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Verspätung

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Wann begründet ein verspäteter Flug Ausgleichsansprüche?

Fluggesellschaften weisen Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung gerne mit Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 261/2004 zurück. Art. 6 der Verordnung begründe nur Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Hotelunterbringung, Telefonate). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann aber auch die reine Flugverspätung Ausgleichsansprüche begründen (EuGH C 402/07).
Ist ein Flug mehr als 3 Stunden verspätet, wird die Verspätung nämlich der Nichtbeförderung gleichgestellt. Es werden also nicht nur Fluggäste, die nicht befördert oder deren Flüge annulliert wurden, entschädigt. Fluggäste, deren Flug Verspätung hatte, hatten bis zur Entscheidung des EuGH keinen Anspruch auf Entschädigung. Nach EuGH sind Passagiere verspäteter Flüge entgegen des Wortlauts der EU-Verordnung jedoch gleich zu behandeln.

Ihr Ausgleichsanspruch bei Verspätung beträgt also:

250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
400 € für eine Flugstrecke von mehr als 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden

Verspätung in diesem Sinne bedeutet, dass Fluggäste wegen eines verspäteten Fluges mindestens 3 Stunden Zeitverlust erleiden und ihr Endziel später als 3 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

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Ihr Ausgleichsanspruch halbiert sich auf 50 % der zuvor benannten Beträge, wenn Ihnen eine anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel mit einem Ersatzflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit …

  • bei Flügen von mehr als 1500 km nicht mehr als 2 Stunden beträgt oder
  • bei Flügen innerhalb der EU bei mehr als 1500 km und Flügen außerhalb der EU von 1500 bis 3500 km nicht mehr als 3 Stunden oder
  • bei allen anderen Flügen nicht mehr als 4 Stunden

nach der geplanten Ankunftszeit beträgt.

Allein die Anzeige einer „Verspätung“ oder einer „Annullierung“ auf der Anzeigetafel des Flughafens oder die Angaben des Personals des Luftfahrtunternehmens begründen noch keine Flugverspätung oder Annullierung. Verspätung oder Annullierung müssen objektiv nachgewiesen werden.

Ausgleichsanspruch bei höherer Gewalt?

Airlines wenden gegen Ausgleichsansprüche gerne höhere Gewalt ein. Ein Ausgleichsanspruch besteht nämlich ausnahmsweise nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätung auf unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände (höhere Gewalt) zurückzuführen ist, die sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie ihr alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte. Da eine Verspätung unterschiedliche Ursachen haben kann, kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an. Verspätungen aufgrund technischer Defekte muss die Airline in der Regel verantworten. Unvorhersehbare Wetterlagen lassen sich nicht beeinflussen, wohl aber ein zu erwartender Wintereinbruch. Streiks des eigenen Personals muss die Airline verantworten, nicht aber Streiks des Flughafenpersonals oder der Lotsen.