Überbuchung
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Rechte
Fluggesellschaften buchen gerne mehr Passagiere auf eine Maschine, als Plätze vorhanden sind. Die Maschine wird „überbucht“. Dabei wird aufgrund statistischer Erfahrung davon ausgegangen, dass einige Passagiere („No shows“) trotz verbindlicher Buchung nicht einchecken. Da jeder leere Sitzplatz Kosten verursacht und möglichst mit vollem Flieger gestartet wird, rücken andere Passagiere ersatzweise nach. Bei der Überbuchung handelt es sich um einen Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 EU-Verordnung Nr. 261/04.
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Ausgleichsansprüche wegen Nichtbeförderung infolge Überbuchung können Sie dann haben, wenn …
- Sie am Check-in-Schalter zurückgewiesen wurden,
- obwohl Sie im Besitz eines gültigen Flugscheines waren,
- für diesen Flug eine bestätigte Buchung vorweisen konnten,
- sich rechtzeitig (in der Regel 45 Minuten) vor dem Abflug am Check-in-Schalter der Airline gemeldet haben
- und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorlagen (z.B. im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen).
Sie haben dann folgende Ausgleichsansprüche:
- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km
- 400 € für eine Flugstrecke von mehr als 1500 km bis 3500 km
- 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km
Die Beträge sind in bar zu leisten und können nicht durch Ausgabe von Gutscheinen umgangen werden. Alternativ können Sie einen Gutschein akzeptieren, wenn sein Wert den Ausgleichsbetrag überschreitet.
Weitere Aspekte zur Nichtbeförderung, wie …
- Ausgleichsanspruch halbiert sich auf 50 %
- Anspruch auf Betreuungsleistungen
- Ansprüche bei Umbuchung
lesen Sie unter dem Stichwort „Nichtbeförderung“ nach.
Verfahren bei Überbuchung
Wurde ein Flug überbucht, soll die Airline versuchen, gegen entsprechende Gegenleistung Fluggäste zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert werden. Diese Fluggäste haben dann Anspruch auf die vorstehend bezeichneten Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung ist bei der Beförderung Vorrang einzuräumen (Art 4).