Reisegepäck
Gepäckverlust, Schadenersatz gegenüber Airline und Reiseveranstalter
Vorab weisen wir auf folgendes hin: wir bearbeiten Reisegepäckfälle aus wirtschaftlichen Gründen nur dann, wenn diese mit sonstigen Ansprüchen verbunden sind, z.B. Entschädigungen nach der Fluggastrechte-VO oder Reisepreisminderung.
Nachstehende Regeln sind zu beachten, wobei wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben:
Verlustmeldung aufgeben
Es muss sofort am Flughafen eine Verlust- oder Beschädigungsmeldung aufgegeben werden und zwar direkt bei der Airline! Am Schalter der Fluggesellschaft gibt es Formulare für Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung. Das Formular dient als Beweis und soll die Suche nach dem Gepäckstück einleiten.
Schadensmeldung
Es ist schriftlich eine Schadensmeldung an die Fluggesellschaft (und bei Pauschalreisen auch den Veranstalter) zu senden. Nur dann können Erstattung oder Schadensersatz geltend gemacht werden.
Fristen
Es sind die Fristen nach dem Luftverkehrsrecht durch das Montrealer Übereinkommen und teilweise das Warschauer Abkommen einzuhalten: Hiernach muss der Passagier bei Gepäckverspätungen binnen 21 Tagen und bei Gepäckbeschädigungen innerhalb von sieben Tagen die Schadensmeldung einreichen. Diese Fristen gelten auch gegenüber einem Reiseveranstalter! Die aus dem Reisevertragsrecht bekannte Monatsfrist zur Anmeldung von Ansprüchen tritt bei Gepäckverlust hinter den kürzeren Fristen zurück.
Höhe der Entschädigung, Schadenersatz
Schadensersatz gibt es für den Verlust von Reisegepäck der Höhe nach gemäß dem Montrealer Abkommen; auch für Beschädigung. Haftungshöchstgrenze ist eine Entschädigung bis zu 1000 sogenannter „Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds". Ein Sonderziehungsrecht ist eine Rechnungseinheit, die sich aus den wichtigsten Weltwährungen zusammensetzt. Je nach Tageswert ergibt sich bei 1131 Sonderziehungsrechten etwa ein Gegenwert von 1350 EUR. Wertgegenstände wie Bargeld, Dokumente und Schmuck werden nicht ersetzt. Ist das Gepäck wesentlich mehr wert, muss vor dem Flug die Airline informiert werden und ein Zuschlag bezahlt werden. Eine Reisegepäckversicherung bietet sowohl bei Beschädigung als auch bei Verlust zusätzlichen Schutz.
Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Praktisches Problem ist beim Kauf der Ersatzkleider und sonstigem Reisebedarf häufig (wenn der Koffer wieder auftaucht), dass die Airline einwendet, es handle sich bei manchen Gegenständen um Verbrauchskosten (Zahncreme, -bürste, Seife, Kosmetika etc.), die ja der Reisende sowieso kaufen würde bzw. wiederverwenden kann. Gleiches gilt bei Kleidern. Manche Airlines verlangen bei Erstattungsansprüchen die Übersendung der Ersatzkleider inkl. Rechnungen. Wichtig natürlich: alle Rechnungen im Original behalten, da sonst der Nachweis der Ersatzkäufe sehr schwierig wird. Bei Komplettverlust des Koffers ist es darüber hinaus wichtig, dass man den Inhalt des Koffers mit Rechnungen belegen kann und dann wird natürlich auch nur der Zeitwert erstattet. Häufig einigt man sich mit der Airline mangels des Vorhandenseins von Rechnungen auf einen Pauschalbetrag, der jedoch häufig weit unter dem tatsächlichen Wert der verloren gegangenen Sachen liegt und im höchsten Maße unbefriedigend für den geschädigten Reisenden ist.
Reisepreisminderung
Gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen unabhängig von der Erstattung des Wertes der Sachen eventuell Ansprüche auf Reisepreisminderung, da der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch die Airline verantwortlich ist. Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Fall unter Berücksichtigung insbesondere auch der Wichtigkeit der Kleider. So ist bei einem billigen Pauschalstrandurlaub nicht der gleiche Maßstab anzusetzen wie bei einer Luxus-Reise.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Anwendung der Frankfurter Tabelle.