airline entschieden, nämlich dass der Ausschluss des Kündigungsrechts bei einer Buchungsklasse, die nur deshalb so günstig angeboten wird, weil die Buchung nicht frei kündbar (nicht flexibel) ist, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das heißt bei der Möglichkeit der freien Wahl von unterschiedlichen Buchungsklassen sind die übrigen Ticketkosten bei der günstigsten nicht flexiblen Buchung nicht zu erstatten, unabhängig davon ob die Tickets durch die Airline an andere Kunden weiterverkauft werden konnten und ob der Flug ausgebucht war.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 15.10.2018

 

Nochmals: Ansprüche wegen Flughafenchaos am 28.07.2018 in München

Wie bereits ausgeführt, bestehen nach bisher bekannten Tatsachen, keine Ansprüche auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaften nach der Fluggastrechte-Verordnung auf Zahlung der Ausgleichspauschalen von € 250,- bis-€ 600,-- nach Art. 7. Ob die Fluggesellschaften anderweitige Leistungen schulden, wie z.B. die Kosten der Ersatzbeförderung, ist offen. Wir möchten jedoch anbetracht der zahlreichen Anfragen bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es aus unserer Sicht nur dann sinnvoll ist, ein solches Mandante zu erteilen, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. Im übrigen sind wegen des Verschuldensprinzips des BGB Ansprüche gegen den Flughafen selbst bislang ohne sichere Grundlage. Dagegen spricht auch nicht, wenn die Sicherheitsfirma oder Mitarbeiter dieser Firma entlassen bzw. gekündigt wurden.  

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, München, den 23.08.2018

 

Chaos am Münchner Flughafen am 28.07.2018

Verursacht wurde das Chaos nach bisherigen Informationen durch eine Sicherheitspanne des Flughafens. Passagiere haben deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von € 250,- bis € 600,- gegenüber den Fluggesellschaften, es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte, der für diese unvorhersehbar war. Ob ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Flughafenbetreiber besteht, ist offen, da es hier auf die Frage des Verschuldens ankommt.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 06.08.2018

Abmahnungen durch rs reisen & schlafen GmbH 

Immwer wieder werden Reisevereanstalter oder Anbieter von Reiseleistungen (Reisebüros) von Rechtsanwalt Pollack abgemahnt, der angeblich die Firma rs reisen & schlafen GmbH vertritt. 

Gleich ob ein Reisebüro oder Reiseveranstalter gegen wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften verstößt (die neue Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und auch der fehlende Link zur OS-Plattform geben dazu grundsätzlich und häufig berechtigten Anlass), ist bei den Abmahnungen des Rechtsanwalts Polack sehr zweifelhaft, ob - sachlich oder regional - überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zu der angeblichen Mandantin rs reisen & schlafen GmbH besteht, denn es ist offen, ob diese Firma (auf ihrer Website nicht erkennbar)  tatsächlich Reiseleistungen anbietet.

Gerne können wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung geben, falls Sie abgemahnt wurden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des KG Berlin vom 02.02.2018, Az.: 5 U 110/16, GRUR-Prax 2018,199, wonach Abmahnungen durch einen Anwalt, der sich eine Gebühreneinnahme dadurch verschafft, indem er in einer Vielzahl von Fällen wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht, obwohl eine Anspruchsberechtigung nicht besteht (§ 8 IV UWG) als sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB einzustufen ist, so auch BGH vom 01.12.2015, X ZR 170/12.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 24.06.2018

 

Flugentschädigung für Minderjährige

Nach der Fluggastrechte-Verordnung besteht auch ein Anspruch für Minderjährige auf Entschädigung wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung von Euro 250,-- bis zu Euro 600,--, es sei denn die Reise ist für den Minderjährigen kostenfrei.

Jedoch kann der Minderjährige seinen Anspruch nicht an einen Elternteil abtreten, da eine solche ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unwirksam ist. Das heißt ein Elternteil kann nicht den Anspruch des Kindes im Wege der Prozessstandschaft verfolgen. Aus den Bestimmungen der §§ 1629 und 1795 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter wie auch ein anderer Vertreter grundsätzlich nicht im Namen des Kindes mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft abschließen können, § 181 BGB. Insofern gilt das allgemeine Verbot des Selbstkontrahierens auch bei der Vertretung des Kindes. Da die Abtretung der Ansprüche des Kindes an den Kläger dem Kind nicht günstig sind, hätte es in einem Rechtsstreit vor dem LG Köln, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 und Hinweis AG Erding vom 08.05.2018 im Verfahren 3 C 511/18 der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind bedurft - Kinder werden vor ihren Eltern geschützt.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 14.05.2018

 

EuGH zum Wilden Streik bei Tui-Fly Oktober 2016

Mit seiner Entscheidung, Urteil vom 17.04.2018, Az. C 195/17 hat der EuGH die Airline verpflichtet Entschädigungen für den Ausfall, Verspätung von Flügen zu zahlen, wenn die Flugstörungen auf die erhöhte Krankmeldung von Flugpersonal, einem sogenannten "wilden Streik", zurückzuführen sind.  

Das Gericht ist damit unserer Auffassung in einem Parallelverfahren beim Bundesgerichtshof (Revision) gefolgt, wonach arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, die von Arbeitnehmern initiiert werden (d.h. nicht von Arbeitnehmervertretern = Streik), keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinn der Fluggastrechte-Verordnung darstellen. Außerdem hat der EuGH zurecht darauf hingewiesen, dass solche Auseinandersetzungen "beherrschbar" seien, d.h. durch den Arbeitgeber beendet werden können (wie dies auch in dem konkreten Fall geschah).

