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Verspätung von Flügen, Ansprüche auf Entschädigung/Schadenersatz vor und nach Reiseantritt

21. Nov. 2011

Für die von Verspätungen betroffenen Passagiere gilt bei verspäteten/annullierten/überbuchten Flügen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 folgendes:
Es bestehen Ansprüche des Reisenden nach der Reise – im Unterschied zu dem Recht auf Rücktritt vor Antritt der Reise wegen Verspätung - nur bei:

  • der Annullierung des Fluges,
  • der Nichtbeförderung (z.B. wegen Überbuchung) oder
  • einer Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden (EuGH-Rechtsprechung) am Zielort

und zwar auf

  • pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 € pro Passagier,
  • Hotelunterbringung und Verpflegungskosten,
  • Ersatz der Ticketkosten,

Dies gilt unabhängig davon ob der Reisende eine Pauschalreise oder direkt einen Flug gebucht hat. Sonderregeln bestehen bei höherer Gewalt.
Für die Einschätzung der Ansprüche wird eine Schilderung des Sachverhaltes (Ab-, Zielflughafen, Flugzeiten und Grund der Verspätung) benötigt.
Nach der derzeit üblichen Praxis der Airlines wird trotz der oftmals klaren Rechtslage erst nach Anwaltsschreiben/Erhebung der Klage/Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides bezahlt. Die Airlines setzen darauf, dass die Verauslagung von Gerichtkosten die Betroffenen abschreckt und fahren ganz gut damit, denn nur wenige Geschädigte setzen auch ihre Ansprüche vor Gericht durch. Dagegen besteht häufig die Möglichkeit, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt und bei Obsiegen des Geschädigten die Airline die Verfahrenskosten übernehmen muss. Insofern sollte man sich als Betroffener die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung nicht entgehen lassen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Weiteres hierzu auch in unserem Blog: Stornierung von Reisen / Stornoklauseln.
Thorsten Badinski Rechtsanwalt




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