Reiseveranstalter – Reisevermittler – Abgrenzung
16. Mar. 2012
Der Reiseveranstalter erbringt selbst die Reiseleistungen. Der Reisevermittler - wie typischerweise Reisebüros - vermitteln nur im fremden Namen Reiseleistungen. Theoretisch hört sich diese Unterscheidung sehr einfach an, aber in der Praxis verschwimmen häufig die Unterscheidungskriterien, insbesondere bei Ferienhausvermietern im Internet.
Entscheidend ist - wie bereits in unserem Blog „Sicherungsschein“ dargelegt - dass nach § 651 k Absatz 4 BGB Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.
Vorsicht ist geboten, wenn ein Reisevermittler dem Reisenden erklärt, er sei inkassoberechtigt für den Veranstalter oder Ferienhauseigentümer, denn auch in diesem Fall ist selbst bei Vorlage einer Inkassovollmacht der Reisevermittler nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn er einen Sicherungsschein im Original vorlegt, und zwar einen Sicherungsschein, der auf den Reisevermittler selbst lautet und nicht auf den Veranstalter. Denn das Risiko der Insolvenz muss zugunsten des Reisenden immer bei der Firma oder Person abgesichert werden, an die der Reisende Zahlungen leistet.
Thorsten Badinski
Rechtsanwalt
Add Pingback