Außerdem würde bei Annahme eines außergewöhnlichen Umstands der Schutz der Reisenden nach der Fluggastrechte-Verordnung ausgehebelt bzw. willkürlich eingeschränkt werden, zumal in den Mitgliedstaaten unterschiedliche arbeitsrechtliche Vorschriften gälten.

Durch diese Entscheidung des EuGH können nunmehr alle Reisenden, die von dem "wilden Streik" betroffen waren, ihre Ansprüche auf Entschädigung wegen Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung nach der Fluggastrechte-Verordnung von Euro 250,-- bis Euro 600,-- geltend machen. Die Verjährung der Anspüche auf Entschädigung tritt zum 31.12.2019 ein.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 27.04.2018

 

Aktuelle Entscheidung: Stornierung des Fluges keine Kündigung des Reisevertrages 

TUI machte in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgeicht Hannover, bei dem es um Stornierung eines Rückfluges wegen Überschwemmungen in Koh Samui ging, geltend, dass  in der vom Reisenden mangels klar angebotenem Rückflug (Stand-by) selbst durchgeführten Organisation des (Rück-) Fluges eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden gelegen habe und daher TUI nicht mehr verpflichtet gewesen sei, den Reisenden zurückzubefördern. Dies sah das Amtsgericht Hannover anders, denn zum einen war die Stornierung noch kein ausreichender Umstand für eine konkludente Kündigung, zum anderen hatte TUI weiterhin Bemühungen gezeigt (auch wenn diese untauglich / unzumutbar waren), den Reisenden zurückzubefördern. Dies führte dazu, dass die  Ablehnung eines unzumutbaren Abhilfeangebotes durch den Reisenden keine Kündigung darstellen konnte. Außerdem hatte TUI selbst durch das eigene Verhalten gezeigt, dass sie das Verhalten des Reisenden nicht als Kündigung empfand.

TUI wurde deshalb verurteilt, dem von uns vertretenen Kläger u.a. die Kosten des Ersatzfluges zu erstatten. Außerdem erhielt der Kläger für die verspätete Rückkunft eine Reisepreisminderung. 

Eine Entschädigung wegen der Stornierung des Rückfluges nach der Fluggastrechte-Verordnung war nicht zu bezahlen, da die Stornierung auf einem Naturereignis beruhte und sich diese Ansprüche nur gegen die Airline richten und nicht gegen den Reiseveranstalter.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 01.04.2018

 

Immer wieder: Reisepreisminderung und Prospektangaben des Internetportals / Reisebüros

Angaben über die Reise, die das Reisebüro oder das Internetportal über die Unterkunft oder sonstige Reiseleistungen angibt, muss sich der Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen (zuletzt Amtsgericht München Urteil vom 14.09.2017, Az.: 174 C 10568/17). Die Beschreibung des Buchungsportals stellt daher kein geeignetes Beweismittel dar. Auch gelten etwaige Zusicherungen des Reisebüros nicht gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn diese im Widerspruch zu den Prospektangaben des Reiseveranstalters stehen. Allerdings ist der Reiseveranstalter für den von der Beschreibung des Reisevermittlers  abweichenden Prospektinhalt darlegungspflichtig, so das Landgericht München I vom 30.01.2018, Az.: 13 S 17136/17.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 17.03.2018

 

Nochmals: Stornierung von Reise-/ Hotelbuchung über das Internet

Normalerweise sind Geschäfte von Verbrauchern über das Internet sogenannte Fernabsatzverträge. Diese können grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dies gilt jedoch nach EU-Recht nicht für Reisen oder Hotelbuchungen. Reisen unterliegen den Vorschriften des BGB §§ 651 a ff und den dortigen Stornoregelungen. Stornogebühren fallen jedoch nicht an, wenn höhere Gewalt wie Naturereignisse, politische Uruhen und Epidemien etc. der Grund der Stornierung ist. 

Hotelbuchungen sind zwar stornierungsfähig, jedoch muss man sich gegebenenfalls mit dem Hotel im Ausland über die Angemessenheit des angesetzten Stornobetrages (ggf. voller Preis) auseinandersetzen. Möglicherweise besteht nach Art. 15 des Luganer Übereinkommens ein Gerichtsstand in Deutschland, jedoch ist fraglich ob der Aufwand der Einreichung eine Klage bei den deutschen Gerichten und die mögliche anschließende Vollstreckung im Ausland wirtschaftlich sinnvoll ist (ohne das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist diese Frage regelmäßig zu verneinen). Insoweit ist vor Buchungen auf Portalen wie booking.com oder trivago.de etc. zu beachten, ob diese Portale eine kostenlose Stornierung anbieten. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 03.03.2018

 

Welche Airline haftet für die Entschädigungen nach der Fluggastrechte-Verordnung bei unterschiedlichen Angaben im Ticket?

Bei den häufigen Anmietungen der Airlines von Flugzeugen untereinander stellt sich die Frage, welche Airline haftet wenn sich auf dem Ticket zwar der Iata-Code (z.B. IB für Iberia) befindet, jedoch ein Zusatz angebracht ist wie "durchgeführt von" oder "operated by" z.B. Iberia Express und diese andere Airline genannt wird, obwohl die Flugnummer und der Iata-Code gleich bleiben. In diesem Fall (häufig liegt dem ein sogenanntes Wet-Lease oder Dry-Lease, d.h. eine Anmietung eines Flugzeuges einer anderen Luftgesellschaft mit oder ohne Crew zugrunde) haftet die Fluggesellschaft, auf die als ausführende (operated) Airline hingeweisen wird für die Entschädigung wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechte-Verordnung.                               

Häufig erfolgt seitens der in Anspruch genommenen durchführenden Airline der Hinweis auf BGHvom 12.09.2017, Az.: X ZR 102/16 und 106/16, doch geht dieser Bezug fehl, denn in diesen beiden Fällen wurde in der Buchungsbestätigung und im elektronischen Flugschein die Fluggesellschaft einheitlich als ausführendes Unternehmen ausgewiesen. In einem solchen Fall, in dem also eine andere Airline den Flug durchführt und nirgends darauf hingewiesen wurde, haftet die für den Fluggast erkennbare Airline für die Entschädigung wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von € 250 bis € 600,--.

Andernfalls würde der Reisende regelmäßig im Dunkeln tappen und es auch die Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 (über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens) keinen Sinn machen (auch wenn die Vorschrift nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde).

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 01.03.2018

 

Storno der Reise bei Wegfall von Sehenswürdigkeiten - BGH:

Bei einer Reise nach China hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: X ZR 44/17) entschieden dass der Wegfall von Hauptsehenswürdigkeiten wie dem Platz des Himmlischen Friedens und der Verbotenen Stadt in Peking die Reisenden zur Stornierung der Reise vor deren Antritt berechtigt, denn es handelte sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistungen. Diese wurde den Reisenden nur eine Woche vor Reisebeginn mitgeteilt. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 28.02.2018

 

Anschlussflug verpasst:

Bei dem Anschlussflug mit einer anderen Airline als dem Erstflug besteht nach dem Amtsgericht Klön (Urteil vom 28.11.2017, Az.: 120 C 219/16) kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen die erste Airline, wenn der erste Flug weniger als drei Stunden Verspätung hatte, jedoch der den verpassten Anschlussflug ersetzende Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Zielflughafen ankommt (so auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.11.2015, 320 S 41/15 und Amtsgericht Nürtingen Urteil vom 25.01.2013, Az.: 46 C 1399/12). Das Amtsgericht begründet dies damit, dass die Verantwortlichkeit der Airline des Erstfluges mit diesem endet. Es hätte also bereits eine Verspätung des Erstfluges von mindestens 3 Stunden vorliegen müssen damit ein Anspruch auf Entschädigung für diese Teilstrecke nach der Fluggstrechte-Verordnung besteht. Anders dagegen Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 13.06.2016, Az.: 29 C 2706/15 (44) mit dem Arguemnt, dass allein maßgeblich sei, dass die Airline mit dem verspäteten Zubringerflug die Ursache gesetzt habe, dass die Endverspätung von mindestens 3 Stunden eingetreten sei. Allerdings kommt es auf die Einheitlichkeit der Buchung an. Damit besteht in diesem Fall der Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 15.02.2018

 

Stornierung von Reisen bei Terrorgefahr:

Angesichts des Anschlages in Ägypten stellt sich mal wieder die Frage, ob die Reisenden kostenfrei von einer gebuchten Reise in den Sinai zurücktreten können. Der Grundsatz ist, dass bei höherer Gewalt eine kostenfreie Stornierung bzw. ein Rücktritt von der Reise zulässig ist. Von den deutschen Gerichten wird aber grundsätzlich nur dann ein Fall der höheren Gewalt angenommen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung erklärt und nicht nur von gebotenen erhöhten Vorsichtsmaßnahmen oder Sicherheitshinweisen spricht. Im Ergebnis kommt es  darauf an, dass eine konkrete Beerinträchtigung der Reisenden zu erwarten ist. Auch können andere Staaten Reisewarnungen aussprechen und dies kann bei der konkreten Gefahr berücksichtigt werden. Eine allgemeine Terrorgefahr oder begründete Angst vor Anschlägen (diese haben wir in Deutschland auch) genügt aber nicht um von der Reise kostenfrei zurückzutreten. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 01.02.2018

 

Nochmals: Condor Downgrade von Premium Economy in Economy

Das Urteil des Landgerichts Landshut, das dem Reisenden Schadenrsatz wegen Nichterfüllung zugesprochen hatte (vgl. weiter unten zum Stichwort "Condor Downgrade", Hotelkosten- und Flugticketerstattung) ist rechtskräftig nachdem Condor die Berufung zurückgenommen hat.

Gleichwohl war das OLG hinsichtlich der Anschlussberufung des Klägers, der neben dem Schadenersatz auch eine Ausgleichspauschale nach der Fluggastrechte-Verordnung verlangte, der Auffassung des Erstrichters, dass eine solche Entschädigung in dem weit höheren Schadenersatz wegen der Nichtbeförderung in der richtigen Buchungsklasse aufgeht, d.h. konsumiert wird. Dies ist nach Auffassung der Klage juristisch nicht zutreffend, denn die Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung soll nicht die konkreten materiellen Folgeschäden ausgleichen sondern einen Ausgleich für die Unannehmlichkeiten des Reisenden darstellen. Dies hätte im konkreten Fall auch zugetroffen, denn der Kläger ist wegen der Herabstufung in die Economy die Reise nicht angetreten, war somit vergeblich zum Flughafen gefahren und konnte seinen beabsichtigten Urlaub zuhause verbringen. Insoweit hätte man in der Verweigerung der Airline, den Reisenden in seiner Buchungsklasse zu befördern, eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung sehen und deshalb eine Entschädigung bejahen können. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 15.01.2018

 

BGH Urteil vom 10.10.2017, Az.: X ZR 76/16, Entschädigung der Reisenden bei zu spätem Ersatzflug:  

Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil lediglich klargestellt, dass es nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung für die Reisenden gibt, wenn die Fluggesellschaft weniger als sieben Tage vor Abflug einen Ersatzflug organisiert und dieser später als 2 Stunden das Ziel erreicht. Dies ist zwar nichts neues, doch betont der BGH, dass sich der Anspruch gegen die ursprüglich gebuchte Fluggesellschaft richtet und nicht gegen die ausführende Airline, denn die hier gebuchte Singapore Airlines könne nicht aus der Verantwortung gelassen werden, wenn sie eine andere Airline mit dem Ersatz beauftragt. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 20.12.2017

 

Nochmals: TuiFly-Flüge im Oktober 2016:

Nachdem das Landgericht Landshut die zugunsten der Reisenden ergangene Entscheidung (Es wurde die Entschädigung wegen Annullierung des Fluges zugesprochen) aufgehoben hat, haben wir Revision zum BGH eingelegt. Der Bundesgerichtshof wird entscheiden müssen, ob er die Frage dem EuGH vorlegt, oder ob er selbst entscheidet. Nach unserer Auffassung wäre der BGH verpflichtet vorzulegen, da hier die Rechte der Fluggäste nach der Fluggastrechte-Verordnung auf Entschädigung wegen Verspätung / Annullierung / Nichtbeförderung grundsätzlich betroffen wären. Denn die Frage geht dahin, ob und ab welcher Arbeitsunfähigkeitsquote des Flugpersonals ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der Entschädigungen ausschließt. Dieser Punkt gestaltet sich deshalb sehr schwierig, da man zunächst einmal die Anzahl des gesamten Personals einer Fluggesellschaft feststellen müsste, nämlich neben dem ständigen Personal und dem Standby-Personal solche Mitarbeiter, die regelmäßig von anderen Fluggesellschaften ausgeliehen oder von Personaldienstleistern zur Verfügung gestellt werden etc. Sodann müsste man prüfen, welche Arbeitsunfähigkeitsquoten denn zu welchem Zeitpunkt im Jahr üblich sind. All dies spricht dafür, dass durch eine bestimmte Quote von Arbeitsunfähigkeit als Entschuldigungsgrund der Airline die Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung ausgehöhlt würden. Rechtlich wie auch tatsächlich vernünftiger ist die Auffassung des Amtsgerichts Erding, wonach solche betriebsinterne Vorgänge wie Arbeitsunfähigkeit (ob gefakt oder tatsächlich) nicht auf dem Rücken der Fluggäste ausgetragen werden sollen, sondern betriebsintern zu lösen sind und deshalb den Fluggästen ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung wegen Verspätung, Streichung bzw. Annullierung oder Nichtbeförderung in Höhe von Euro 250,-- bis Euro 600,-- zusteht, je nach Entfernung des Zielflughafens. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 15.12.2017

 

Außergewöhnlich viele Krankmeldungen bei Air Berlin am 11. und 12.09.2017 verursachen Flugausfälle:

Aktuell haben sich bei Air Berlin viele Piloten bzw. Cockpit-Personal krank gemeldet. Fraglich ist, ob den betroffenen Reisenden in diesem Fall Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Streichung oder Nichtbeförderung von € 250 bis zu € 600,-- zusteht. Unsere Kanzlei führt gerade ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Krankmeldungen bei Tuifly im Oktober 2016, wo sich ebenfalls viel Personal krank meldete. Wir erwarten in Kürze eine Entscheidung und werden Sie auf dem Laufenden halten. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 12.09.2017

 

Kostenerstattung der selbst organisierten Ersatzreise: 

Im Rahmen eines von uns betriebenen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH in 2017 hat nunmehr die Kommission Stellung genommen. Mit unserer Klage haben wir für den  Reisenden neben der Entschädigung von € 250,- bis Euro 600,- die Kosten der vom Reisenden selbst organisierten Rückreise geltend gemacht, da die Airline den Rückflug annulliert hatte. Die Airline, die dem Reisenden trotz ihrer Pflicht nach Art. 8 der Verordnung keine Ersatzreise angeboten hat, meint in erster Instanz, dass die Kosten des Reisenden für die Ersatzreise mit der Entschädigungspauschale nach Art. 7 verrechnet würden. Dem ist die Kommission nunmehr entgegen getreten

Die Kommission erklärt, dass Rückreisekosten, die der Reisende selbst aufgewendet hat, weil die Airline einen Ersatz der Rückreise nicht angeboten hat (Art. 8 der Verordnung), nicht auf die Entschädigung nach Art 7 der Verordnung von Euro 250 bis Euro 600 wegen Annullierung / Verspätung / Nichtbeförderung anzurechnen sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ansprüche nach Art 7 der Verordnung von Euro 250 bis Euro 600 wegen Annullierung / Verspätung / Nichtbeförderung neben den Ansprüchen wegen Verletzung der Angebotspflicht nach Art. 8 der Verordnung für eine Ersatzreise, kumulativ bestehen.

Aus unserer Sicht als Anwälte für Reiserecht ist eine solche kumulative Geltendmachung allein schon deshalb erforderlich und geboten, weil sonst die Airline immer um die Entschädigungpauschale von Euro 250 bis Euro 600 wegen Annullierung / Verspätung / Nichtbeförderung  herumkommen würde, wenn sie keinen Ersatzflug anbietet und der Fluggast auf eigene Kosten eine Rückreise selbst organisiert. Wären diese Kosten des Reisenden für die Ersatzreise  auf die Entschädigungspauschale gem. Art. 12 der Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen, wäre die Entschädigung nach Art 7 der Verordnung faktisch in vielen Fällen ausgehebelt.

Das Gericht wird in Kürze endgültig über die Sache im Wege der Vorabentscheidung beschließen. Angesichts der Stellungnahme der Kommission dürfte jedoch der Schutz der Rechte des Fluggastes erkannt zu sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden wie der Gerichtshof entscheiden wird. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 01.09.2017

 

Anspruch auf Reisepreisminderung bei unberechtigter Kündigung der Reise durch Reisenden:

Bei einer unberechtigten Kündigung einer Reise nach Vertragsschluss steht den Reisenden ein fiktiver Minderungsbetrag zu (Landgericht Kleve vom 2.2.2001, Aktenzeichen 6 S 299/00 sowie Amtsgericht  München, Urteil vom 9.3.2017, Aktenzeichen 122 C 2249/16. Der Entscheidung des Amtsgerichts München lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die Reisenden kamen in einem Ferienhaus an, in dem sich in einem Schlafzimmer Schimmel befand. Der Reiseveranstalter half dem Mangel nicht ab un die Reisenden verließen das Ferienhaus udn quartierten sich auf eigene Faust woanders ein. Da jedoch in dem Ferienhaus ein weiteres Schlafzimmer zur Verfügung stand, hat das Gericht einen Kündigungsgrund verneint, jedoch einen Mangel bejaht. Insoweit stand nach Auffassung des Gerichts den Reisenden ein fiktiver Minderungsbetrag zu. Da bei einer unberechtigten Kündigung das Vertragsverhältnisses weiter fortbestehe, mindere sich die Reiseleistung bei Vorliegen eines Mangels, sofern der Ausschlusstatbestand des § 651 d Abs. 2 BGB nicht vorliege. Diese Frage ist unter Rechtsanwälten für Reiserecht jedoch strittig. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 15.08.2017

 

Türkei: Außenministerium verschärft Sicherheitshinweise

Dies wirft bei bereits gebuchten Reisen die Frage auf: Welche Sicherheitsstufen gibt es bei den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes und welche davon sind in Bezug auf Reisestornierungen besonders relevant? Kann man aktuell kostenfrei stornieren, wenn man eine Türkeireise gebucht hat?
 
Bei einer „Reisewarnung“ des Auswärtigen Amtes liegt in der Regel ein Fall erheblicher Gefährdung vor, der zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigen kann, vorausgesetzt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag die Reisewarnung nicht schon vor oder war vorhersehbar (§ 651 j BGB). Die Gefährdung muss aber konkret nachgewiesen werden, sodass es ratsam ist, neben der Reisewarnung Nachweise über die konkrete Gefährdung zu sammeln. 
 
Spricht der Hinweis des Außenwärtigen Amtes nur von einem "erhöhten Risiko" oder gibt das Auswärtige Amt wie im aktuellen Fall nur detaillierte Sicherheitstipps und rät sich in Listen bei den Konsulaten einzutragen, falls man in die Türkei reist, so wird in der Regel eine erhebliche Gefährdung verneint. Dies entspricht  auch der Praxis der Gerichte. Eine Stornierung ist danach in der Regel nicht kostenfrei möglich, sondern es fallen die Stornogebühren des Reiseveranstalters an, die entweder nach den AGB berechnet werden oder konkret nach dem entstandenen Schaden.
 
Problematisch wäre aber der Fall, dass das Außenwärtige Amt noch keine Reisewarnung ausgesprochen hat, jedoch andere Außenministerien anderer Länder solche Warnungen erlassen haben. In diesem Fall dürfte es umso mehr auf die konkrete Gefahr in dem Zielort der Reise ankommen. Gleiches gilt bei Teilreisewarnungen bezogen auf einige Regionen eines Landes.
 
·    Im Ergebnis genügen also weder die aktuellen Hinweise des Auswärtigen Amts noch eine abstarkte Terrorgefahr oder örtliche Anschläge  in der Regel nicht, die Reise kostenfrei zu stornieren.
 
 T  Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 01.08.2017

   

Tuifly-Flüge Anfang Oktober 2016:

Lesen Sie auch unseren Beitrag zu den Annullierungen, Verspätungen der Tuifly-Flüge Anfang Oktober 2016. Gegenstand vieler Gerichtsprozesse ist es, ob trotz der häufigen Krankmeldungen ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von € 250,-- bis zu € 600,-- besteht. Wir haben eine neue Entscheidung zu Gunsten der Reisenden beim Amtsgericht Erding erstritten. 

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 15.06.2017

 

Condor Downgrade 

von Premium Class bzw. Premium Economy Class in Economy Class und Ihre daraus resultierenden Ansprüche auf Schadenersatz nach BGB sowie Ihre Rechte nach der Fluggastrechte-Verordnung. Wir führen gerade ein Gerichtsverfahren beim Landgericht und können gerne Ihren Fall zu diesem Thema aufnehmen. Lesen Sie auch mehr unter Aktuelles! 

Condor bot auf seiner Homepage "Premium Class" mit diversen Zusatzleistungen (upgrade) an, bezeichnte aber dann in der Flugbestätigung / Rechnung die Buchung mit "Premium Economy Class" . Bei Flugantritt buchte Condor den Flugreisenden in "Economy" platziert bzw. umgebucht und argumentierte "Premium Economy Class" sei ja auch "Economy", frei nach dem Motto: "Sie haben zwar ´Erste Klasse´ gebucht, werden jetzt in die ´Zweite Klasse´ umgebucht, aber die sei doch auch ´Klasse´! 

Zudem sollte der Fluggast mit einer Maschine von HiFly befördert werden.  Der Fluggast fühlte sich durch das unzulässige Downgrade getäuscht und bestand auf der Beförderung in der Premium-Economy Class. Da Condor sich weigerte blieb der Fluggast zu Hause und forderte durch uns als Anwälte für Reiserecht von Condor den ganzen Ticketpreis als auch Schadenersatz in für seine stornierte Hotelbuchung in Kuba. Weiter verlangte der Reisende die Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EU) 261/2004 für die Nichtbeförderung, Art. 4, 7 der Verordnung und stützt seinen Anspruch für das Downgrade auf Art. 10 der Fluggastrechte-Verordnung, wonach der Fluggast 75 % des Ticketpreises als Entschädigung erhalten kann.

Das für den Münchner Flughafen FJS zuständige Landgericht Landshut verurteilte Condor nunmehr am 04.05.2017 zum Schadenersatze. Condor hat den Ticketpreis zu erstatten als auch die Hotelkosten. Das Gericht nahm aber an, dass die Ausgleichszahlung nach Art. 4 und 7 Fluggastrechte-Verordnung, wonach ein Anspruch auf Entschädigung von € 250 bis € 600,-- besteht, nicht greift, da das Downgrade der Nichtbeförderung nicht gleichzusetzen wärei. Außerdem würde der Anspruch nach Art. 10 der Fluggastrechte-Verordnung in dem Schadenersatz nach BGB konsumiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Rechtssache ist beim OLG München anhängig, jedoch hat Condor Berufung trotz Anerkenntnis in erster Instanz eingelegt. Der Reisende hat Berufung hinsichtlich der erstinstanzlich abgewiesenen Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung eingelegt; so wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 der Verordnung und wegen Herabstufung nach Art. 10 der Verordnung.

Zum Thema Downgrade auch interessant: das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil, Az.: 12 U 39/07, entschieden dass Reisende, die bei einem Reiseveranstalter (also nicht direkt wie im obigen Fall bei der Fluggesellschaft) einen Flug in der Komfort-Klasse mit einer Pauschalreise zusammen gebucht haben, vor Antritt der Reise zurücktreten dürfen, wenn in der gebuchten Klasse kein Platz mehr frei ist. Zudem können die Reisenden einen Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit haben, § 651 f BGB. Zu beachten ist aber, dass ein Rücktritt von der Pauschalreise in der Regel nach dem Check-in nicht mehr möglich ist, denn dann ist nach der Rechtsprechung die Reise bereits angetreten. Nach Antritt der Reise ist nur noch die Kündigung möglich und diese setzt eine Unzumutbarkeit an dem Festhalten der Reise voraus, was bei einer Änderung der Buchungsklasse zumindest zweifelhaft ist.

Thorsten Badinski, Anwalt für Reiserecht, 01.06.2017

 

Ihr Anspruch auf Schadenersatz

In folgenden Fällen können Sie nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung beanspruchen: Sie werden wegen der Verspätung, Überbuchung, Annullierung, Umbuchung oder Nichtbeförderung für Ihre Unannehmlichkeiten entschädigt und können einen pauschalen, von der Flugentfernung abhängigen Geldbetrag als Schadensersatz von € 250, € 400,-- oder € 600,-- fordern. Fluggesellschaften haben wenig Interesse, Ihnen eine Entschädigung bei Flugverspätung oder anderen Flugstörungen zu bezahlen. Erfahrungsgemäß müssen Sie daher häufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Fluggesellschaften dürfen allenfalls bei außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) eine Ausgleichszahlung verweigern. Es drohen Ihnen keine Nachteile für künftige Flüge, wenn Sie Ihren Anspruch über uns geltend machen.

Ihr Anwalt für Reiserecht hilft sofort

Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht in München und informiert Sie, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. Wir begleiten Sie auf dem Weg dorthin. Ihr Wohnort spielt keine Rolle, wir sind bundesweit tätig. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung zu den Aussichten Ihres Falls. Danach können Sie uns beauftragen. Wenn Sie keine Kosten tragen wollen, beauftragen Sie uns entweder mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder auf rein erfolgsbasierter Basis. Haben wir Erfolg, bleibt das Verfahren für Sie völlig kostenfrei. Bei rein erfolgsbasierter Beauftragung erhalten wir nur im Erfolgsfalle einen Anteil von 20 % zzgl. MwSt von der erfolgreich eingetriebenen Entschädigung.

Ihre Vorteile:

- Sie sparen sich Zeit und Ärger mit den Fluggesellschaften und können sich um andere Dinge kümmern

- Sie erhalten im Unterschied zu vielen Internetportalen die fachliche Kompetenz im Reiserecht und die Eintreibung Ihrer Ansprüche aus einer Hand

- Sie erhalten eine umfassende Beratung, insbesondere ob Sie neben den Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft auch Ansprüche auf Entschädigung gegenüber dem Reiseveranstalter haben  

So machen Sie Ihre Ausgleichszahlung geltend!

Sie können die Airline zunächst einmal selbst auffordern, Ihnen die Ausgleichszahlung zu bezahlen. Dafür setzen Sie ihr eine Zahlungsfrist mit Angabe eines genauen Datums (Zeitraum ca. 14 Tage). Ignoriert die Airline Ihre Zahlungsaufforderung oder lehnt sie sie ab, gerät die Airline in Verzug. Dann können Sie uns als Rechtsanwälte für Reiserecht beauftragen, entweder mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder auf Erfolgsbasis.
 
Um Ihre Zahlungsaufforderung sachgerecht und zielführend zu formulieren, können Sie einen Mustertext (MS Word) auf unserer Seite herunterladen. Sie können das Muster mit Ihren persönlichen Daten und Ihrer Kontoverbindung ergänzen, die Namen der Reisenden bezeichnen, für die Sie eine Ausgleichszahlung fordern sowie die betreffenden Flüge benennen. Sie sehen auch, für welchen Fall Sie den Ausgleich fordern (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung), ermitteln die Distanz zwischen Abflug- und Zielflughafen  und tragen dann nur noch den betreffenden Betrag ein. Welcher Betrag in Ihrem Fall zutrifft, erfahren Sie weiter unten.

So kommen wir zusammen!

Ignoriert die Airlines Ihre Zahlungsaufforderung oder verweigert die Zahlung, ist sie in Verzug. Je nach Sachlage schreiben wir die Airline erneut an und fordern sie zur Zahlung auf oder reichen Zahlungsklage bei Gericht ein. Oft scheuen Airlines die gerichtliche Auseinandersetzung und zahlen spätestens mit Zustellung der Klageschrift.

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Formular kostenlose Ersteinschätzung

So viel Entschädigung steht Ihnen zu!

Die Fluggastrechteverordnung greift,

• bei Starts auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union. Dann ist es egal, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Auch außereuropäische Airlines werden erfasst.

• bei Landungen auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union. Dann muss die Airline ihren Sitz innerhalb der EU haben. Außereuropäische Airlines ohne Sitz in der EU werden dann nicht erfasst.

Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung bestimmt die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Distanz zwischen Abflug- und Zielflughafen. Der jeweilige Betrag betrifft immer eine Person. Sind Sie mit Ihrer Familie unterwegs, kann jedes Familienmitglied den Ausgleichsbetrag fordern.

Flugstrecken

• Flugstrecken bis zu 1500 km:  250 EUR
• Flugstrecken über 1500 km bis zu 3500 km: 400 EUR
• Flugstrecken von mehr als 3500 km: 600 EUR

Hat Ihnen die Fluggesellschaft alternativ eine anderweitige Beförderung angeboten, kann sich die Höhe Ihres Ausgleichsanspruchs um 50 % vermindern. Dazu kommt es darauf an, inwieweit die geplante Ankunftszeit von der des Alternativfluges abweicht. Eine Verringerung um die Hälfte ist bei Flugstrecken bis zu 1500 km nur bis zu  2 Stunden, bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 bis 3.500 km bis zu 3 Stunden und bei allen anderen Flügen bis zu 4 Stunden möglich.

Diese Voraussetzungen müssen Sie beachten!

a. In welchen Fällen können Sie die Ausgleichszahlung beanspruchen?

Die Dauer der Verspätung errechnet sich von der ursprünglich geplanten Abflugzeit und dem Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug nach der Landung die Türen öffnet. Ist der Flieger pünktlich abgeflogen und kommt verspätet an, zählt allein der Landezeitpunkt. Beträgt die Dauer der Verspätung mehr als 3 Stunden, zählt die Verspätung als Flugausfall / Nichtbeförderung.

Sie erhalten Ihre Ausgleichszahlung wenn,

  • Ihr Flug annulliert wurde,
  • Sie infolge Überbuchung nicht befördert wurden,
  • Sie aus anderen Gründen nicht befördert wurden,
  • Ihr Flug mindestens 3 Stunden Verspätung hatte,
  • Ihr ursprünglicher Flug verschoben wurde, Sie auf einen anderen Flug umgebucht und verspätet befördert wurden.

b. Haben Sie die Check-in-Zeit beachtet?
Sie sind in der Regel verpflichtet, spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Check-in-Schalter zu erscheinen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn Ihnen die Beförderung aufgrund eigenen Verschuldens, aus Gesundheits-, oder Sicherheitsgründen oder wegen fehlender oder unzureichender Reisedokumente verweigert wurde.

c. Ausgleichszahlung entfällt in Fällen höherer Gewalt
Ihr Ausgleichsanspruch kann entfallen, wenn sich die Airline auf höhere Gewalt beruft, die Nichtbeförderung also auf unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen beruht. Fälle höherer Gewalt sind schlechte Wetterbedingungen, Streik, nicht aber ein technischer Defekt oder zum Beispiel eine Bltzschlag am Vorflug. Ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist anhand der Umstände im Einzelfall zu prüfen. Lassen Sie sich erst mal nicht irritieren, wenn die Airline höhere Gewalt behauptet.

d. Ausgleichszahlungen, wenn Ihnen Ersatzflüge angeboten wurden
Wurde Ihr Flug annulliert, kann die Ausgleichszahlung entfallen, wenn Sie rechtzeitig vor dem Flug infomiert wurden, nämlich

• mindestens 2 Wochen vor Abflugzeit,
• Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor Ihrer Abflugzeit unterrichtet wurden und Ihnen ein  Ersatzflug angeboten wurde, der nicht früher als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit startet und Sie Ihr Ziel  höchstens 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen,
• oder Sie weniger als 7 Tage vor der Abflugzeit unterrichtet werden und Ihnen ein Ersatzflug angeboten wurde, der höchstens eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und Sie Ihr Ziel höchstens 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.

e. Beachten Sie die Verjährungszeit
Ihr Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie fliegen wollten. Am 31.12.2015 verjähren somit Ansprüche aus dem Jahr 2012. Sie haben also die Möglichkeit, auch jetzt noch Ansprüche zu stellen.

Welche Kosten entstehen für Sie?

Die Erstberatung ist kostenlos!
Wissen Sie nicht so richtig, ob Ihnen Ausgleichsforderungen zustehen, können Sie die Rechtsanwälte für Reiserecht in einer kostenlosen Erstberatung über Ihre Chancen informieren und Ihnen das Procedere erläutern. Zahlt die Airline auf unsere eventuelle außergerichtliche Zahlungsaufforderung, stellen wir der Airline verzugsbedingt eine Geschäftsgebühr in Rechnung.

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Zahlungsklage bei Gericht

Müssen wir die Airline gerichtlich verklagen, rechnen wir die gesetzlich bestimmten Gebühren gleichfalls mit der Airline ab. Sie erhalten Ihren Ausgleichsbetrag ohne Abstriche ausbezahlt. Sie brauchen, anders als bei gewerblichen Inkassobüros in diesem Bereich, auch keine Erfolgsbeteiligung an uns zu entrichten, es sei denn Sie wünschen eine solche Erfolgsbeteiligung und wollen überhaupt kein Kostenrisiko tragen. Für diesen Fall übersenden wir Ihnen auf Ihren Wunsch eine Vereinbarung, wonach wir lediglich 20 % zzgl. MwSt von dem eingetriebenen Betrag berechnen.

Abrechnung über Ihre Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie uns die Deckung übersenden, oder wir werden Ihnen auf Ihren Wunsch den Versicherungsumfang überprüfen, die Deckungszusage einholen und unsere Gebühren direkt mit der Versicherung abrechnen. Haben Sie einen Selbsbehalt und wollen Sie diesen nicht verauslagen, können Sie uns auf bloßer Erfolgsbasis beauftragen. Wir würden Ihnen hierzu auf Anfrage eine Vereinbarung zusenden, wonach Sie kein Kostenrisiko tragen und wir nur 20 % zzgl. MwSt. von dem erfolgreich beigetriebenen Betrag erhalten. Es lohnt sich also in den meisten Fällen einen Anwalt für Reiserecht zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Fluggast / Reisender zu beauftragen.

Fachanwalt im Reiserecht gesucht?

Für viele Rechtsbereiche gibt es Fachanwälte. Einen „Fachanwalt für Reiserecht“ gibt es offiziell nicht. Da wir in unserer Kanzlei unter anderem schwerpunktmäßig Fälle aus dem Reiserecht für Reisende und Reiseveranstalter sowie insbesondere aus dem Fluggastrecht bearbeiten, können wir Ihnen einen fachlich kompetenten Service bieten. Wir beraten und vertreten Reiseveranstalter gegenüber Reisenden sowie Reisende, Pauschalreisende und Fluggäste unabhängig von ihrem Wohnort gegenüber Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften in Fragen des Reise- und Flugverkehrsrechts. Auf dieser Homepage informieren wir über alles, was Reisende, Fluggäste und Reiseveranstalter wissen müssen, wenn Reisemängel beanstandet sowie Reisen storniert werden oder Fluggäste Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen und Flugausfällen geltend machen möchten. Bitte beachten Sie, dass wir keine Ansprüche gegen Fluggesellschaften wegen der Verweigerung der Mitnahme/Einreise aufgrund Einreise- bzw. Visabestimmungen sowie keine Gepäckfälle bearbeiten. Für letztere stehen den Reisenden besondere Verfahren direkt mit den Fluggesellschaften nach dem Montrealer Übereinkommen zur Verfügung.      

Flugentschädigung

Sie können bis zu 600 € Flugentschädigung bei Verspätung oder Streichung von Flügen oder bei Nichtbeförderng erhalten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht, nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung mit unserem Formular per E-Mail in Anspruch. Wir prüfen Ihren Sachverhalt und empfehlen Ihnen die richtigen Schritte.  Bitte sehen Sie von telefonischer Kontaktaufnahme ab, da wir Ihnen diesen kostenlosen Service nur Online bieten können

WICHTIG: Ärger mit dem Flug bei Pauschalreise 

Sie haben zwei Anspruchsgegner, wenn Sie über einen Reiseveranstalter gebucht haben. Der Reiseveranstalter haftet in Form der Reisepreisminderung / Schadenersatz, die Fluggesellschaft nach der Fluggastrechte-Verordnung in Form von Entschädigungs-Pauschalen von € 250,-- bis zu € 600,-- je nach Entfernung des Fluges. Außerdem haftet die Airline für Mehrkosten der Beförderung. Nutzen Sie unser Formular und schildern Sie  Ihren Fall komprimiert nur auf Fakten beschränkt.